Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Autismustherapie zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Autismustherapie verpflichtet werden sollte. Das OVG hält eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs nicht für gegeben, weil eine Teilhabebeeinträchtigung nicht hinreichend dargetan ist. Vorgelegte Schul- und Musikschulbescheinigungen sowie ein nicht fachärztlich abgesichertes Befundgutachten genügen nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung einer Autismustherapie als unbegründet abgewiesen (keine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs); Kosten trägt Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach dem SGB VIII ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs erforderlich; bloße Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten genügen nicht.
Zur Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung sind aussagekräftige Anhaltspunkte zu ermitteln; allgemeine oder pauschale Bescheinigungen ohne konkrete Aussagen zur schulischen oder sozialen Ausgrenzung rechtfertigen die Annahme einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung nicht.
Ein nicht fachärztlicher Befundbericht, der selbst auf Lücken gegenüber einem fachärztlichen Gutachten hinweist, ersetzt keine fachärztlich abgesicherte Diagnose und reicht für die Bejahung eines Anspruchs auf Autismustherapie im Eilverfahren nicht aus.
Das Versäumnis der Behörde, eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII einzuholen, hebt die nachvollziehbare Würdigung der vorgelegten Unterlagen nicht automatisch auf; die Entscheidung bleibt an einer fehlenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Anspruchs zu messen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 1128/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begegnet es keinen Bedenken, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin mittels einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Eingliederungshilfe in Gestalt einer Autismustherapie zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht bejaht werden kann, weil insbesondere das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung nicht hinreichend sicher erscheint.
Die detaillierte und verschiedene Erkenntnisquellen berücksichtigende Argumentation des Verwaltungsgerichts dazu, warum keine hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung besteht, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beschwerde pauschal auf eine Stellungnahme der Eltern der Antragstellerin Bezug nimmt, die bereits dem Verwaltungsgericht vorlag. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht konkret dar, dass auch und gerade in Ansehung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Aspekte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung gegeben ist. Eine solche ergibt sich im Weiteren auch aus der vorgelegten Bescheinigung der Musikschule vom 0.0.2018 nicht, in der auf Wunsch der Eltern der Antragstellerin die Verhaltensauffälligkeit der Antragstellerin bescheinigt wird. Abgesehen davon, dass - soweit ersichtlich - deutliche Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin offensichtlich und von keiner Seite in Abrede gestellt worden sind, kann der Bescheinigung entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Sozialverhaltens "nicht schulbar ist". Laut der Bescheinigung ist "normaler" Unterricht kaum möglich. Unabhängig davon, wie dies im Einzelnen zu verstehen ist, insbesondere wie sich "unnormaler" Unterricht mit der Antragstellerin gestaltet, bedeutet es jedenfalls nicht "unbeschulbar", zumal in der Bescheinigung nicht davon die Rede ist, der Musikschulunterricht sei wegen Unbeschulbarkeit der Antragstellerin beendet worden. Im Übrigen fehlt der Bescheinigung insoweit die Aussagekraft, als sie zur Beschulung der Antragstellerin an dem von ihr besuchten Gymnasium nichts hergibt. Dazu verhält sich die - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nachgereichte - Stellungnahme der Schule vom 0.0.2018. Auch diese gibt indes für eine Teilhabebeeinträchtigung nichts Hinreichendes her. Auf den Punkt gebracht besagt die Schulbescheinigung, dass die Antragstellerin - mit sehr viel Unterstützung durch die Schule und die Eltern - (inzwischen) an der Schule zurechtkommt (recht entspannte Situation in der Klasse; durchschnittliche Leistungen). Hinreichende Anhaltspunkte für eine (schulische) Ausgrenzung der Antragstellerin lassen sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Dass die Schule unterstützende Maßnahmen des Jugendamtes befürwortet, begründet weder eine Teilhabebeeinträchtigung noch führt dies gerade auf die begehrte Autismustherapie. Ansonsten legt die Beschwerde nicht konkret dar, dass sich gerade aus der Schulbescheinigung eine Teilhabebeeinträchtigung ergibt.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Das von der Beschwerde gerügte Unterlassen der Einholung einer Stellungnahme gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Antragsgegnerin stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Teilhabebeeinträchtigung nicht infrage.
Eine Autismuserkrankung der Antragstellerin dürfte entgegen der Beschwerde nicht "nachgewiesen" sein. Dies gilt auch in Ansehung des Befundberichts der Praxis V. T. vom 0.0.2017. Zwar verfügt Herr T. über die erforderliche Qualifikation gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, um eine Stellungnahme im Sinne der Vorschrift abzugeben. Allerdings weist er in seinem "Befundbericht" gegen Ende der Zusammenfassung selbst darauf hin, dass "die hier getroffenen Aussagen keinen Ersatz für ein Fachärztliches Gutachten darstellen". Mit Blick darauf kann jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens nicht von einer fachärztlich (ab-)gesicherten Diagnose eines Asperger-Syndroms (F84.5 nach dem ICD 10) ausgegangen werden, ohne dass geklärt werden muss, ob der zuvor zitierte Hinweis aus dem Befundbericht die gestellte Diagnose selbst relativiert oder dahingehend zu verstehen ist, lediglich die gegebene Begründung genüge nicht fachärztlichen Maßstäben.
Anhaltspunkte für eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung dürften sich unabhängig von der Beschwerdebegründung vor allem aus weitgehend wohl fehlenden sozialen Kontakten der Antragstellerin außerhalb der Schule und der eigenen Familie ergeben. Insoweit erscheint der Sachverhalt jedoch noch nicht so weit ausermittelt, dass im Rahmen dieses Verfahrens eine für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung angenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.