Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (SGB VIII) — PKH abgelehnt, Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Aufnahme in ein Familienhaus und Förderung der Erziehung nach SGB VIII. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidungsgrundlagen waren fehlende Antragsbefugnis der Antragstellerin 1 infolge einer einstweiligen Anordnung des OLG sowie das Fehlen eines Nachweises der Vaterschaft bzw. Sorgeerklärung des Antragstellers 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden je zur Hälfte auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (Antragsbefugnis) kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
Entzieht ein anderes Gericht dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig das Recht zur Beantragung bestimmter Leistungen, fehlt dem Betroffenen für diese Entscheidung die Antragsbefugnis.
Fehlt ein Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft oder eine Sorgeerklärung, ist der nicht mit der Mutter verheiratete Vater zur Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB VIII regelmäßig nicht antragsbefugt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 1860/19
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die von den Antragstellern angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Beschwerdebegehren zu ändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Anträgen der Antragsteller auf Aufnahme in das Familienhaus der Einrichtung O. (Antrag zu 1.) und auf Förderung der Erziehung in der Familie durch gemeinsames Wohnen für Mütter, Väter und Kinder (Antrag zu 2.) zu entsprechen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1. sei nicht (mehr) antragsbefugt, weil das OLG Köln ihr mit Beschluss vom 9. September 2019 (27 UF 140/19) im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Leistungen gemäß SGB VIII für das verfahrensbetroffene Kind O1. -K. C. entzogen habe. Der mit der Antragstellerin zu 1. nicht verheiratete Antragsteller zu 2. sei nicht antragsbefugt, weil er weder einen Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft noch eine Sorgeerklärung für das verfahrensbetroffene Kind vorgelegt habe.
Der dagegen erhobene Einwand der Beschwerde, die Antragstellerin zu 1. sei im Zeitpunkt der Stellung des (erstinstanzlichen) Antrags antragsbefugt gewesen, führt schon deswegen nicht zum Erfolg, weil es für die Frage der Zulässigkeit bzw. Antragsbefugnis auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Dass in Bezug auf den Antrag zu 1. die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses trotz des Beschlusses des OLG Köln vom 9. September 2019 noch vorlag, macht auch die Beschwerde nicht geltend.
Der hinsichtlich des Antrags zu 2. erhobene, aber nicht weiter begründete Einwand, die Antragstellerin zu 1. sei für die "Antragstellung entsprechend § 19 SGB VIII" nach wie vor antragsbefugt, ist nicht nachvollziehbar. Denn das OLG Köln hat mit Beschluss vom 9. September 2019 (27 UF 140/19) der Antragstellerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig u. a. das Recht zur Beantragung von Leistungen gemäß SGB VIII für das verfahrensbetroffene Kind O1. -K. C. entzogen.
In Bezug auf den Antragsteller zu 2. werden mit der Beschwerde keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.