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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1305/15·25.11.2015

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Kostenübernahme für Internatsunterbringung zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für Internatsunterbringung bzw. Beschulung an der I.-D.-Schule. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller die Bereitschaft und Leistungsfähigkeit der Schule sowie die Dringlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme nicht mit der für den einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Eine nachgereichte Bescheinigung vermag die erforderliche Sicherheit über die Verfügbarkeit eines Platzes nicht zu vermitteln. Die Kostenentscheidung erfolgt nach den einschlägigen VwGO-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme für Internatsunterbringung/Beschulung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung des Prüfungsumfangs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund substantiiert darzulegen.

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Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz erfordert nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beantragte Maßnahme tatsächlich möglich und dringend ist.

3

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme von Kosten für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII muss glaubhaft gemacht werden, dass die Maßnahme eine geeignete und notwendige Hilfe i.S.v. § 36 Abs. 2 SGB VIII darstellt.

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Unterbleibt die erforderliche Glaubhaftmachung von Anspruch oder Dringlichkeit, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen; die unterliegende Partei trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 36 Abs. 2 SGB VIII§ 41, 35a SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2617/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die im angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Kosten des Besuchs der I.        -D.       -Schule in N.               als Internatsunterbringung zu verpflichten, nicht in Frage.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die I.        -D.       -Schule bereit und in der Lage wäre, ihn im laufenden Schuljahr wieder zu beschulen. Die nunmehr erfolgte Vorlage der Bescheinigung der I.        -D.       -Schule vom 26. Oktober 2015 führt im Ergebnis nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.

4

Soweit der Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten der Internatsunterbringung gerichtet ist, fehlt es auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Bescheinigung an einer Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) des Anordnungsgrundes. Es ist nicht ersichtlich, dass besondere Dringlichkeit vorliegt, da der Bescheinigung, nach der es nicht zu gewährleisten sei, dass bei einer Aufnahme im laufenden Schuljahr ein freier Platz in einer Internatsgruppe zur Verfügung stehe, nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann, dass im laufenden Schuljahr 2015/2016 eine Internatsunterbringung des Antragstellers überhaupt möglich ist.

5

Soweit der Antrag des Antragstellers so zu verstehen sein sollte, dass er jedenfalls auch - unabhängig von der Internatsunterbringung - die Übernahme der Kosten der Beschulung als externer Schüler umfasst, fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 41, 35a SGB VIII vorliegen, kann jedenfalls nicht mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine Beschulung des Antragstellers auf der I.        -D.       -Schule ohne Internatsunterbringung eine geeignete und notwendige Hilfeleistung i.S.d. § 36 Abs. 2 SGB VIII darstellen würde.

6

Im Bericht der I.        -D.       -Schule vom 2. Dezember 2014, den der Antragsteller zur Akte gereicht hat und auf den er zur Begründung seines Antrags Bezug nimmt, wird geschildert, dass die Erfolge des Antragstellers auf verlässlichen Strukturen durch die Internatsunterbringung, das intensive Schulsystem mit kleinen Klassen und die enge und vertrauliche Betreuung und Führung zurückzuführen seien. Nur durch eine enge und intensive sozialpädagogische Begleitung und Vernetzung im Alltag sei es gelungen, dem Antragsteller die Sicherheit und Stabilität zugeben, die er benötige. In der Wohngruppe habe er einen strukturierten, verlässlichen Rahmen vorgefunden, wohingegen seine Dysfunktionalität in seinem Herkunftsmilieu Verstärkung erfahren habe. Die Rückkehr in dieses Umfeld lasse den neuerlichen Auftritt alten, bereits überwunden geglaubten Fehlverhaltens erwarten. Es sei ein weiterer Aufenthalt in einer Fünf-Tage-Gruppe notwendig, um seine positive Entwicklung zu stabilisieren und weiter fortzusetzen; eine Beendigung der Unterbringung werde seine Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer drohenden seelischen Behinderungen chronifizieren lassen. Ferner destabilisierten Konflikte zwischen der Mutter, ihrem Ehemann und dem Antragsteller sein innerseelisches Gleichgewicht; Verhaltensauffälligkeiten seien die Folge. Die häusliche Situation lasse eine Rückkehr des Antragstellers in die elterliche Obhut nicht zu, in diesem Sinne sei eine weitere Internatsunterbringung aus pädagogischer Sicht dringend erforderlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.