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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 153/18·14.02.2018

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verworfen wegen fehlender Vertretung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes an. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil er die Vertretung durch einen nach § 67 VwGO erforderlichen Bevollmächtigten nicht beigebracht hatte. Ergänzend stellte das Gericht fest, dass ein Prozesskostenhilfegesuch verspätet und unvollständig war, sodass Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 1.192,00 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Kosten; Streitwert 1.192,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 67 VwGO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer bei Einlegung nicht durch den nach dieser Vorschrift geforderten Bevollmächtigten vertreten ist.

2

Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (§ 147 VwGO) kommt nur in Betracht, wenn die Partei ohne Verschulden verhindert war; bei Prozesskostenhilfe setzt dies voraus, dass vor Fristablauf ein vollständiger PKH-Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wurde und die Partei nicht mit einer Ablehnung rechnen musste.

3

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels verlangt hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

4

Fehlen die formellen Voraussetzungen eines Prozesskostenhilfeantrags, insbesondere die formularmäßige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und die erforderlichen Nachweise (§ 117 ZPO), bleibt ein verspätetes Gesuch ohne Auswirkungen auf die Fristwahrung.

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Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für begehrten vorläufigen Rechtsschutz bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und kann bei Vorläufigkeit angemessen herabgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 L 1790/17

Tenor

1. Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.192,00 € festgesetzt.

Gründe

2

1.

3

Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sich der Antragsteller bei der Beschwerdeeinlegung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Antragsteller in der mit dem erstinstanzlichen Beschluss verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

4

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller auch dann erfolglos bliebe, wenn seine Eingabe vom 1. Februar 2018 so gedeutet würde, dass er nur die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch anwaltlich einzulegende Beschwer-de gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Eine solche Beschwerde böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in die versäumte zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die durch den Eingang seiner eigenen Beschwerdeschrift nicht gewahrt werden konnte (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO), nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht kommt. Denn der Antragsteller wäre nur dann ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn er bis zum Ablauf dieser Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hätte, er nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung hätte rechnen müssen und das Gesuch lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden wäre. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2011- 12 A 2680/09 -, juris Rn. 4 f., und vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, juris Rn. 3 f. (jew. m. w. N.).

6

An diesen Voraussetzungen fehlt es, weil der Antragsteller seine Eingabe vom 1. Februar 2018 erst am 2. Februar 2018 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, die mit dem 29. Januar 2018 endete, eingereicht hat und die Eingabe überdies kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch darstellt, da ihr die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erforderliche formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nebst entsprechenden Belegen nicht beilag.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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2.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat legt einen streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 zugrunde, da der Antragsteller für die Zeit ab Oktober 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat und mit Bescheid vom 15. Mai 2017 Wohngeld nur bis zum 31. Mai 2018 bewilligt worden war. Auszugehen war daher vom Achtfachen des monatlichen Wohngeldbetrags in Höhe von 298,00 €. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung war der Betrag zu halbieren.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).