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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1526/17·03.01.2018

Beschwerde gegen Ablehnung von BAföG-Eilantrag wegen Überschreitung der Altersgrenze zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG/AusbildungsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz für BAföG-Leistungen für eine am 30.8.2017 begonnene Ausbildung. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Sie überschritt die in §10 Abs.3 Satz1 BAföG vorgesehene Altersgrenze und legte keine ausreichenden ärztlichen Nachweise für einen Ausnahmegrund vor.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Ablehnung einstweiliger BAföG-Leistungen zurückgewiesen, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausbildungsförderung nach §10 Abs.3 Satz1 BAföG ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat.

2

Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des §10 Abs.3 Satz2 Nr.4 BAföG setzt die glaubhafte Darlegung einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse und die Unmittelbarkeit der Aufnahme der Ausbildung nach Eintritt der Bedürftigkeit voraus.

3

Zur Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten einschneidenden Veränderung sind aussagekräftige ärztliche Atteste oder medizinische Berichte erforderlich; pauschale eidesstattliche Versicherungen oder nicht diagnostizierende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genügen nicht.

4

Im Beschwerdeprozess nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO bleibt die Überprüfung des Rechtsmittels auf das fristgerecht vorgetragene Beschwerdevorbringen beschränkt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG§ 7 Abs. 1a BAföG§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 2094/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

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Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt nichts Hinreichendes dafür her, dass die Antragstellerin die begehrte einstweilige Anordnung beanspruchen kann.

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Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unstatthaft ist, wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Der Sachvortrag der Antragstellerin bietet

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- auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - keine Grundlage dafür anzunehmen, dass sie einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihre am 30. August 2017 aufgenommene Ausbildung zur Sozialassistentin an dem                                                         -Berufskolleg in I.       hat.

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Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die am 26. März 1984 geborene Antragstellerin hatte die hier relevante Altersgrenze - die Vollendung des 30. Lebensjahres - bei Beginn ihrer Ausbildung zur Sozialassistentin bereits überschritten. Zu dieser Zeit war sie 33 Jahre alt.

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Es lässt sich nicht feststellen, dass einer der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG geregelten Ausnahmetatbestände greift. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der - hier allein in Betracht kommenden - Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG vorliegen. Danach gilt Satz 1 nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Dieser Ausnahmetatbestand kann nach Satz 3 nur zur Anwendung kommen, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

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Die Antragstellerin hat schon das Vorliegen einer einschneidenden Veränderung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG nicht glaubhaft gemacht.

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Sie macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe „mit den ärztlichen Stellungnahmen aus den Akten des Kreises N.      -M.        nachgewiesen, dass sie aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage“ gewesen sei, „ihre Ausbildung zur Kosmetikerin weiter auszuüben“. Der Abbruch ihrer Ausbildung sei „im Januar 2014“ - gemeint ist offenbar: Januar 2015 - „aufgrund einer festgestellten Depression“ erfolgt. Entsprechende ärztliche Unterlagen zum Beleg der Erkrankung und ihrer Folgen befinden sich indes nicht in den angesprochenen Akten. Die von der Antragstellerin eingesandten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 9. Dezember 2014 und 8. Januar 2015 (letztere mit der auf der Rückseite angebrachten handschriftlichen Mitteilung der Antragstellerin, dass sie die „Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich nicht mehr wahrnehmen kann“) sind insoweit offensichtlich unzureichend, da sie nicht einmal eine bestimmte Diagnose ausweisen. Auch im Zusammenhang mit ihrem hier streitgegenständlichen Ausbildungsförderungsantrag vom 6. Juni 2017 und ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer das Vorliegen einer krankheitsbedingten einschneidenden Veränderung als glaubhaft gemacht angesehen werden könnte. Die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 22. September 2017 darüber, dass sie ihre Ausbildung zur Kosmetikerin „aus gesundheitlichen Gründen“ habe abbrechen müssen, „da sie zu einer längeren Krankschreibung bis 01/2015 geführt hatte“, genügt zur Glaubhaftmachung - ebenfalls offensichtlich - nicht, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass es der Antragstellerin auch im Nachhinein nicht möglich gewesen ist, aussagekräftige ärztliche Atteste oder Berichte zu erlangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.