Eilrechtsschutz: Keine Kostenübernahme für Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die einstweilige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Kostenübernahme einer Schulbegleitung am Weiterbildungskolleg für das Wintersemester 2020/2021 und auch für das folgende Semester. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil ein Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad glaubhaft gemacht sei. Für das bereits laufende Semester fehle es zudem an Erforderlichkeit und Eilbedürftigkeit, da eine Aufnahme in das Weiterbildungskolleg nicht (mehr) möglich sei. Unabhängig von Diagnose- und Kausalitätsfragen sei die fachliche Einschätzung des Trägers, eine ganzheitlich pädagogisch-therapeutische Hilfe sei (auch) als Eingliederungshilfe geeignet, von seinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum gedeckt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Kostenübernahme für eine Schulbegleitung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird im einstweiligen Rechtsschutz eine Regelung begehrt, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist ein Anordnungsanspruch nur bei einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs glaubhaft gemacht.
Eine einstweilige Anordnung kommt bei Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne sie schwere, unzumutbare und später nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen.
Eine schulbezogene Eingliederungshilfemaßnahme ist nicht erforderlich, wenn eine Beschulung im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nicht stattfindet und auch nicht (mehr) möglich ist; insoweit fehlt regelmäßig auch der Anordnungsgrund.
Bei der Entscheidung über Art, Umfang und Ausgestaltung von Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein fachlicher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Ein auf eine bestimmte Hilfeform (hier: Schulbegleitung) gerichteter Eilanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, wenn eine andere, fachlich vertretbar als geeignet eingeschätzte Maßnahme den Bedarf abdecken kann und die begehrte Hilfe nicht als einzige rechtmäßige Hilfeform erscheint.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 L 624/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihr ursprüngliches einstweiliges Rechtsschutzbegehren dahingehend erweitert hat, dass sie über die erstinstanzlich ausdrücklich beantragte Kostenübernahme für eine Schulbegleitung im "ersten Schulhalbjahr 2020/2021" hinaus auch eine entsprechende Leistungsgewährung im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 begehrt, lässt der Senat dahinstehen, ob hierin eine Änderung des erstinstanzlichen Antrags zu sehen ist und ob eine solche im vorliegenden Fall ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren zulässig ist.
Vgl. zum Streitstand bezüglich Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren: Guckelberger, in Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 93 f.; Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 146 Rn. 13c.
Denn die Erwägungen, aus denen das Verwaltungsgericht das erste Schulhalbjahr (Wintersemester) 2020/2021 jedenfalls einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, lassen sich auch auf das darauf folgende Schulhalbjahr (Sommersemester 2021) übertragen und treffen auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zur vorläufigen Kostenübernahme für eine Schulbegleitung am Weiterbildungskolleg N. für das Wintersemester 2020/2021 und/oder das Sommersemester 2021 zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Anordnungsantrag, gerichtet auf die vorläufige Gewährung einer ambulanten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung im ersten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) abgelehnt. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sei es zwar beachtlich wahrscheinlich, dass bei der Antragstellerin eine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - in Form von Angst und depressiver Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2) - vorliege. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könne allerdings nicht zu Grunde gelegt werden, dass (auch) eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines atypischen Autismus und eines "High-Functioning-Autismus" bestehe. Die entsprechenden Diagnosen des Universitätsklinikums N. würden durch das Gutachten von Prof. Dr. S. vom 14. April 2020 zumindest in Zweifel gezogen. Soweit auf Grundlage der verschiedenen Berichte und Stellungnahme zum Verhalten der Antragstellerin in der Schule - entgegen der Einschätzung des Antragsgegners - durchaus auch Anhaltspunkte für eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in Gestalt von Kommunikations- und Kontaktschwierigkeiten in der Schule bestünden, könne jedenfalls der erforderliche kausale Zusammenhang mit einer seelischen Störung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die in Betracht zu ziehenden Kommunikations- und Kontaktschwierigkeiten in der Schule seien nicht mit der diagnostizierten seelischen Störung in Form von "Angst und depressiver Störung, gemischt" zu erklären. Da von einer seelischen Störung in Form einer Autismus-Spektrum-Störung nicht ausgegangen werden könne, scheide auch ein Kausalzusammenhang zwischen den Verhaltensweisen der Antragstellerin in der Schule und einer Störung aus dem Autismus-Spektrum aus. Letztlich könne die Frage der Kausalität zwischen der etwaigen Teilhabebeeinträchtigung und der seelischen Störung der Antragstellerin ebenso wie die Frage nach dem Charakter ihrer seelischen Störung sowie des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung aber offen bleiben. Denn der hier geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls zu verneinen, weil der Antragsgegner den ihm bei der Entscheidung Art, Umfang und Ausgestaltung der Hilfe zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgenutzt habe. Soweit er zu der Einschätzung gelangt sei, mit Blick auf den Bedarf der Antragstellerin sei nicht eine "simple Schulbegleitung", sondern eine ganzheitlich aufgestellte pädagogisch-therapeutische Hilfe die geeignete Jugendhilfemaßnahme, lasse sich nicht feststellen, dass er etwa allgemeingültige fachliche Maßstäbe verletzt habe oder sich die Entscheidung als sachfremd erweise. Diese ursprünglich als Hilfe zur Erziehung angebotene Hilfemaßnahme könne nach den Angaben des Antragsgegners im Erörterungstermin auch als geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe beurteilt werden.
Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Wird mit der begehrten Regelung - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f., vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.
Dies zugrunde gelegt scheitert der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des zum 31. Januar 2021 ablaufenden ersten Schulhalbjahres (Wintersemester) aktuell bereits daran, dass eine Beschulung der Antragstellerin am Weiterbildungskolleg N. , bei der sie durch eine Schulbegleitung unterstützt werden möchte, nicht (mehr) möglich ist. Denn die Antragstellerin ist für dieses Semester nicht am Weiterbildungskolleg aufgenommen worden und kann - ungeachtet der jetzt geltenden Regelungen für Schulen wegen der Covid-19-Pandemie - schon nach Auskunft der Schule vom 15. Dezember 2020 bis zum Semesterablauf nicht mehr aufgenommen werden. Einer schulischen Eingliederungshilfemaßnahme für eine nicht stattfindende und auch nicht (mehr) mögliche Beschulung fehlt es jedenfalls an der Erforderlichkeit, so dass insoweit kein Anordnungsanspruch (mehr) vorliegt. Zudem fehlt aufgrund der unterbleibenden Beschulung im aktuellen Semester auch ein kurzfristiges Regelungsbedürfnis hinsichtlich begleitender Hilfen und damit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund, dessen Glaubhaftmachung das Verwaltungsgericht offen gelassen hat.
Aber auch ungeachtet der Frage, inwieweit die Antragstellerin in den Bildungsgang Abendrealschule des Weiterbildungskollegs N. hätte aufgenommen werden können oder noch aufgenommen werden könnte, hat sie weder für das derzeit noch laufende noch für das kommende Semester einen Anordnungsanspruch bezüglich der Gewährung einer Schulbegleitung glaubhaft gemacht. Denn es spricht unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls kein - für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher - hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
Soweit die Antragstellerin unter Ziffer 3 ihrer Beschwerdebegründung lediglich behauptet, sie habe mit der Vorlage der dort genannten Unterlagen alle Tatsachen glaubhaft gemacht, die zur Erfüllung des Tatbestands des § 35a Abs. 1 SGB VIII führen, genügt dies ebenso wenig den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wie ihre abschließende Bezugnahme "auf ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und die dort vorgelegten Anlagen 3 bis 6". Aber auch ihre weiteren Ausführungen führen nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neben der vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht in Form von Angst und depressiver Störung anerkannten seelischen Störung i. S: v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auch eine solche Störung in Gestalt eines atypischen Autismus, wie sie das Universitätsklinikum N. bescheinigt hat, zu bejahen ist und ob eine kausal auf eine seelische Störung zurückzuführende Beeinträchtigung der Teilhabe der Antragstellerin am Leben in der Gesellschaft im schulischen Bereich vorliegt oder - wie vom Verwaltungsgericht als wahrscheinlich angenommen - zumindest droht. Letzteres unterliegt der Beurteilung durch die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Vgl. zum Ganzen nur OVG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58 ff., m. w. N. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte.
Ungeachtet dessen wäre ein auf eine Schulbegleitung als allein in Betracht kommende, erforderliche Maßnahme gerichteter Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn das Beschwerdevorbringen vermag jedenfalls nicht die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts durchgreifend zu erschüttern, dass für den Fall einer seelischen Behinderung der Antragstellerin mit schulischer Teilhabebeeinträchtigung die fachliche Einschätzung des Antragsgegners, die von ihm angebotene ganzheitlich-therapeutische Hilfe sei auch zur Eingliederungshilfe geeignet, von dem ihm zustehenden fachlichen Beurteilungsspielraum gedeckt sei.
Vgl. zum Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme nur: BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., und Beschluss vom 23. März 2020 - 12 A 1807/18 -, juris Rn. 6 f., m. w. N.
Zwar lässt die Homepage der vom Antragsgegner als Leistungserbringerin empfohlenen Praxis A. nicht ausdrücklich autismusspezifische Leistungen oder entsprechende Qualifikationen erkennen. Solche speziellen Leistungen sind aber auch nicht Gegenstand des Antragsbegehrens, das auf eine bloße Schulbegleitung gerichtet ist. Dementsprechend verfängt auch nicht der Einwand der Antragstellerin, ihre Mutter habe bei einer Kontaktaufnahme zu dieser Praxis die "Erfahrung gemacht", dass diese nicht über eine autismusspezifische Qualifikation verfüge. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Antragsgegners im durchgeführten Erörterungstermin für nachvollziehbar gehalten, wonach die der Antragstellerin angebotene Jugendhilfemaßnahme weit über die Möglichkeiten einer reinen Schulbegleitung hinausgehe, die Problematiken der Antragstellerin in ihrer Gesamtheit erfasst würden, die Hilfe durch qualifizierte Fachkräfte, etwa der Praxis A. , in zwei bis zu mehr als zehn Fachleistungsstunden wöchentlich geleistet werden könnte, wobei ggf. auch eine Hilfe in der Schule in Betracht käme. Dies wird durch die bloße Wiedergabe des auf der Homepage der vom Antragsgegner nur beispielhaft benannten Praxis A. dargestellten Leistungsspektrums und durch den pauschalen Verweis auf eine womöglich nicht autismusspezifische Qualifikation nicht in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass ihre (womöglich autismusbedingten) Schulprobleme "nur in der Schule" gelöst werden könnten, verkennt sie, dass auch die vom Antragsgegner angebotene Hilfe nach dessen Angaben - jedenfalls zum Teil - als Hilfe in der Schule in Betracht kommt. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie nicht unerzogen sei und ihre Eltern keine Hilfe zur Erziehung benötigen würden, geht dies an der Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, dass die vom Antragsgegner angebotene ganzheitliche Hilfe - unabhängig davon, inwieweit diese auch auf ein eventuelles Erziehungsdefizit eingeht - einen eventuellen Eingliederungshilfebedarf der Antragstellerin decken kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Antragstellerin eine solche schulische Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, hinsichtlich derer die im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren begehrte Schulbegleitung die einzige rechtmäßige Hilfeform darstellen würde, was für einen konkret hierauf gerichteten Anspruch erforderlich wäre.
Inwieweit die Antragstellerin bei dieser Sachlage auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, was mit Blick auf das aktuelle Schulhalbjahr am Weiterbildungskolleg N. - wie bereits ausgeführt - nicht mehr der Fall ist und allenfalls ursprünglich der Fall gewesen sein könnte oder für das kommende Schulhalbjahr in Betracht kommt, bedarf bei dieser Sachlage keiner abschließenden Entscheidung. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der erstinstanzlich geltend gemachte Einwand der Antragstellerin, sie werde bei Ausbleiben einer weiteren Beschulung keinen Schulabschluss erlangen, unzutreffend ist. Denn die Antragstellerin hat ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 12. Juli 2019 einen Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) erworben. Dass es der Antragstellerin an einer angemessenen Schulbildung i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mangeln könnte, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2018- 12 A 1613/17 -, juris Rn. 20.
Zudem dürfte eine Aufnahme in den Bildungsgang der Abendrealschule auch noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich sein, so dass eine von der Antragstellerin behauptete Zerstörung ihrer beruflichen Entwicklungschancen nicht erkennbar ist. Soweit die Antragstellerin erstinstanzlich behauptet hat, das Weiterbildungskolleg habe für ihre Aufnahme das Vorhandensein einer Schulbegleitung zur Voraussetzung gemacht, lässt sich dies der von ihr eingereichten Stellungnahme des Weiterbildungskollegs N. vom 15. Dezember 2020 - jedenfalls als zwingende Aufnahmevoraussetzung - nicht entnehmen, zumal dort nur abstrakt die Erforderlichkeit einer Schulbegleitung/-Assistenz angedeutet wird, ohne dass dies anhand von konkreten Einzelheiten nachvollziehbar wäre. Vielmehr hat das Weiterbildungskolleg als Aufnahmevoraussetzungen nur die nach § 3 APO-WbK für den Bildungsgang der Abendrealschule aufgestellten Voraussetzungen (Berufstätigkeit, erfolgreicher Hauptschulabschluss oder Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, Volljährigkeit) ausdrücklich benannt. Eine Schulbegleitung hat es lediglich "dringend" empfohlen und insoweit allgemein angeführt, es habe sich gezeigt, dass die Antragstellerin "ohne eine Schulbegleitung/Schulassistenz nicht im Regelunterricht beschult werden" könne und sie ohne eine solche den Bildungsgang Abendrealschule wahrscheinlich nicht erfolgreich abschließen werde, zumal eine inklusive Beschulung am Weiterbildungskolleg nicht möglich sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.