Beschwerde zurückgewiesen: Kein Anordnungsanspruch mangels Glaubhaftmachung von Rechnung/Zahlung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz und rügte die Ablehnung des VG, einen Anordnungsanspruch festzustellen, weil ihr Vermögen die Freigrenze übersteige. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Antragstellerin nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt hat, dass die streitige Rechnung auf anwaltlicher Tätigkeit beruht oder Zahlungen das Vermögen abgesenkt haben. Auch die behauptete Eilbedürftigkeit (Kündigungsandrohung) wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller dem Gericht trotz dessen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die hinreichende Überzeugung vom Vorliegen des Anordnungsanspruchs vermitteln.
Die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen, die für die Gewährung vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen maßgeblich sind, erfordert substantiierten Vortrag und Beweismittel (z.B. Unterlagen oder eidesstattliche Versicherung); bloße Behauptungen genügen nicht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Eine Rechnung, die zur Absenkung des Vermögens unter eine Freigrenze führen soll, ist als auf einer anwaltlichen Tätigkeit beruhende Forderung darzulegen und zu belegen; bleibt dies aus, kann die Rechnung als rechtsgrundlos behandelt werden.
Zur Bejahung des Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) ist die glaubhafte Darlegung konkreter Androhungen oder tatsächlicher Umstände erforderlich; pauschale oder unbelegte Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 957/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein mit Blick auf die dargelegten Gründe der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts, es ließe sich wegen des die Freigrenze übersteigenden Vermögens der Antragstellerin nicht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs feststellen, wurde mit ihrer Beschwerdebegründung nicht erschüttert.
Die mit der Beschwerde diesbezüglich geltend gemachten Einwände, das Gericht habe "widersprüchlich argumentiert" und "hätte (...) den genauen Sachverhalt bezüglich der Brände aufklären müssen", weiterhin sei "das Gericht erster Instanz (...) nicht befugt, die Rechnung, die von der Antragstellerin als rechtmäßig anerkannt war, von ihrem Inhalt her zu prüfen", sondern es sei vielmehr ausschlaggebend, "ob eine Beratung stattgefunden hat und ob die Beratung angesichts der Umstände ordnungsgemäß abgerechnet worden ist" und sie stünde nunmehr in Gefahr, "zweimal zu zahlen, nämlich für die Zahlung auf die verjährte, aber doch bestehende Forderung der Anwaltskanzlei und auf die Forderung des E. -Heimes", greifen nicht durch. Es entspricht der Rechtsnatur des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, dass ein Rechtsuchender ungeachtet der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem Hauptsacheverfahren dem Gericht selbst die hinreichende Überzeugung vom Vorliegen des Anordnungsanspruchs vermittelt. Insbesondere hat die Antragstellerin aber nicht dargelegt und i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Rechnung vom 28. Oktober 1999 tatsächlich um eine auf einer anwaltlichen Tätigkeit beruhende Forderung handelt und diese nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - "rechtsgrundlos und nur zum Zwecke der rechnerischen Absenkung des Vermögens unter die Vermögensschongrenze erfolgt ist".
Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag der Antragstellerin zu der dieser Rechnung zugrunde liegenden Beratung durch den Vater des jetzigen Prozessbevollmächtigten. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, die diesen Vorgang betreffenden Unterlagen seien bei zwei verschiedenen Bränden vernichtet worden, hat die Antragstellerin diesen Vortrag weder durch Beweismittel in Form von Unterlagen (Versicherungsbelege, Renovierungsrechnungen etc.), noch durch eine eigene oder eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstel-lerin in der Beschwerdebegründung nur mitgeteilt, die Brände "lassen sich auch jederzeit durch die entsprechenden Unterlagen nachweisen - sollte dieses von Bedeutung sein", ohne aber - trotz der vom Verwaltungsgericht offensichtlich angenommenen Bedeutsamkeit derartiger Unterlagen - entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dass "die Rechnung (...) in den Unterlagen über die Buchführung des verstorbenen Rechtsanwaltes Dr. K. W. X. vorhanden" gewesen sein soll, hat der Prozessbevollmächtigte ebenfalls nicht - z.B. durch Vorlage der Buchführungsordner - glaubhaft gemacht, zeigt aber, dass auch nach dortigem Vortrag nicht sämtliche Unterlagen verbrannt sein können.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat auch nicht hinreichend plausibel dargelegt, warum er erst - wie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 vorgetragen - "in der zweiten Jahreshälfte 2008" wegen der Rechnung vom 28. Oktober 1999 - und damit 9 Jahre nach der Rechnungslegung - mit dem Sohn der Antragstellerin in Kontakt getreten ist, obwohl die Brände erst 2007/2008 gewesen sein sollen.
Die Antragstellerin hat weiterhin nicht hinreichend plausibel dargelegt, warum die Zahlung der 10.000,00 EUR auf ein extra durch ihren Prozessbevollmächtigten eingerichtetes Anderkonto erfolgte, dessen wirtschaftlich Berechtigte - ausweislich des Antragsformulars (Blatt 40 Beiakte) - die Antragstellerin selbst ist/war. Zudem gab der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in diesem Formular als Kontoinhaber an, nicht für eigene Rechnung zu handeln. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und ihr Sohn, auf dessen Veranlassung das Anderkonto eingerichtet worden sein soll (Erklärung vom 10. November 2009, Blatt 22 Gerichtsakte), haben die einem solchen Anderkonto üblicherweise zugrundeliegende, hier ebenfalls anzunehmende, Treuhandabrede nicht offengelegt. Sie haben vor dem Hintergrund der Einigung auf eine nicht rückabwickelbare Zahlung von 10.000 EUR, wie sie aus der am 10. November 2009 abgegebenen Erklärung von G. N. hervorgeht, weder den Zweck der Einrichtung des Anderkontos, noch einleuchtende Gründe dafür vorgetragen, warum die Zahlung nicht auf ein Geschäftskonto des Prozessbevollmächtigten erfolgte. Dies hätte dem normalen Geschäftsablauf entsprochen. Zwar hat der Sohn der Antragstellerin in seiner oben bezeichneten Erklärung ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte sei seinem Wunsch hinsichtlich der Einrichtung eines Rechtsanwaltsanderkontos nachgekommen, habe aber "gleichzeitig betont, dass er das Geld behandeln werde, wie eine normale Honorarforderung". Dies erklärt aber nicht, warum dann überhaupt noch ein Anderkonto angelegt worden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 13. November 2009 mitgeteilt hat, das Geld der Antragstellerin sei "auf dem normalen Kanzleikonto nunmehr verwendet worden", fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung dieser Behauptung.
Wenn mit der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Verletzung des materiellen Rechts liege auch deshalb vor, "da eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt worden ist, die auch von der Antragstellerin, der Rechnungsempfängerin, nicht bestritten worden ist", führt auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Sohn der Antragstellerin hat zwar in seiner oben bezeichneten Erklärung ausgeführt, seine Mutter leide an fortschreitender Demenz und "in dem Zeitpunkt, zu dem sie noch darüber Aussagen treffen konnte, hat sie allerdings immer gesagt, dass dort noch etwas bezahlt werden müsse". Daraus zu schlussfolgern, dass die Rechnung in der geltend gemachten – auf einen Beratungsgegenstand von sehr hohem Wert hindeutenden – Höhe seitens der Antragstellerin nicht bestritten worden sei, ist indes nicht nachvollziehbar. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. November 2009 vielmehr selbst vorgetragen, die Antragstellerin könne zu dem Schuldgrund nicht mehr befragt werden.
Das Beschwerdevorbringen ist zudem nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, zu erschüttern. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht die Eilbedürftigkeit abgelehnt, indem es darauf abgestellt habe, "dass der Heimträger (...) noch nicht die Kündigung ausgesprochen hat" und sie hätte - wenn sie die Möglichkeit bekommen hätte - vorgetragen, "dass das Heim, (...), bereits die Kündigung androhte, wenn die Rückstände nicht ausgeglichen werden können", führt dies nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Trägers des Pflegeheimes vom 17. November 2009 gegenüber der Antragstellerin nunmehr tatsächlich eine Kündigung angedroht oder ausgesprochen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.