Beschwerde verworfen wegen fehlender Prozessvertretung und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Eltern der Antragsteller legten Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Entscheidung ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die erforderliche Vertretung durch einen vor dem OVG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO fehlte. Eine Fristverlängerung war wegen Gesetzesnatur der Frist ausgeschlossen. Die Eltern werden zur Tragung der Kosten verpflichtet.
Ausgang: Beschwerde der Eltern als unzulässig verworfen; Eltern tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung eines Rechtsmittels vor dem Oberverwaltungsgericht setzt die Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten voraus (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO).
Gesetzliche Beschwerdefristen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht verlängerbar; eine stillschweigende Fristverlängerung ist ausgeschlossen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).
Fehlt die erforderliche Prozessvertretung, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, unabhängig von Fragen zur Vertretungsbefugnis des Einlegenden.
Für gerichtskostenfreie Verfahren nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO kann die Kostenlast nach § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt werden; bei nichtverfahrensteilnehmendem, vollmachtlosem Vertreter ist eine Anwendung der §§ 173 Satz 1 VwGO, 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB möglich.
Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar, sodass gegen die Verwerfung der Beschwerde kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2296/23
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Eltern der Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob die Eltern der Antragsteller die Beschwerde im Namen der Antragsteller oder im eigenen Namen erhoben haben und ob sie für eine im Namen der Antragsteller erhobene Beschwerde überhaupt vertretungsbefugt sind, fehlt es bei der Einlegung des Rechtsmittels, mit dem ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eröffnet wird, jedenfalls an der nach § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschriebenen Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten.
Die mit der Beschwerde erbetene (stillschweigende) Fristverlängerung kann nicht gewährt werden, da es sich bei der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO um eine gesetzliche Frist handelt, die - mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung - nicht verlängerbar ist (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO). Darauf sowie auf das Datum des Fristablaufs sind die Eltern der Antragsteller mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Eltern bei Einlegung der Beschwerde im Namen der Antragsteller selbst nicht verfahrensbeteiligt sind, resultiert die Auferlegung der Kosten ihnen gegenüber aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 173 Satz 1 VwGO, 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB.
Vgl. zur Kostenauferlegung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter etwa BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 -, juris Rn. 1 f.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.