Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach Inobhutnahme abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und legte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach einer Inobhutnahme ein. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Inobhutnahme habe ihre Regelungswirkung verloren oder sei beendet, substantiierte Nachteile wurden nicht dargetan. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; PKH-Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO); fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe beschränkt; diese müssen substantiiert darlegen, dass die erstinstanzliche Entscheidung entscheidungserhebliche Fehler aufweist.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Inobhutnahme fehlt, wenn die Inobhutnahme ihre Regelungswirkung verloren hat oder durch familiengerichtliche Entscheidungen bzw. durch Herausgabe des Kindes beendet ist.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der sofortigen Vollziehung rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz nur bei dargelegten, unzumutbaren Nachteilen oder konkret begründeter Wiederholungsgefahr; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO (vgl. § 154 Abs. 2, § 188 VwGO).
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 385/2521.04.2025Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 1036/2428.01.2025Neutraljuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 218/2308.05.2023Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 118/2301.03.2023Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 901/2222.08.2022Zustimmendjuris Rn. 5
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 2673/16
Tenor
1.
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
2.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1.
Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht auf einen Erfolg des Beschwerdebegehrens, das den erstinstanzlichen Anträgen entspricht.
Den erstinstanzlichen Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2016 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Es ist davon ausgegangen, die Regelungswirkung der Inobhutnahme habe sich durch den Beschluss des Amtsgerichts H. - Familiengericht - vom 11. November 2016 - F - erledigt. Dem setzt die Beschwerde jedenfalls im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.
Zwar nimmt die Beschwerde weitergehende Rechtswirkungen der Inobhutnahme "nicht zuletzt tatsächlicher Art" an, führt jedoch nicht aus, welche dies sein sollen. Der Verweis auf das bisherige Vorbringen hilft diesbezüglich nicht weiter, weil sich auch dieses darauf beschränkte, ohne entsprechende Konkretisierung nachteilige Rechtswirkungen oder belastende und rechtsverletzende Rechtswirkungen in den Raum zu stellen. Der Hinweis darauf, dass aufgrund der Inobhutnahme eine Fremdunterbringung des Kindes erfolgt sei, greift ebenfalls nicht durch, weil seit dem Beschluss des Amtsgerichts H. - Familiengericht - vom 11. November 2016
- F - die Fremdunterbringung des Kindes ihren (Rechts-)Grund nicht mehr in der sofort vollziehbaren Inobhutnahme hatte. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht sinngemäß hingewiesen, ohne dass die Beschwerde dem substantiiert entgegentritt. Die weitere verwaltungsgerichtliche Auffassung, dass im Fall der Aufhebung des zuvor genannten familiengerichtlichen Beschlusses an dessen Stelle andere (die Regelungswirkung der Inobhutnahme verdrängende) familiengerichtliche Regelungen träten, wird bestätigt durch die weiteren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm im familiengerichtlichen Verfahren einschließlich der dort getroffenen Vereinbarung. Darüber hinaus wird die verwaltungsgerichtliche Auffassung von der fehlenden Regelungswirkung der Inobhutnahme jedenfalls im Ergebnis dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin das Kind nach dem weiteren familiengerichtlichen Beschluss vom 30. November 2016 (zwischenzeitlich) an die Antragstellerin herausgegeben hatte. Dies indiziert, dass (auch) die Antragsgegnerin der Inobhutnahme keine Regelungswirkung mehr zugemessen hat. Im Übrigen war die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII ohnehin mit der Herausgabe des Kindes beendet und damit erledigt. Darauf, ob zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erledigung eingetreten war, kommt es nicht an, da jedenfalls aufgrund der fehlenden Regelungswirkung der Inobhutnahme kein (Rechtsschutz-) Bedürfnis für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers bestand und nach der Beendigung der Inobhutnahme ohnehin nicht mehr besteht.
Dem erstinstanzlichen Hilfsantrag, festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung rechtswidrig war, bleibt der Erfolg in der Beschwerdeinstanz ebenfalls versagt. Das Verwaltungsgericht ist auch diesbezüglich von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen, weil nicht ersichtlich sei, welche Nachteile dem Antragsteller entstehen könnten, wenn über die Rechtmäßigkeit erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden würde. Unabhängig davon, ob dies in der Sache nicht eher als Verneinung eines Anordnungsgrundes im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verstehen ist, weil die begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - wenn überhaupt - über eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO und nicht über einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen sein dürfte, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde keine Nachteile aufgezeigt, die es unzumutbar erscheinen lassen, gegebenenfalls eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Argumentation mit einer Wiederholungsgefahr trägt schon deshalb nicht, weil nach den Entscheidungen des Oberlandesgerichts I. im familiengerichtlichen Verfahren sowie der dort getroffenen Vereinbarung eine erneute Inobhutnahme in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Soweit der Antragsteller sinngemäß als Nachteil, der ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zulässt, geltend macht, dass jeder einzelne Tag, den ein Kind von seinen Eltern getrennt sei, die Eltern-Kind-Bindung nachhaltig schädige, geht das schon deshalb an den maßgeblichen Gesichtspunkten vorbei, weil die Inobhutnahme mit der Herausgabe des Kindes beendet war und die erneute Trennung von den Eltern ihre Grundlage in den familiengerichtlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts I. hat, für welche eine (unterstellte) Rechtswidrigkeitsfeststellung hinsichtlich der Inobhutnahme und/oder der Anordnung von deren sofortiger Vollziehbarkeit ohne Relevanz wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.