Verjährung von PSVaG-Beitragsbescheiden: § 10a Abs. 4 BetrAVG nur Festsetzungsverjährung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid zur Insolvenzsicherung (PSVaG) für 2004. Streitpunkt war, ob die Einrede der Verjährung nach § 10a Abs. 4 BetrAVG auch für die Vollstreckung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids gilt. Das OVG NRW bestätigte die Ablehnung, weil § 10a Abs. 4 BetrAVG nur die Verjährung nicht festgesetzter Beitragsansprüche (Festsetzungs-/Forderungsverjährung) erfasst. Für durch Verwaltungsakt festgesetzte Ansprüche gilt die Vollstreckungsverjährung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, sodass die Vollstreckungsabwehr voraussichtlich erfolglos bleibt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, da keine durchgreifende Verjährung erkennbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
§ 10a Abs. 4 BetrAVG regelt die Verjährung von Beitragsansprüchen zur Insolvenzsicherung nicht zwingend auch für bereits durch Verwaltungsakt festgesetzte Forderungen.
Bei öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen ist grundsätzlich zwischen Festsetzungs-/Forderungsverjährung und Vollstreckungs-/Zahlungsverjährung zu unterscheiden.
Für bestandskräftige, durch Verwaltungsakt festgesetzte Zahlungsansprüche richtet sich die Vollstreckungsverjährung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, sofern spezialgesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
Aus Gesetzesmaterialien und Regelungskontext kann folgen, dass § 10a Abs. 4 BetrAVG als Reaktion auf eine zuvor fehlende Regelung zur Verjährung nicht festgesetzter Beiträge und von Erstattungsansprüchen ausgestaltet wurde.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zwangsvollstreckung kann die Einstellung versagt werden, wenn die zugrunde liegende Vollstreckungsabwehrklage voraussichtlich ohne Erfolg bleibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 1303/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 308,91 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens begegnet es keinen Bedenken, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2004 für das Jahr 2004 anzuordnen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Einstellung gemäß § 10 Abs. 4 BetrAVG i. V. m. § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder gemäß § 123 Abs. 1 VwGO angeordnet werden könnte. Die der ablehnenden Entscheidung zugrundeliegende Annahme des Verwaltungsgerichts, die gegen den genannten Beitragsbescheid von der Antragstellerin nach § 10 Abs. 4 BetrAVG i. V. m. § 767 ZPO erhobene Vollstreckungsabwehrklage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, weil die erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreife, erweist sich bei der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen (reduzierten) Prüfungstiefe als rechtsfehlerfrei.
Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der jedenfalls sinngemäßen Annahme, dass hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen des Antragsgegners ebenso wie sonst im Abgabenrecht zwischen Festsetzungs-/Forderungsverjährung und Vollstreckungs-/Zahlungsverjährung zu differenzieren sei, davon ausgegangen, die Verjährungsvorschrift des § 10a Abs. 4 BetrAVG gelte nur für die Festsetzungsverjährung, nicht aber für die Vollstreckungsverjährung von durch Beitragsbescheid festgesetzten Ansprüchen/Forderungen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen dringt vor allem deshalb nicht durch, weil die Antragstellerin nicht aufzeigt, dass die sinngemäße Grundannahme des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft. Im Einzelnen:
Der Wortlaut des § 10a Abs. 4 BetrAVG steht der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Der Wortlaut des Satzes 1 ist lediglich hinsichtlich der Länge der Verjährungsfrist (sechs Jahre) eindeutig. Dabei ist mit eindeutig gemeint, dass die Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut ein Ergebnis bringt, welches mittels anderer Auslegungsmethoden nicht überwunden werden kann. Eine solche Eindeutigkeit weist der Passus in § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG "Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10" nicht auf. Festgelegt wird damit lediglich, für welche Ansprüche (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) die normierte Verjährungsregelung gilt. Ansonsten schließt der Umstand, dass in § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG hinsichtlich der genannten (Beitrags-)Zahlungsansprüche nicht danach differenziert wird, ob sie durch (Beitrags-)Bescheid festgesetzt sind oder nicht, es nicht aus, mittels anderer Auslegungsmethoden zu dem Ergebnis zu gelangen, die Verjährungsregelung gelte nur für noch nicht durch Bescheid festgesetzte Zahlungsansprüche, regele also die Festsetzungs-/Forderungsverjährung und nicht die Vollstreckungs-/Zahlungsverjährung. Der Versuch der Beschwerde, einen insgesamt eindeutigen Wortlaut mittels eines Vergleichs mit § 228 AO herzuleiten, misslingt. Die Begrifflichkeiten des § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG decken sich entgegen der Beschwerdebegründung nicht mit denen in § 228 Satz 1 AO. Während in § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG das Wort "Zahlung" den Anspruch beschreibt, dessen Verjährung geregelt wird (Anspruch des Antragsgegners auf Zahlung des Beitrags), betrifft der Wortteil "Zahlungs" (…verjährung) in § 228 Satz 1 AO nicht den Anspruch, sondern die Verjährungsart, eben Zahlungsverjährung (in Abgrenzung zur Festsetzungs-/Forderungsverjährung).
Ein Blick auf die Gesetzesmaterialien und den diesbezüglichen rechtlichen Hintergrund bestätigt die Sichtweise des Verwaltungsgerichts. § 10a BetrAVG ist durch Art. 8 Nr. 11 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) in das Betriebsrentengesetz eingeführt worden. Der dem Rentenreformgesetz 1999 vorausgehende Gesetzentwurf führt zur Begründung für den neuen § 10a Abs. 4 BetrVG unter anderem aus, dass die Verjährung sowohl von Beitragsforderungen des Q. -T. -Vereins (Q1. ) als auch von Erstattungsansprüchen nach Entrichtung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung gegenüber dem Q1. geregelt werde und dass durch die Verweisung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erreicht werde, dass Verjährung vom Amts wegen nicht zu berücksichtigen sei.
Vgl. BT-Drucks. 13/8011 vom 24. Juni 1997, S. 72.
Dies gibt für sich genommen nichts Hinreichendes dafür her, ob nun eine einheitliche Verjährungsfrist (auch für durch Bescheid festgesetzte Beitragsforderungen) geschaffen oder (lediglich) die Festsetzungs-/Forderungsverjährung oder die Vollstreckungs-/Zahlungsverjährung geregelt werden soll. Näheres zur Regelungsintention lässt sich jedoch aus dem rechtlichen Kontext und Hintergrund ableiten. So war bereits bei Erstellung des Gesetzentwurfs (allgemein) bekannt und anerkannt, dass Beitragsbescheide des Antragsgegners Verwaltungsakte sind.
So schon BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981- 3 C 1.81 -, juris Rn. 3.
Da für diese im Fall der Unanfechtbarkeit § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG galt (und gilt), war insoweit jedenfalls die Vollstreckungs-/Zahlungsverjährung eindeutig geregelt und bestand kein unmittelbarer anderweitiger Regelungsbedarf. Im Weiteren hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - sinngemäß darauf hingewiesen, dass die Verjährung von nicht durch Bescheid festgesetzten Beitragszahlungsansprüchen im Betriebsrentengesetz nicht geregelt ist, und diesbezüglich eine analoge Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 f. AO) angenommen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C41.92 -, juris Rn. 20 ff.
In einem weiteren, ebenfalls in der Beschwerdebegründung zitierten Urteil (vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -) hatte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf einen von einem Arbeitgeber geltend gemachten Beitragserstattungsanspruch, dessen Verjährung ebenfalls seinerzeit nicht im Betriebsrentengesetz geregelt war, eine analoge Anwendung von § 228 AO befürwortet und zugleich angenommen, dass der Anspruch mit Ablauf der Verjährungsfrist erlösche, ohne dass es der Verjährungseinrede bedürfe.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 1 C15.94 -, juris Rn. 19 ff., 26.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung drängt sich die Annahme auf, der neu geschaffene § 10a Abs. 4 BetrVG stelle sich im Wesentlichen als Reaktion auf die zuvor genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts dar, indem die Frage der Verjährung sowohl von nicht durch Bescheid festgesetzten Beitragszahlungsanzahlansprüchen als auch von Erstattungsansprüchen im Betriebsrentengesetz selbst geregelt sowie zugleich die Verjährung als Einrede ausgestaltet wird. Dies gilt auch deshalb, weil durch Bescheid festgesetzte Beiträge in der genannten Drucksache nicht erwähnt werden. Angesichts des dargestellten Hintergrunds wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Absicht, die Differenzierung zwischen Festsetzungs-/Forderungsverjährung und Vollstreckungs-/Zahlungsverjährung quasi aufzugeben und eine einheitliche, auch für durch Bescheid festgesetzte Beitragsforderungen geltende Verjährungsfrist von sechs Jahren einzuführen, in der Begründung des Gesetzentwurfs in irgendeiner Weise zumindest angeklungen wäre, wenn denn eine diesbezügliche Regelungsintention bestanden hätte. Daran anschließend kann eine solche Regelungsintention entgegen der Beschwerdebegründung nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Wortlaut des § 10a Abs. 4 BetrAVG keinen Hinweis darauf enthält, dass zwischen noch nicht festgesetzten und durch Bescheid festgesetzten Beitrags(zahlungs)ansprüchen zu differenzieren ist.
Die weiteren anderslautenden Begründungsansätze und Schlussfolgerungen in der Beschwerdebegründung vermögen demgegenüber nicht durchzudringen.
Zunächst besteht schon deshalb keine Spezialität des § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gegenüber § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, weil nach den vorstehenden Ausführungen die zuerst genannte Vorschrift den Anwendungsbereich der zweiten Vorschrift gar nicht betrifft. Im Übrigen kann mit Blick auf die zuvor wiedergegebene Begründung des Gesetzentwurfs entgegen der Beschwerdebegründung nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Q1. "abweichend von den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften regeln" wollte. Die Antragstellerin zeigt bereits nicht auf, welche allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Verjährung sie meint. Im Übrigen ist in der Begründung des Gesetzentwurfs weder von solchen Vorschriften noch von einer diesbezüglichen Abweichung die Rede. Weiterhin ist § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG entgegen der Beschwerdebegründung nicht auf den Q1. als einzigen Normadressaten zugeschnitten, weil ausdrücklich auch die Verjährung von gegen den Q1. gerichteten Erstattungsansprüchen der Arbeitgeber geregelt wird.
Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem sinngemäßen Argument durch, die Auslegung des § 10a Abs. 4 BetrAVG durch das Verwaltungsgericht "beraube" die Vorschrift weitgehend ihres praktischen Anwendungsbereichs. Das Argument greift schon deshalb nicht, weil es aufgrund einer allein am Wortlaut ausgerichteten Auslegung inzident einen umfassenden Anwendungsbereich der Vorschrift annimmt, den sie indes nach den vorstehenden Ausführungen nicht hat. Unabhängig davon wäre das Argument nur dann tragfähig, wenn die Vorschrift aufgrund der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung (nahezu) keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Dies jedoch offensichtlich nicht der Fall, denn die Vorschrift greift, wie zuvor dargelegt, zum einen im Hinblick auf nicht durch Bescheid festgesetzte Beitragszahlungsansprüche und zum anderen in Bezug auf Beitragserstattungsansprüche. Selbst wenn mit der Beschwerdebegründung davon ausgegangen würde, dass der Gesetzgeber ein Bedürfnis gesehen hat, die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Q1. abweichend von der Verjährung von Ansprüchen anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger zu regeln, was sich so aus der Begründung des Gesetzentwurfs nicht ableiten lässt, gäbe das nichts dafür her, dass dies auch für durch Bescheid festgesetzte Zahlungsansprüche zutreffen würde.
Wenn, wie zuvor dargestellt, § 10a Abs. 4 BetrAVG den Regelungsbereich von § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht tangiert, weil die erstgenannte Vorschrift nicht für durch Bescheid festgesetzte Beitrags(zahlungs)ansprüche gilt, kommt es ferner nicht darauf an, ob § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wie die Beschwerde meint, "rechtssystematisch nicht passend" ist. Im Übrigen überzeugt die diesbezügliche Begründung der Antragstellerin nicht. Es mag zutreffen, dass bei der betrieblichen Altersversorgung der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vorherrscht und der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung sich daher nicht mit abgabenrechtlichen Grundsätzen verträgt. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist jedoch keine spezifisch abgabenrechtliche Vorschrift.
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einer teleologischen Auslegung der Vorschrift vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der angenommene Zweck, die Verjährungsvorschrift erfasse alle Beitragsansprüche, kann nicht aus dem Rechtsinstitut der Verjährung als solchem hergeleitet werden. Zwar trifft es zu, dass das Rechtsinstitut der Verjährung, welches mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zusammenhängt, auch für Beitragsansprüche des Antragsgegners gilt. Das besagt jedoch nicht, dass § 10a Abs. 4 BetrAVG zwingend alle Beitragszahlungsansprüche des Antragsgegners unabhängig davon, ob sie festgesetzt sind oder nicht, erfassen muss. Im Übrigen hat die hier vertretene Auffassung nicht zur Konsequenz, dass durch Bescheid festgesetzte Beitragsansprüche nicht verjähren. Diesbezüglich gilt lediglich die längere Frist des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Weiterhin trifft es zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie oben bereits ausgeführt, vor Einführung des § 10a Abs. 4 BetrAVG die Auffassung vertreten hat, für die Verjährung von Erstattungsansprüche gelte die Vorschrift des § 228 Satz 1 AO entsprechend. Dies gibt jedoch offensichtlich nichts für die Auffassung der Antragstellerin her, dass der Zweck des § 10a Abs. 4 BetrAVG nur darin bestehen könne, alle Beitragszahlungsansprüche des Antragsgegners unabhängig von ihrer Festsetzung zu erfassen.
Schließlich kommt es nicht darauf an, dass der Q1. nach Auffassung der Beschwerde für den Fall, dass § 10a Abs. 4 BetrAVG einen umfassenden Anwendungsbereich hätte, genügend Möglichkeiten hätte, den Fristablauf zu hemmen, und er deshalb wiederum nach Auffassung der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass für durch Bescheid festgesetzte Beitragszahlungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt. Diese Erwägungen mögen zutreffend sein, sind jedoch nicht Gegenstand der Begründung des Gesetzentwurfs gewesen und dementsprechend nicht geeignet, das von der Antragstellerin präferierte Auslegungsergebnis zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar.