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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1452/08·14.10.2008

Beschwerde auf Kostenübernahme nach § 27 SGB VIII für Schulbesuch zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtHilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch ihres Sohnes an der H. T. in L. als Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. Das Gericht prüft, ob ein erzieherischer Bedarf vorliegt, verneint dies jedoch, weil es sich um eine rein schulische Maßnahme ohne erzieherisch-pädagogischen Bezug handelt. Mangels erzieherischen Bedarfs besteht kein Anspruch auf Jugendhilfe; die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde auf Übernahme der Schulbesuchskosten nach § 27 SGB VIII mangels erzieherischen Bedarfs zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der über rein schulische Leistungsdefizite hinausgeht.

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Rein schulische Maßnahmen ohne erkennbaren sozialpädagogischen oder erzieherischen Bezug gehören grundsätzlich nicht zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII.

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Ein erzieherischer Bedarf liegt nur vor, wenn infolge erzieherischen Handelns oder Nichthandelns eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung eingetreten ist oder droht.

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Schulische Mangelsituationen begründen nicht schon für sich einen Anspruch auf Kostenübernahme durch Jugendhilfemaßnahmen.

Relevante Normen
§ 27 SGB VIII§ 27 ff. SGB VIII§ 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1297/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Senat vermag auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht die ausreichende Überzeugung vom Vorliegen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nach § 27 SGB VIII auf Übernahme der Kosten für den Besuch der H. T. in L. zu gewinnen.

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Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen in der Lage ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin begehrte Hilfe in Form der Beschulung ihres Sohnes in der 8. Klasse der H. T. in L. sei mangels Förderlichkeit für die Entwicklung E. keine geeignete Jugendhilfemaßnahme, da diese Schule kein ausreichendes Angebot zur Aufarbeitung der trotz Begabung in Teilbereichen vorliegenden Schwächen des Schülers vorhalte, ernstlich in Frage zu stellen. Während das Verwaltungsgericht diese Frage offengelassen hat, vertritt der Senat nämlich die Auffassung, dass eine rein schulische Maßnahme - wie sie hier begehrt wird - vorliegend nicht Gegenstand der Hilfe zur Erziehung sein kann. Mangelsituationen im schulischen Bereich - also etwa ein zu geringes Anforderungsniveau - begründen für sich noch keinen erzieherischen Bedarf, der im Rahmen der §§ 27 ff. SGB VIII ausgeglichen werden müsste.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 -, JAmt 2005, 524; Meysen, in: Münder/Wies-ner, Handbuch zum Kinder- und Jugendhilferecht, 2007, Kap. 2.2.4.3 Rn. 22, jeweils m. w. N.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 27 Rn. 25; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rn. 2.

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Es muss eine Defizitsituation vorliegen, bei der infolge erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder droht - eine Situation also, in der ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht.

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So Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rnr. 23.

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Die Antragstellerin macht hingegen einen Bedarf an ausschließlich schulischer Hilfe für ihren Sohn ohne erkennbare Verbindung zu einem eigenen sozialpädagogischen Bedarf an Hilfe bei der Erziehung geltend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.

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Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.