Beschwerde gegen aufschiebende Wirkung bei Rücknahme von Elternbeitrags-Erlass
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage der Antragsteller gegen einen Änderungsbescheid zur Rücknahme von Teilerlässen bei Elternbeiträgen. Streitpunkt ist, ob es sich um Beitragsfestsetzungen oder um die Rücknahme begünstigender Erlassentscheidungen handelt und welche Aufhebungsregeln gelten. Das OVG bestätigt, dass (Teil-)Erlasse eigenständige Sozialleistungsentscheidungen sind und ihre Rücknahme nach §45 SGB X zu beurteilen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten der Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines nach §90 Abs.3 SGB VIII a.F. gewährten (Teil-)Erlasses ist als Aufhebungsentscheidung einer Begünstigung zu qualifizieren und unterliegt den Aufhebungsfristen und -voraussetzungen des §45 SGB X.
Ein (Teil-)Erlass nach §90 Abs.3 SGB VIII a.F. ist rechtlich von der Festsetzung von Elternbeiträgen nach §90 Abs.1 SGB VIII a.F. zu trennen; der Erlass stellt eine eigenständige sozialrechtliche Entscheidungsform dar.
Die formale Verbindung von Beitragsfestsetzung und Erlass in einem Bescheid ändert nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit der Erlassentscheidung und berührt nicht die Anwendbarkeit der Aufhebungsregeln des SGB X auf deren Rücknahme.
Die Rücknahme einer gewährten Begünstigung ist ausgeschlossen, wenn die einschlägigen Ausschlussfristen des §45 SGB X abgelaufen sind oder schutzwürdiges Vertrauen der Begünstigten in den Bestand der Regelung besteht; eine unterbliebene oder fehlerhafte Ermessensausübung macht die Rücknahme rechtswidrig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1226/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Sie richtet sich allein insoweit gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2021, als damit die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 397/21 der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2021 angeordnet worden ist.
Die von der Antragsgegnerin angeführten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der betreffenden Klage abzulehnen.
Soweit die Antragsgegnerin es für unrichtig hält, dass das Verwaltungsgericht die Regelungswirkung des streitgegenständlichen Änderungsbescheids anhand von § 45 SGB X beurteilt hat, dringt sie nicht durch. Sie verweist zwar zu Recht darauf, dass es sich bei Elternbeiträgen zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen um "sozialrechtliche Abgaben" eigener Art handelt, deren - für die Beitragsschuldner stets belastend wirkende - Festsetzung in Nordrhein-Westfalen der vierjährigen Festsetzungsfrist nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 169 AO unterliegt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 12 A 1983/08 -, juris Rn. 27 ff.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2020 aber zu Recht keine geänderte Festsetzung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022 ff.; im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 23 KiBiz in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336; im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 3 der Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2015 (EBS 2015) bzw. § 3 der Elternbeitragssatzung vom 4. April 2017 (EBS 2017) gesehen. Es geht vielmehr zutreffend von der Rücknahme eines auf Grundlage von § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII a. F. erfolgten, die Antragsteller begünstigenden Teilerlasses von festgesetzten bzw. an sich festzusetzenden Elternbeiträgen aus, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 45 SGB X beurteilt. Auf die diesbezüglichen Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt, wird Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
Mit dem angefochtenen Bescheid sind lediglich die Beiträge für die Monate 10/2016 und 10/2017 bis 02/2018 neu geregelt worden. Insoweit waren die Monatsbeiträge zuvor mit Bescheiden vom 18. Juli 2016, vom 18. Oktober 2017, vom 23. Oktober 2019 und vom 7. Oktober 2020 aufgrund eines Beitragsteilerlasses in reduzierter Höhe (mit dem Zusatz "Ermäßigung") festgesetzt worden. Die Ermäßigungen resultierten ausweislich der zugrunde liegenden Berechnungen jeweils auf einer Anwendung der nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a. F. mangels abweichender landesrechtlicher Bestimmungen heranzuziehenden sozialhilferechtlichen Vorschriften (vgl. auch § 7 Buchst. a EBS 2015 bzw. § 6 Buchs. a EBS 2017). Hingegen blieb die in den vorgenannten Änderungsbescheiden zuletzt vorgenommene Einstufung in die Einkommensgruppe bis 36.813 Euro für 10/2016 bzw. bis 49.084 Euro für 10/2017 bis 02/2018 in dem angefochtenen Änderungsbescheid unverändert. Der für diese Einkommensgruppen nach der jeweiligen Beitragstabelle der EBS 2015 bzw. der EBS 2017 maßgebliche Elternbeitrag von 156,00 Euro (10/2016) bzw. 230,00 Euro (10/2017 bis 02/2018) ist im angefochtenen Bescheid nunmehr ohne Ermäßigung bzw. für den Monat 02/2018 mit geringerer Ermäßigung (auf 138,35 Euro statt zuvor 5,00 Euro) festgesetzt worden. Dementsprechend ist keine sozial - einkommensabhängig - gestaffelte Festsetzung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VIII a. F. i. V. m. § 23 Abs. 5 Satz 1 KiBiz a. F. anhand der Beitragstabelle der jeweils maßgeblichen EBS erfolgt, sondern es sind (Teil-)Erlassentscheidungen abgeändert worden. Die abgeänderten Entscheidungen darüber, inwieweit auf Grundlage von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII a. F. festgesetzte oder festzusetzende sozialrechtliche Abgaben erlassen werden, beinhalten für sich genommen keine Festsetzung entsprechender Kostenbeiträge, sondern stellen eigenständige Entscheidungen über eine auf bundessozialrechtlicher Grundlage zu gewährende Vergünstigung und somit über eine Sozialleistung dar, die - mangels abweichender landesgesetzlicher Regelung - der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 45 SGB I unterliegt,
vgl. Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 90 (Stand: 18.10.2021) Rn. 67; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII (Stand: 4. EL 2021), § 90 SGB VIII Rn. 18b,
und für die sich die Anwendbarkeit der Aufhebungsvorschriften des SGB X nicht erst über den Verweis in § 26 Abs. 1 KiBiz a. F. (vgl. § 54 KiBiz n. F.), sondern direkt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt.
Vgl. zur Anwendbarkeit von § 45 SGB X auf die Rücknahme von Begünstigungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII a. F. auch VG Chemnitz, Urteil vom 20. März 2019 - 6 K 879/15 -, juris Rn. 18; VG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 K 1980/10 -, juris Rn. 17 und 3.
Ein Erlass oder eine Befreiung i. S. v. § 90 Abs. 3 SGB VIII a. F. hinsichtlich des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII a. F. setzt bereits denklogisch voraus, dass ein solcher - auch im Falle der Unzumutbarkeit der Beitragstragung für die Beitragspflichtigen - zunächst einmal erhoben wird. Die Erlassregelung wäre anderenfalls (weitgehend) obsolet. Sie hat unabhängig von eventuellen Sozialrabatten in kommunalen Gebührensatzungen eine eigenständige Funktion. Dieses selbständige Nebeneinander der Beitragserhebung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 SGB VIII a. F. und des Beitragserlasses nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII a. F. wird auch durch die sich unterscheidenden Ermächtigungen in diesen Regelungen deutlich. Während Absatz 1 das "Ob" und - bis auf die nur durch Landesrecht disponible Vorgabe einer Staffelung und eine Vorgabe zur Berücksichtigung der damaligen Eigenheimzulage - auch das "Wie" der Beitragsfestsetzung weitestgehend der kommunalen Ebene überlässt, gestattet Absatz 4 nur dem Landesgesetzgeber eigenständige Regelungen hinsichtlich eines Beitragserlasses, die von der bundesrechtlich angeordneten Beachtung von sozialhilferechtlichen Vorschriften abweichen.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Oktober 2019 ‑ OVG 6 A 2.19 -, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 A 288/10 -, juris Rn. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 9 TG 3476/96 -, juris Rn. 7.
Davon hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Kinderbildungsgesetz und auch sonst keinen Gebrauch gemacht.
Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass vorliegen, ist nach alledem keine Frage des Beitragserhebungsverfahrens, sondern ist in einem hiervon zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 B 728/11 -, juris Rn. 21 f. m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 3 M 269/03 -, juris Rn. 28.
Dass in der Bescheidungspraxis der Antragsgegnerin auf der Grundlage der hier maßgeblichen Elternbeitragssatzungen die Entscheidung über einen (Teil-)Erlass derart mit der Festsetzung eines Kostenbeitrags verknüpft wird, dass sowohl die Gewährung eines Teilerlasses als auch dessen Rücknahme oder Änderung in Gestalt eines einheitlichen Beitragsfestsetzungsbescheides ergeht, ändert nichts daran, dass es sich bei der Festsetzung und dem (Teil-)Erlass um zwei separate Regelungsgegenstände mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen handelt.
Dementsprechend geht die Antragsgegnerin auch mit ihrer Annahme fehl, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich nicht begünstigende Beitragsfestsetzungen abgeändert worden seien, für deren Rücknahme § 44 SGB X einschlägig sei. Für Beitragserhebungen auf Grundlage von § 90 Abs. 1 SGB VIII trifft diese Einschätzung zwar zu. Vorliegend sind nach den vorstehenden Ausführungen aber nur diejenigen Regelungen in den abgeänderten Festsetzungsbescheiden streitgegenständlicher Inhalt des angefochtenen Änderungsbescheids, mit denen seinerzeit ein begünstigender Teilerlass gewährt worden war. Dass die abgeänderten Bescheide daneben womöglich auch Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII enthalten haben mögen, ist für die Beurteilung der hier zur Überprüfung gestellten Änderungsentscheidungen des Bescheids vom 9. Dezember 2020, die sich darauf nicht mit abweichender Regelung erstrecken, unerheblich.
Keine substantiierten Einwände erhebt die Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Annahme, die Antragsteller hätten hinsichtlich des Teilerlasses (infolge der Berücksichtigung ihres Pkw-Kredits) für die Monate Oktober 2016 sowie Oktober bis Dezember 2017 schutzwürdig auf dessen Bestand vertraut und eine Rücknahme sei insoweit zum Teil bereits wegen der abgelaufenen Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X ausgeschlossen und im Übrigen wegen unterbliebener Ermessensausübung nach § 45 SGB X fehlerhaft erfolgt. Sie geht vielmehr allein - unzutreffend - von einer Unanwendbarkeit von § 45 SGB X aus. Demnach ist hier auch nicht Gegenstand der Überprüfung, inwieweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Beitragsmonats 10/2016 für den Beginn der Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X zu Recht auf den Bescheid vom 18. Juli 2016 abgestellt hat, obwohl der weitere Bescheid vom 27. August 2020 die Ermäßigung für diesen Beitragsmonat neu regelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.