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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1363/21·25.11.2021

Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes: PKH abgelehnt, Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLeistungsverwaltungsrecht (Sozialleistungen)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zur Bewilligung von Pflegewohngeld ab 1.7.2021. Das OVG verweigerte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidungsrelevant waren ungeklärte Vermögensverhältnisse, die zuungunsten der Antragstellerin berücksichtigt wurden, sowie die Unberücksichtigung verspäteter Einwendungen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Zur Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes müssen sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; bei teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen an den Anordnungsgrund.

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Ungeklärtes Vermögen ist nach den anerkannten Grundsätzen zuungunsten des Antragstellers bei der Prüfung der Bedarfs- und Vermögenslage zu berücksichtigen, wenn sein Verbleib nicht glaubhaft dargetan wird.

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Später vorgebrachte Einwendungen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sind nicht zu berücksichtigen; die Beschwerdebegründung muss fristgerecht substantiiert die Ergebnisunrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 L 1303/21

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

2

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

3

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Auf Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist der Antragsgegner nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Pflegewohngeld für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 zu bewilligen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zahlung von Pflegewohngeld zu verpflichten, jeweils selbständig tragend damit begründet, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden seien. Der Antragstellerin stehe das begehrte Pflegewohngeld nicht zu, weil davon auszugehen sei, dass sie im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum über einzusetzendes Vermögen verfügt habe, dessen Wert oberhalb der maßgeblichen Schongrenze gelegen habe und auch bei einem angenommenen Vermögenseinsatz während der Dauer des Bewilligungszeitraums nicht unter diese Grenze gesunken wäre. Als zu berücksichtigendes Vermögen sei ein Betrag von insgesamt 90.000 Euro anzusetzen, der sich zunächst auf dem Konto bzw. Sparbuch der Antragstellerin befunden habe und dann bar abgehoben worden sei. Auch wenn nicht feststehe, dass die Antragstellerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums über diesen Vermögenswert tatsächlich (noch) verfügt habe, wirke sich die bestehende und auch mit dem Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar aufgelöste Ungewissheit über den Verbleib des Geldes nach den anerkannten Grundsätzen zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens zu ihren Ungunsten aus. Danach sei nicht von einem Verlust des Vermögens in Höhe von 90.000 Euro auszugehen. Selbst bei Annahme des nur unpräzise geltend und nicht näher glaubhaft gemachten Verlusts von 14.000 Euro durch Darlehnstilgung bzw. durch eine Pflichtteilsauszahlung von 39.000 Euro verbleibe ungeklärtes Vermögen in Höhe von 76.000 Euro bzw. 51.000 Euro. Die wegen teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache strengeren Anforderungen an den Anordnungsgrund seien ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass der Vertrag der Antragstellerin mit der Beigeladenen wegen Zahlungsrückständen gekündigt worden sei, sei hier nicht ausschlaggebend. Denn dadurch drohe der Antragstellerin keine Obdachlosigkeit bzw. keine Einstellung der Pflege. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass durch die Beigeladene bereits Räumungsklage erhoben worden wäre, geschweige denn, dass eine Räumung der Antragstellerin bevorstehe.

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Diesen Ausführungen setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Sie setzt sich innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bereits nicht ansatzweise mit den selbständig die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes auseinander und legt dementsprechend nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar. Die erstmals mit Schriftsatz vom 24. September 2021 vorgebrachten Ausführungen zu einer Klage des Pflegeheimbetreibers sind außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon legt die Antragstellerin insoweit nicht dar, warum die nur pauschal benannte Zahlungsklage, die "demnächst" auf Räumung erweitert werden könnte, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dieses hat zumindest eine bereits erhobene Räumungsklage bzw. sogar eine bevorstehende Räumung verlangt - derzeit einen Anordnungsgrund begründen könnte.

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Abgesehen davon dürfte die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch einen Anordnungsanspruch weiterhin nicht glaubhaft gemacht haben. Soweit sie mit Schriftsatz vom 27. August 2021 ausgeführt hat, dass von dem abgehobenen Betrag wegen einer Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs nach ihrem vorverstorbenen Ehemann nur ein Restbetrag von 51.000 Euro verblieben sei, setzt sie sich bereits nicht mit den daran angebrachten, näher begründeten Zweifeln des Verwaltungsgerichts auseinander und trägt nichts zur Glaubhaftmachung der erbrechtlichen Hintergründe vor. Abgesehen davon dürften die weitergehenden Ausführungen dazu, inwieweit Leistungen ihrer Söhne eine Verminderung des fiktiven Vermögens bzw. eines angeblich nicht realisierbaren Rückforderungsanspruchs bewirken könnten, im derzeitigen Verfahrensstand die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen, wonach selbst bei Annahme eines verbliebenen Vermögenswerts in Höhe von 51.000 Euro ein Anordnungsanspruch nicht anzunehmen sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.