Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mangels Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte fest, dass nach Vortrag des Antragsgegners keine Vollziehungsmaßnahmen zur Beitreibung des streitigen Kostenbeitrags drohten. Die vorgelegte Zahlungsaufforderung bezog sich nicht auf den Kostenbeitrag, sondern auf vom Kindesvater geleisteten Unterhalt als zweckidentische Leistung (§93 Abs.1 SGB VIII). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Aussetzungsantrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses fehlt, wenn keine drohenden Vollziehungsmaßnahmen gegen den Antragsteller vorliegen.
Eine allgemeine Zahlungsaufforderung begründet nur dann ein Vollziehungsrisiko bezüglich eines konkreten Kostenbeitrags, wenn sie sich ausdrücklich auf diesen Beitrag bezieht.
Zweckidentische Leistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen und begründen für sich genommen keinen Anlass zur Beitreibung des Kostenbeitrags.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten eines gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 218/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil gemäß Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Juli 2007 keine auf Beitreibung eines Kostenbeitrags gerichteten Vollziehungsmaßnahmen drohen. Aus dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Schreiben des Antragsgegners vom 24. Juli 2007 folgt nichts anderes, weil sich die darin enthaltene Zahlungsaufforderung nicht auf den streitgegenständlichen Kostenbeitrag bezieht, sondern auf den vom Kindesvater an die Antragstellerin gezahlten Kindesunterhalt als einer sog. "zweckidentischen Leistung" i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, die unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen ist.
Die Antragstellerin trägt gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO die Kosten des gerichts-kostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.