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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1284/17·23.10.2017

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zum Pflegewohngeld zurückgewiesen

SozialrechtPflegewohngeldrechtSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt PKH und Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung von Pflegewohngeld (§12 PfG NRW). Zentral ist, ob sie den Verbleib früherer Verkaufserlöse hinreichend nachgewiesen hat. Das OVG hält die Nachweislücken für entscheidungserheblich und weist die Beschwerde als unbegründet zurück; PKH wird abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Sachen Pflegewohngeld als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei der Prüfung des Vermögens im Anspruch auf Pflegewohngeld ist der Verbleib zuvor realisierter Vermögenserlöse vom Leistungsbewerber substantiiert nachzuweisen; besteht Ungewissheit über den Verbleib, ist diese zu Lasten des Leistungsbewerbers zu werten.

3

Die wiederholte Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen berechtigt die Behörde, das Ausbleiben des Nachweises als fehlenden Vortrag anzusehen, sofern keine durchgreifenden Hinderungsgründe dargelegt werden.

4

Grundrechte begründen keinen Anspruch auf einstweilige Leistungen, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht nachgewiesen sind und keine konkrete, akute Gefährdung (z. B. Obdachlosigkeit oder nachgewiesene pflegerische Unterversorgung) vorgetragen wird.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW§ 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 13 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 4444/17

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

1. Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde der Antragstellerin.

3

2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

Auf Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Pflegewohngeld gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW für die Zeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 2. Oktober 2014 zu bewilligen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zahlung von Pflegewohngeld zu verpflichten, tragend damit begründet, dass die Antragstellerin im Bewilligungszeitraum über gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW einzusetzendes Vermögen oberhalb des Schonbetrages von 10.000,- € verfügt habe. Als zu berücksichtigendes Vermögen sei mindestens der Betrag von 41.874,53 € anzusetzen, den die Antragstellerin in den Jahren 2006 bis 2008 durch Wertpapierverkäufe über das E.    -Depot (Nr. XXXXXXXXX) realisiert habe. Zwar stehe nicht fest, dass die Antragstellerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums über diesen Vermögenswert tatsächlich habe verfügen können. Jedoch sei auch das Gegenteil nicht erwiesen. Die bestehende Ungewissheit über den Verbleib des Geldes wirke sich zu ihren Ungunsten aus, da Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zulasten des Antragstellers gingen. Auch nach viermaliger Aufforderung habe die Antragstellerin keine Nachweise über den Verbleib dieses Erlöses vorgelegt.

6

Diesen Ausführungen setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit sie ausführt, das Verwaltungsgericht zitiere zwar die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zum Beweisnotstand, subsumiere diese jedoch unzutreffend, da sie, die Antragstellerin, schlüssig und widerspruchsfrei einen Sachverhalt vortrage, den sie jedoch nur nach und nach und mit immens hohem Zeitaufwand beweisen könne, trägt sie keine Umstände vor, die die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verlust des Vermögenswerts i. H. v. 41.874,53 € sei nicht als erwiesen anzusehen, erschüttern könnten. Zum Verbleib dieser Gelder trägt sie auch im Übrigen nichts vor. Auch bei wohlwollender Würdigung des Sachverhalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin im streitigen Bewilligungszeitraum über die vorgenannte Summe noch verfügte. Ausweislich des Schreibens der E.    -Bank vom 7. Juni 2017 wurden die Verkaufserlöse aus den Wertpapierverkäufen auf ein näher benanntes Konto der Antragstellerin bei der T.         O.           überwiesen. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin viermal, zuletzt am 18. Juli 2017, auf, die Verwendung dieser Gelder durch Vorlage von Kontoauszügen aus dem Zeitraum vom 22. November 2006 bis Ende 2008 nachzuweisen. Solche Kontoauszüge legte die Antragstellerin bis heute nicht vor. Hinderungsgründe macht sie in der Beschwerdebegründung nicht geltend. Der Umstand, dass der vorverstorbene Sohn L.    der Antragstellerin im Bewilligungszeitraum die finanziellen Dinge seiner Mutter regelte und ihr Geld immer wieder neu anlegte, vermag die Antragstellerin heute ersichtlich nicht davon abzuhalten, selbst bei der T.           O.           Kontoauszüge für den fraglichen Zeitraum anzufordern.

7

Auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin betreffend die Berücksichtigung angeblicher Schenkungsrückforderungsansprüche als bereites Vermögen kommt es nach alledem nicht an, zumal auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht tragend auf die mit diesem Vortrag angegriffenen Erwägungen gestützt hat.

8

Nachdem die Antragstellerin ihren einfachgesetzlichen Pflichten zum Nachweis ihres Vermögens im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ohne Angabe durchgreifender Hinderungsgründe nicht nachgekommen ist, vermag sie auch aus ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 GG keinen Anordnungsanspruch herzuleiten. Nach der Beschwerdebegründung ist die Antragstellerin nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Das Vorbringen zu einer pflegerischen Unterversorgung erscheint spekulativ und undetailliert, zumal pflegerische Leistungen auch außerhalb von Heimen angeboten werden und verfügbar sind.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.