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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1411/11·17.01.2012

Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Vollziehung wegen Verjährung zurückgewiesen

SozialrechtAusbildungsförderungsrechtVerjährung/Anspruchsdurchsetzungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die einstweilige Einstellung der Vollziehung eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids von 9.12.1980. Streitpunkt war, ob der Rückzahlungsanspruch verjährt und ob es einer förmlichen Zustellung bedurfte. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Die Verjährung war nicht eingetreten (dreizigjährige Frist/anwendbare Übergangsregelungen), und eine einfache Bekanntgabe genügt. Der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Vollziehung zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt eine spezialgesetzliche Verjährungsregel, ist für öffentlich-rechtliche Rückzahlungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (a.F.) entsprechend anzuwenden.

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Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist durch die Reform ab 1.1.2002 greift nicht in bereits laufende Verjährungsfristen; nach Art.229 §6 EGBGB gelten für solche Fälle die bis dahin geltenden Fristen weiter.

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Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts kann für die Durchsetzung eines Anspruchs eine neue dreizigährige Verjährungsfrist in Gang setzen; § 52 Abs. 2 SGB X ordnet seit dem 1.1.2002 für den Fall der Unanfechtbarkeit unmittelbar eine dreizigährige Verjährung an.

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Für die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist keine förmliche Zustellung erforderlich; einfache Bekanntgabe genügt, wenn die Behörde dem Adressaten willentlich vom Inhalt des Bescheids Kenntnis verschafft hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 198 BGB§ Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB§ 195 BGB§ 52 Abs. 2 SGB X§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Die den Antrag des Antragstellers, die Vollziehung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 1980 mit dem Geschäftszeichen bis zum Erlass des Urteils in der Sache VG Köln 25 K 5560/11 einstweilen einzustellen, ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen hat, nicht in Frage gestellt. Insbesondere die mit der Beschwerde allein angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, der Rückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin aus dem ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehen sei noch nicht verjährt, ist auch im Lichte der Beschwerde nicht zu beanstanden .

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Der Senat kann zugunsten des Antragstellers unterstellen, dass der Lauf der Verjährungsfrist des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Antragsteller bereits im September 1977 begonnen hat, nämlich mit dem vom Antragsteller angenommenen Zeitpunkt seiner Entstehung, vgl. auch § 198 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sowie Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Anders als der Antragsteller annimmt, ist die Verjährung jedoch auch in diesem Fall nicht schon nach drei Jahren eingetreten. Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris,

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in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.

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Das Beschwerdevorbringen vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der Unanfechtbarkeit des (erstmalig oder erneut) im April 1997 - und damit noch während des Laufs der ursprünglichen dreißigjährigen Verjährungsfrist - bekanntgegebenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 9. Dezember 1980 sei die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X ausgelöst worden, nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdevortrag beschränkt sich auf die Rüge, es habe an einer förmlichen Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes und damit an einer Bekanntgabe gefehlt. Dieser Vortrag geht nicht nur deshalb ins Leere, weil das Gesetz eine förmliche Zustellung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides nicht verlangt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht angenommen, dass der Bescheid vom 9. Dezember 1980 förmlich zugestellt wurde. Es ist vielmehr ausdrücklich von einer einfachen Bekanntgabe des Bescheides ausgegangen. Für die einfache Bekanntgabe ist jedoch ausreichend, dass die Behörde willentlich dem Adressaten von dem Inhalt eines Bescheides Kenntnis verschafft hat. Dass es hieran gefehlt hätte, hat der Antragsteller mit der Beschwerde ebenso wenig behauptet wie, dass ihm im April 1997 eine Kopie des Bescheides nicht übersandt worden sei.

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Das Verwaltungsgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides erneut eine dreißigjährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde. Der Erlass des Feststellung- und Rückzahlungsbescheides im April 1997 hat die in diesem Zeitpunkt noch laufende ursprüngliche Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der damals und bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zwar zunächst nur unterbrochen. Mit seiner Unanfechtbarkeit - spätestens mit Ablauf des April 1998 - galt jedoch § 218 BGB entsprechend, der grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsah. Seit dem 1. Januar 2002 ordnet § 52 Abs. 2 SGB X für den Fall der Unanfechtbarkeit eines zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassenen Verwaltungsakt unmittelbar dessen dreißigjährige Verjährung an. Nach der Übergangsregelung des § 120 Abs. 5 SGB X findet diese Vorschrift in entsprechender Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 auch auf den bestehenden und noch nicht verjährten Anspruch Anwendung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.