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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 14/14·20.01.2014

Beschwerde zurückgewiesen wegen fehlenden Nachweises einer Erledigungserklärung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde und verwies auf eine Erledigungserklärung vom 19.11.2013. Streitpunkt war, ob diese Erklärung Rechtswirkung entfaltet und das Verfahren erledigt. Das OVG gab der Beschwerde nicht statt, weil die Erklärung nicht in den Akten war und der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, sie abgesandt oder innerhalb der Monatsfrist nach §146 Abs.4 VwGO erneuert zu haben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§154 Abs.2, 188 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Erledigungserklärung nicht nachgewiesen bzw. innerhalb der Monatsfrist erneuert wurde; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erledigungserklärung entfaltet gegenüber dem Gericht nur dann Rechtswirkung, wenn sie in den Gerichtsakten nachweisbar ist oder glaubhaft dargetan wird, dass sie abgesandt wurde.

2

Die Prüfung einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt sich auf das berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen (§146 Abs.4 Satz6 VwGO).

3

Ist eine Erledigungserklärung behauptet, obliegt dem Erklärenden der Nachweis oder die glaubhafte Darlegung der Absendung; bleibt dies aus, kann die Beschwerde unbegründet bleiben.

4

Hat die Beschwerde keinen Erfolg, können die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt werden; die Kostenentscheidung richtet sich u.a. nach §§154 Abs.2, 188 VwGO.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1510/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist – wenn nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig –

3

vgl. insoweit bei Eintritt des erledigenden Ereignisses vor Beschwerdeeinlegung: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2003 – 18 B 37/03 –, juris, m. w. N.,

4

so doch nach Maßgabe des berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringens, auf das sich die Prüfung des Senates gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, jedenfalls unbegründet.

5

Eine angebliche Erledigungserklärung vom 19. November 2013 ist nämlich nicht zu den Gerichtsakten gelangt und konnte damit keine Rechtswirksamkeit entfalten. Obwohl dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, dass auf das Aufforderungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2013 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keine Reaktion – also auch nicht etwa in Form der Erledigungserklärung anstelle einer Antragsrücknahme – erfolgt ist, hat die anwaltlich vertretene Antragstellerseite mit der Beschwerdebegründung auch weder glaubhaft gemacht, dass eine solche Erledigungserklärung an das Verwaltungsgericht zumindest abgesandt worden ist, noch die Erledigungserklärung

6

vgl. zu deren Nachholbarkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2001 – NC 9 S 2/01 –, NVwZ-RR 2002, 75, juris; siehe auch: Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 158 Rn. 4, m. w. N.

7

innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erneuert.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.