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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1573/07·03.10.2007

Beschwerde gegen Beitragsfestsetzung nach Änderungsbescheid zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Beitragsfestsetzung für Januar 2002 bis Juli 2004. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Änderungsbescheid vom 24.8.2006 die vorherigen Festsetzungen für diesen Zeitraum aufgehoben und die Nachforderung von 3.254,88 EUR verbindlich neu festgesetzt hat. Eine Änderung des angefochtenen Beschlusses kommt nicht in Betracht; die Antragsteller haben die Kosten zu tragen.

Ausgang: Die Beschwerde wird abgewiesen, da der Änderungsbescheid die Beitragsfestsetzung für den Streitzeitraum verbindlich neu geregelt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein späterer Änderungsbescheid, der die zu zahlenden Beiträge für einen bestimmten Zeitraum neu festsetzt, hebt entgegenstehende Regelungen eines früheren Bescheids für denselben Zeitraum konkludent auf.

2

Die Überprüfung einer Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt; aus diesem Prüfungsumfang folgt, dass eine Änderung nur bei darlegungsfähigen Entscheidungsmängeln in Betracht kommt.

3

Ein inhaltlich widersprüchliches Schreiben der Behörde verliert gegenüber einem formell wirksamen Änderungs- oder Widerspruchsbescheid die Bindungswirkung, soweit letzterer die Festsetzungen konkret und abschließend regelt.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach den Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog unter Berücksichtigung der im Hauptsacheverfahren streitigen Leistung zu bemessen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 281/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Für den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Zeitraum von Januar 2002 bis Juli 2004 bestehen auf Grund des Bescheides vom 27. Juli 2004 und des Änderungsbescheides vom 24. August 2006 keine unterschiedlichen Beitragsfestsetzungen; wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der zeitlich später ergangene Änderungsbescheid vom 24. August 2006 die zu zahlenden Elternbeiträge für den genannten Zeitraum zu Recht auf insgesamt 3.254,88 EUR neu festgesetzt und damit entgegenstehende Festsetzungen im Bescheid vom 27. Juli 2004 - zumindest konkludent - aufgehoben. Der Zusatz im Bescheid vom 27. Juli 2004 über eine Nachforderung i.H.v. lediglich 1.719,13 EUR ist damit - soweit sie den Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2004 betrifft - ebenfalls überholt. Entsprechendes gilt für das vor dem angefochtenen Beschluss ergangene Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juni 2007, in dem - vor dem Hintergrund des am gleichen Tage erlassenen Widerspruchsbescheides und des den Zeitraum 1. März 2001 betreffenden Hinweisschreibens des Antragsgegners vom 24. August 2006 offensichtlich irrtümlich - noch dieser Rückforderungsbetrag genannt wird. Die Höhe der Nachforderung (3.254,88 EUR) für den Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2004 ergibt sich nunmehr ausschließlich aus dem Änderungsbescheid vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007.

Die Antragsteller tragen gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs 2004 (Nr. 1.5) auf 813,72 EUR (1/4 der im Hauptsacheverfahren streitigen Beitragsleistung von 3.254,88 EUR) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).