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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 154/22·07.03.2022

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zu § 33 SGB VIII zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Einstweiliger Rechtsschutz / Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Fortsetzung einer Hilfe nach § 33 SGB VIII in einer Bereitschaftspflegefamilie. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil der unbefristete Bewilligungsbescheid fortbestand und die bestellte Vormundin das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehatte. Zudem lagen keine Voraussetzungen für eine Inobhutnahme vor.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im SGB VIII-Verfahren zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung ist ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; eine Sicherungsanordnung ist unzulässig, wenn sie gegenüber dem bestehenden rechtskräftigen Bescheid keine Verbesserung der Rechtsposition bewirkt.

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Ein unbefristeter, nicht aufgehobener Leistungsbescheid begründet regelmäßig keine gegenwärtige Gefahr des Wegfalls der Leistung, sodass allein daraus kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz folgt.

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Die Veranlassung eines Aufenthaltswechsels eines Minderjährigen durch die Leistungsbehörde gegen den erklärten Willen des Vormunds setzt eine familiengerichtliche Entscheidung (Entziehung der Vertretungsmacht oder Entlassung als Vormund) voraus.

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Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO muss substantiiert darlegen, weshalb die Vorinstanz den Antrag hätte stattgeben müssen; pauschale oder unstrukturierte Vorlagen von Schriftstücken genügen diesen Darlegungsanforderungen nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 33 SGB VIII§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 18/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 13. September 2021 bewilligte Leistung nach § 33 SGB VIII über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für den Antragsteller im Haushalt der Bereitschaftspflegefamilie K.      fortzusetzen. Der Antrag sei bereits mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die begehrte Sicherungsanordnung, um den Verbleib in der Familie K.      zu erreichen, brächte keine Verbesserung der Rechtsposition mit sich. Denn der Bescheid vom 13. September 2021, mit dem dem Antragsteller Vollzeitpflege (Bereitschaftspflege im Haushalt der Familie K.      ) bewilligt worden sei, habe weiterhin Bestand. Der unbefristete Bescheid sei auch nicht aufgehoben worden. Hinzukomme, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen zum Vormund bestellt worden sei und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe. Daher könne die Antragsgegnerin gegen den erklärten Willen des Vormundes ohne familiengerichtliche Entscheidung (Entziehung der Vertretungsmacht, Entlassung als Vormund) keinen Ortwechsel für den Antragsteller herbeiführen. Im Übrigen dürften auch die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme des Antragstellers nicht vorliegen, wovon auch die Antragsgegnerin ausgehe, so dass auch vor diesem Hintergrund keine unmittelbare Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers bei der Bereitschaftspflegefamilie K.      drohe.

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Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags.

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Die Beschwerde trägt zur Begründung lediglich vor, ein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, der Antragsteller müsse davor geschützt werden, dass die Antragsgegnerin die Hilfe nach § 33 SGB VIII in anderer Weise, nämlich in Form einer Dia-gnosegruppe oder durch eine andere Bereitschaftspflegefamilie erbringen wolle. Das lässt nicht erkennen, dass eine solche anderweitige Unterbringung (unmittelbar) im Raum steht, zumal - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abstellt - die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die zugleich zu ihrem Vormund bestellt ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Weshalb dies nicht geeignet sein soll, einem von der Antragsgegnerin (möglicherweise) beabsichtigten Ortswechsel entgegenzuwirken, lässt die insoweit nicht weiter begründete Beschwerde nicht erkennen.

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Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ohne nähere Begründung verschiedene Schriftstücke (E-Mail und Schreiben der Bereitschaftspflegefamilie, E-Mail einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sowie Schriftsätze der Beteiligten im Verfahren vor dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Detmold) überreicht, wird dies schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Soweit sich den Schriftstücken entnehmen lässt, dass die Antragsgegnerin beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Detmold beantragt hat, die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als Vormund zu entlassen, begründet dies für sich gesehen kein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die begehrte einstweilige Anordnung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).