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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1283/17·26.11.2017

Beschwerde auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung eines Schulbegleiters abgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilfeEingliederungshilfe/SchulbegleitungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung eines Schulbegleiters nach § 35a Abs.1 SGB VIII. Das Gericht verneint einen Anordnungsanspruch, weil unklar ist, an welcher Schule künftig beschult wird und damit die Notwendigkeit einer Schulbegleitung sowie die personellen Ressourcen und Integrationskonzepte der aufnehmenden Schule nicht festgestellt werden können. Auch der hilfsweise begehrte Anspruch auf ein persönliches Budget (§ 17 Abs.2 SGB IX) ist ohne glaubhaft gemachten Leistungsanspruch nicht durchsetzbar. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung eines Schulbegleiters als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs.1 SGB VIII setzt voraus, dass die Notwendigkeit der konkreten Hilfe unter Berücksichtigung der Beschulungssituation an der konkret in Betracht stehenden Schule festgestellt werden kann.

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Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Schulbegleiters sind die personellen Ressourcen und etwaige Integrationskonzepte der aufnehmenden Schule maßgeblich; ohne diese Feststellungen fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung für einen Anordnungsanspruch.

3

Der Anspruch auf Gewährung eines persönlichen Budgets nach § 17 Abs.2 SGB IX setzt einen bereits bestehenden Anspruch auf die zugrunde liegenden Hilfeleistungen voraus; das Persönliche Budget begründet keinen eigenständigen einstweiligen Leistungsanspruch, wenn der materielle Leistungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

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Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuteilung einer bestimmten Person als Schulbegleiter erfordert die glaubhafte Darlegung der ausschließlichen Notwendigkeit dieser Person; wird diese Bindung aufgegeben, kann dies den Anordnungsanspruch entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII§ 35a SGB VIII§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 L 3518/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

3

Der Antragsteller hat auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen (Anordnungs-)Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form eines Schulbegleiters zu bewilligen.

4

Dabei kommt es auf die vom Verwaltungsgericht zur Verneinung eines Anordnungsanspruchs gegebene Begründung nicht mehr an, weil im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller nicht (mehr) eine Schulbegleitung ausschließlich durch Frau T.          begehrt. Einem Anordnungsanspruch steht jedoch entgegen, dass nach dem Beschwerdevorbringen nunmehr eine Beschulung des Antragstellers an der bisher besuchten L.     -L1.        -Schule nicht mehr erfolgen soll und derzeit noch ungeklärt ist, welche andere Schule der Antragsteller zukünftig besuchen wird. Mit Blick darauf kann die zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs erforderliche Notwendigkeit eines Schulbegleiters derzeit nicht festgestellt werden. Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob die vorrangige Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, soweit sie den schulischen Bereich betrifft, losgelöst von der Situation an einer bestimmten Schule beurteilt werden kann - hier dürfte wohl nur eine drohende Teilhabebeeinträchtigung an der (noch unbekannten) zukünftigen Schule des Antragstellers in Betracht kommen -, lässt sich jedenfalls die Notwendigkeit einer Schulbegleitung nicht bejahen, ohne Kenntnis insbesondere der personellen Ressourcen der Schule zu haben, an der die Beschulung erfolgt oder erfolgen soll. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das (mögliche) Vorliegen eines Konzepts der Schule zur Integration autistischer Kinder.

5

Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, ihm "geeignete Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII im Rahmen eines persönlichen Budgets zwecks Übernahme der vollen, hilfsweise teilweisen Kosten eines Schulbegleiters" zu bewilligen, wobei der Senat davon ausgeht, dass auch insoweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Unabhängig davon, ob die vom Antragsteller in Bezug genommene Regelung zum Persönlichen Budget in § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im hier gegebenen Zusammenhang überhaupt anwendbar ist, setzt sie jedenfalls einen Anspruch auf die in Rede stehenden Hilfeleistungen voraus. An einem solchen Anspruch fehlt es nach dem Vorstehenden jedoch.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.