Beschwerde gegen VG-Beschluss zurückgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, zugleich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, ohne die Teile gesondert zu begründen. Die Beschwerde blieb, unabhängig von der Frage der Darlegungspflicht nach §146 Abs.4 VwGO, erfolglos und wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde, die Teile des angefochtenen Beschlusses nicht gesondert substantiiert begründet, kann insoweit ohne Erfolg bleiben.
Soweit eine Beschwerde auf Entscheidungsgründe in einem parallel geführten Senatsverfahren gestützt werden kann, ist die Zurückweisung aus denselben Gründen möglich.
Die Kostenverteilung in einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der VwGO; bei Zurückweisung trägt der Beschwerdeführer die Kosten (vgl. §§154 Abs.2, 188 S.2 Halbsatz 1 VwGO).
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 L 968/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, die ausdrücklich auch gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (Nr. 2 des Beschlusses) eingelegt, jedoch anders als die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (gesondert) begründet worden ist, bleibt, unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO Genüge getan ist, jedenfalls aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 12 E 916/07 ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).