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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 157/07·21.03.2007

PKH abgelehnt und Beschwerde abgewiesen wegen Unzulässigkeit und fehlendem Rechtsschutzinteresse

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Anordnung. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) ab und wies die Beschwerde ab, da sie unzulässig wegen fehlender anwaltlicher Vertretung (§ 67 VwGO) und zudem unbegründet mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (§ 123 VwGO) ist. Kostenentscheidungen erfolgten nach §§ 154, 188 VwGO.

Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt und Beschwerde wegen Unzulässigkeit (fehlende anwaltliche Vertretung) sowie fehlendem Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Beschwerde nach VwGO ist unzulässig, wenn sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen befähigten Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt wird.

3

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und ein Anordnungsgrund erforderlich; entfallen diese durch verbindliche Vereinbarungen der Beteiligten, besteht kein Anspruch auf Eilrechtsschutz.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde kann nach §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO so getroffen werden, dass der Antragssteller die Verfahrenskosten zu tragen hat, obwohl Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO§ 123 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1760/06

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antragsteller vermag mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht durchzudringen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Die Beschwerde ist nämlich nicht nur unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis bei der Einlegung der Beschwerde ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.

4

Die Beschwerde ist auch unbegründet, weil es - ungeachtet der Frage, ob hier trotz Ausschlusses eines Umgangsrechtes ein Anordnungsanspruch bestehen kann - jedenfalls an einem Rechtsschutzinteresse für das Eilbegehren bzw. an einem - von § 123 VwGO gleichfalls geforderten - Anordnungsgrund fehlt. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 beantragten Maßnahmen, auf die sich sein Begehren um einstweiligen Rechtsschutz bezieht, sind auf den persönlichen Umgang mit seiner Tochter M. ausgerichtet. Im familienrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem OLG I. - - hat der Antragsteller laut Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 22. Februar 2007 jedoch im Wege der Vereinbarung verbindlich erklärt, unter dem Eindruck des mit seiner Tochter geführten Gespräches anzuerkennen, dass sie zur Zeit keinen persönlichen Umgang mit ihm haben möch-te. Im Hinblick darauf haben die Kindeseltern vereinbart, dass in Abänderung der Anordnungen im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts F. (lediglich) ein schriftlicher Umgang zwischen dem Kindesvater und seiner Tochter stattfinden soll. Vor diesem Hintergrund ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer Ent-scheidung über das Eilbegehren nicht (mehr) erkennbar bzw. besteht kein aktuell zu befriedigender Bedarf, ein Recht des Vaters auf persönlichen Umgang - sollte es trotz der familiengerichtlich getroffenen Regelungen bestehen - zu sichern und Nachteile, die dem Antragsteller durch die Verweigerung des persönlichen Umgangs drohen, abzuwenden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.