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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1351/16·23.02.2017

Beschwerde und PKH-Antrag zu Leistungen nach § 41 SGB VIII als unbegründet abgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEinstweiliger Rechtsschutz (VwGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe zugunsten von Leistungen nach § 41 SGB VIII. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnt den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht ab. Es stellt fest, dass der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und pauschale ärztliche oder sozialpädagogische Atteste nicht genügen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtgewährung von Leistungen nach § 41 SGB VIII als unbegründet zurückgewiesen; PKH-Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 41 SGB VIII ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und ein sofortiger Vollzug geboten ist.

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Eine ärztliche Bescheinigung begründet ohne konkrete Darlegung, welche Anspruchsvoraussetzung sie belegt, keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach dem Kinder- und Jugendhilferecht.

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Ansprüche auf stationäre Hilfe (§ 34 SGB VIII) oder auf ein bestimmtes Kontingent ambulanter Fachleistungsstunden sind nur glaubhaft gemacht, wenn ein konkreter und regelmäßiger Hilfebedarf nachgewiesen wird; pauschale Hinweise genügen nicht.

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Bei Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Gericht auf die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trifft den Beschwerdeführer.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 41 Abs. 1 Satz 1 a. E. SGB VIII§ 6 Abs. 2 SGB VIII§ 41 Abs. 2 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 1947/16

Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

1.

3

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die begehrte Beiordnung kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

4

2.

5

Die Beschwerde ist unbegründet.

6

Die vom Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen ebenso wie das danach angebrachte Beschwerdevorbringen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Dies gilt in Bezug auf sämtliche sich aus dem Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 ergebenden (Beschwerde-)Begehren. Der Antragsteller hat auch mit seiner Beschwerde keinen entsprechenden, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Der Antragsgegner und das ihm folgende Verwaltungsgericht sind jedenfalls sinngemäß davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund seiner individuellen Situation, insbesondere der bis zur Volljährigkeit erreichten Verselbständigung keiner Hilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII mehr bedarf, solche also nicht im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 a. E. SGB VIII notwendig ist. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts entgegen, was die Annahme eines entsprechenden Anordnungsanspruchs rechtfertigt, zumal insoweit angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allein die zutreffende Darlegung des Antragstellers, dass ein Anspruch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an § 6 Abs. 2 SGB VIII scheitert, reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII darzutun.

8

Zunächst einmal kann sich der Antragsteller zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht mit Erfolg auf die ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. F.       vom 18. Oktober 2016 berufen. Er trägt bereits nicht hinreichend substantiiert dazu vor, im Hinblick auf welche Anspruchsvoraussetzung die Bescheinigung von Relevanz sein sollte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Bescheinigung belegt kein Persönlichkeitsdefizit des Antragstellers, das gegebenenfalls Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung notwendig machen könnte. Die Notwendigkeit gerade von jugendhilferechtlichen Maßnahmen zur eigenverantwortlichen Lebensführung (Verselbständigung) ergibt sich aus ihr ebenfalls nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen - der Antragsteller benötige Anleitung, Beratung und Unterstützung durch ältere erwachsene Bezugspersonen - ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Feststellungen des Antragsgegners zur bisher erreichten Verselbständigung des Antragstellers viel zu pauschal. Ferner zeigt die Bescheinigung nicht auf, dass die attestierte psychische Belastungssituation des Antragstellers diesen an einer eigenverantwortlichen Lebensführung hindert. Soweit eine weitere "offizielle Betreuung" für erforderlich gehalten wird, um ein Abrutschen des Antragstellers in eine reaktive Depression zu verhindern, geht es jedenfalls nicht um Maßnahmen mit einer Zielrichtung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Daran anknüpfend dürfte in erster Linie medizinische (psychotherapeutische) Hilfe angezeigt sein, wenn, wie von der Beschwerde ferner pauschal geltend gemacht, die Gefahr bestünde, dass der Antragsteller "angesichts der Vielzahl und Schwere seiner traumatischen Erlebnisse" ohne Betreuung ernsthaft erkrankt.

9

Ein (Anordnungs-)Anspruch auf stationäre Hilfe in einer Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII (als Ausgestaltung der Hilfe gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII) besteht offensichtlich nicht. Der (unterstellte) Hilfebedarf des Antragstellers zur eigenverantwortlichen Lebensführung ist offensichtlich kein solcher, dem mit Hilfe in einer (stationären) Einrichtung hinreichend Rechnung getragen werden könnte. In Übereinstimmung damit hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass sich der Antragsteller selbst um eine eigene Wohnung bemüht.

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Ein (Anordnungs-)Anspruch auf ambulante Hilfe zur eigenverantwortlichen Lebensführung in Gestalt eines bestimmten Kontingents von Fachleistungsstunden ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Einen entsprechenden regelmäßigen Bedarf des Antragstellers, dem notwendig durch die Bereitstellung und Gewährung bestimmter wöchentlicher Fachleistungsstunden Rechnung getragen werden müsste, zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass sich der Antragsteller regelmäßig in der Einrichtung aufhält, in der er vor seiner Volljährigkeit untergebracht war, gibt für einen bestimmten Hilfebedarf in Richtung eigenverantwortliche Lebensführung nichts her und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners als zutreffend, der Antragsteller sei auch ohne Hilfeleistungen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage, weil er bei anlassbezogenem Bedarf im Einzelfall auf anderweitige Hilfsangebote zugreifen könne. Bestätigt wird dies beispielsweise dadurch, dass der Antragsteller mit Hilfe einer Schulsozialarbeiterin einen Praktikumsplatz gefunden hat (auch wenn sich dieser dann als für den Antragsteller ungeeignet erwiesen hat). Soweit diese Schulsozialarbeiterin in einer schriftlichen Stellungnahme Mutmaßungen zu einer "Fortschreibung der sozialpädagogischen Hilfen" anstellt, gibt dies im Hinblick auf § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII und einen konkreten, durch regelmäßige Gewährung von Fachleistungsstunden zu befriedigenden Bedarf in Richtung eigenverantwortlicher Lebensführung nichts Belastbares her. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde über die Ursache des angeblich schlechten Ernährungszustands des Antragstellers spekuliert und eine "Überforderung" des Antragstellers mit seiner aktuellen Situation annimmt. Auf einen annähernd regelmäßigen, durch Gewährung eines bestimmten Kontingents von Fachleistungsstunden zu befriedigenden Hilfebedarf zur eigenverantwortlichen Lebensführung führt es schließlich nicht, dass der Antragsteller dem Antragsgegner vorwirft, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen zu sein, zumal es mit Blick auf die Dolmetscherfrage und den Komplex Krankmeldung in der Schule eher der Antragsteller ist, der unrichtig vorgetragen hat.

11

Soweit der Antragsteller (in unbestimmter Weise) "geeignete Leistungen nach § 41 SGB VIII" begehrt, kommen in Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen am ehesten solche gemäß § 41 Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Unabhängig davon, ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift unmittelbar eröffnet ist, ist der Antragsteller mit einem solchen Begehren - außerhalb dieses Verfahrens - jedoch noch nicht an den Antragsgegner herangetreten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner einem solchen Begehren verschließen würde, zumal nach seinem auch insoweit unwidersprochenen Vortrag jedenfalls am 21. Dezember 2016 bereits ein entsprechender Nachbetreuungstermin mit dem Antragsteller stattgefunden hat. Mit Blick darauf dürfte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit schon unzulässig sein.

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Das übrige Beschwerdevorbringen ist irrelevant, weil es sich nicht zu den nach den vorstehenden Ausführungen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten verhält und nicht geeignet ist, einen (Anordnungs-)Anspruch gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII zu begründen. Dies gilt etwa für das Vorbringen zur Auslegung des ursprünglichen, vom Antragsteller selbst gestellten Hilfeantrags und zur (vermeintlich fehlenden) Möglichkeit des Antragstellers, sich im Verwaltungsverfahren "unmissverständlich auszudrücken", sowie für die pauschalen Bezugnahmen auf die bereits erwähnte Stellungnahme der Schulsozialarbeiterin, auf die Stellungnahme der den Antragsteller bis zu seiner Volljährigkeit betreuenden Sozialarbeiterin und auf medizinische "Probleme" des Antragstellers. Schwere und unzumutbare Nachteile für den Fall, dass keine einstweilige Anordnung ergeht, werden zwar abstrakt angesprochen, ebenso die Menschenwürde. Näheres zu einer Tangierung der Menschenwürde des Antragstellers sowie zu schweren und unzumutbare Nachteilen wird indes nicht ausgeführt. Auch bleibt im Unklaren, was in medizinischer Hinsicht weiter aufgeklärt werden sollte und was dies gegebenenfalls im Hinblick auf den verfolgten (Anordnungs-)Anspruch gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII bringen sollte. Diesbezüglicher Vortrag hätte dem Antragsteller oblegen, weil er gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO auch zur Glaubhaftmachung verpflichtet ist und der Senat, wie bereits erwähnt, nur die dargelegten Beschwerdegründe zu prüfen hat. Daran vermögen die verschiedentlich vom Gericht erbetenen Hinweise, die gegebenenfalls einer (nicht dem Gericht obliegenden) Rechtsberatung des Antragstellers gleichgekommen wären, nichts zu ändern. Angesichts des eindeutig auf § 41 SGB VIII beschränkten Begehrens des Antragstellers sind Jugendhilfeleistungen nach anderen Vorschriften - so etwa § 13 Abs. 1 und 3 SGB VIII - nicht in den Blick zu nehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.