Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Der angegriffene Beschluss des VG wurde als wirkungslos erachtet. Das Gericht legte dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die Kosten beider Instanzen nach § 161 Abs. 2 VwGO auf. Zudem wurde klargestellt, dass die Befristung Teil der Bewilligungsentscheidung ist und ein analoger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zulässig, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Ist die Hauptsache erledigt, wirkt die angegriffene vorinstanzliche Entscheidung als wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung).
Das Gericht kann nach § 161 Abs. 2 VwGO aus Billigkeitsgründen die Kosten demjenigen auferlegen, dessen Verhalten maßgeblich für das Zustandekommen oder die Fortdauer des Verfahrens verantwortlich war.
Eine inhaltliche Befristung innerhalb eines Bewilligungsbescheids ist als integraler Bestandteil der Bewilligungsentscheidung zu sehen und nicht als isoliert anfechtbare Befristung i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X.
Ein analog nach § 80 Abs. 5 VwGO formulierter Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 3003/17
Tenor
Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. September 2017 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens folgt aus § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es hier der Billigkeit, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Ohne das zur Erledigung führende Ereignis, den Erlass des Bewilligungsbescheides vom 10. Oktober 2017, wäre die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrages festzustellen, dass die Klage 26 K 9121/17 gegen den Bescheid vom 21. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 aufschiebende Wirkung hat, unbegründet gewesen. Ein solcher Antrag analog § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, da unstatthaft. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Regelung im Bescheid vom 31. Januar 2017 „Die Hilfegewährung ist befristet bis zum 07.04.2017“ nicht um eine isoliert anfechtbare Befristung i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X handelt. Vielmehr ist diese Regelung als Inhaltsbestimmung integraler Bestandteil der Bewilligung selbst. Weder der verfahrensgegenständliche Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017, noch die vorangegangenen Bewilligungsbescheide, insbesondere der erstmalige Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2015, sind dahingehend auszulegen, dass sie als zwei eigenständige Regelungen zum einen die dauerhafte Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form fachlicher Schulbegleitung und zum anderen eine Befristung enthalten. Aufgrund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers, auf die das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, ist davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner die Möglichkeit vorbehalten wollte, auf in den Hilfeplangesprächen offenbar werdende Änderungen im Bedarf an Eingliederungshilfe reagieren zu können. Es fehlt daher an einem erforderlichen Rechtsbindungswillen zu zeitlich unbeschränkter Bewilligung fachlicher Schulbegleitung. Vielmehr sollte die Eingliederungshilfe von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt werden. Die Bestimmung des Zeitraums gehört ebenso zum Inhalt der Bewilligungsentscheidung selbst wie die Festlegung der Anzahl der bewilligten Fachleistungsstunden, die sich in den Bewilligungsbescheiden im unmittelbar davorstehenden Absatz befindet.
Auch mit Blick auf den am 4. August 2017 gestellten Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners den vollständigen Antrag auf Bewilligung von nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangiger Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erst nach Anhängigkeit des vorliegenden Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).