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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1467/15·15.03.2016

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da die vorgebrachten Gründe die angefochtene Entscheidung nicht durchgreifend in Frage stellen. Pauschale Verweise auf vorherigen Sachvortrag und eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung genügen nicht. Die Beschwerde war daher unbegründet; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur dann erfolgreich, wenn die vorgebrachten Gründe die angefochtene Entscheidung durchgreifend in Frage stellen.

2

Fehlt es an einem bestimmten Antrag oder an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, kann die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO verworfen werden.

3

Pauschale Verweise auf vorherigen Sachvortrag genügen nicht; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass und warum dieser Vortrag für die Streitentscheidung entscheidungserheblich ist.

4

Wenn der Vorbringung bereits substantiiert entgegengetreten wurde, bedarf es konkreter Tatsachen oder Umstände, die Zweifel an der vorinstanzlichen Sachwürdigung begründen.

5

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; der Streitwert bestimmt sich nach §§ 52, 53 GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2833/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 455,75 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb zu verwerfen ist, weil es an einem bestimmten Antrag und an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerde im Ergebnis das Begehren zugrunde liegt, der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möge abgelehnt werden, bleibt ihr der Erfolg versagt, weil die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die angefochtene Entscheidung nicht durchgreifend in Frage stellen.

4

Das Vorbringen der Antragsgegnerin beschränkt sich darauf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Sachvortrag im Schriftsatz vom 25. November 2015 auseinandergesetzt. Dies gibt schon deshalb keine Veranlassung für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, weil die Antragsgegnerin nicht darlegt, dass es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt auf den Sachvortrag in dem genannten Schriftsatz ankommt. Von daher vermag die Antragsgegnerin auch nicht mit ihrer pauschalen Bezugnahme auf ihren bisherigen Sachvortrag durchzudringen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller dem Sachvortrag im zuvor genannten Schriftsatz der Antragsgegnerin noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen entgegengetreten ist und unter anderem die (missverständlichen) Angaben in dem vorgelegten Kaufvertrag näher erläutert hat. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass es durchgreifend zweifelhaft erscheint, den Antragsteller aufgrund des vorgelegten Kaufvertrags in Verbindung mit seiner Eidesstattlichen Erklärung vom 20. November 2015, die er mit weiterer Erklärung vom 24. November 2015 präzisiert hat, als Eigentümer des gepfändeten Pkw anzusehen, wie es das Verwaltungsgericht getan hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.