Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Pflegeerlaubnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, eine erteilte Pflegeerlaubnis wegen des im Anhörungsschreiben genannten Sachverhalts zurückzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt ist. Ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO steht als geeigneter und zumutbarer Rechtsschutz zur Verfügung; wirtschaftliche Nachteile seien ggf. ersatzfähig durch Amtshaftung. Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen; Antrag auf Verbot der Rücknahme der Pflegeerlaubnis unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Oberverwaltungsgericht ist in der Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die Prüfung des fristgerecht erhobenen Beschwerdevorbringens beschränkt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 80 Abs. 2 VwGO ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.
Das Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses ist zu verneinen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass das reguläre Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu unzumutbaren oder irreparablen Nachteilen führt.
Während eines Eilverfahrens entstehende wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen die Umgehung des spezialgesetzlichen Eilrechts nicht allein; ersatzfähige Schäden können durch Amtshaftung ausgeglichen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 4574/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die der Antragstellerin erteilte Pflegeerlaubnis aufgrund des im Anhörungsschreiben vom 4. August 2017 genannten Sachverhalts zurückzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antrag bereits unzulässig sei.
Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß zutreffend das für einen vorläufigen Unterlassungsantrag erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis verneint. Ein solches ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ob mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zu rechnen ist, wie die Antragstellerin meint, kann offen bleiben. Denn die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unzumutbare Nachteile entstehen würden.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin freisteht, unmittelbar nach Bekanntgabe eines möglichen, die Tagespflegeerlaubnis zurücknehmenden Verwaltungsakts um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen. Bei deutlich gemachter besonderer Eilbedürftigkeit ist dieser auch sehr kurzfristig zu erlangen, wie auch die kurzen Verfahrenslaufzeiten von wenigen Tagen der von der Antragstellerin in dieser Sache angestrengten Eilverfahren 19 L 4443/17 und 19 L 4574/17 zeigen. Dass es bereits bei solch kurzen Verfahrenslaufzeiten zu einer Rufschädigung der Antragstellerin käme, welche ihre berufliche Zukunft als „Kinderbetreuerin“ in E. zerstörte, ist nicht ersichtlich. Ein stattgebender Eilbeschluss würde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO würde einer irreversiblen Rufschädigung entgegenwirken.
Dass die Antragstellerin bereits während der Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wirtschaftliche Schäden erleiden würde, die es unzumutbar erscheinen ließen, die Antragstellerin auf dieses Verfahren zu verweisen, ist nicht ersichtlich. Es ist schon nicht dargelegt, dass nach einem eventuell erfolgreichen Eilverfahren die bislang von der Antragstellerin in ihrer Privatwohnung betreuten Kinder nicht wieder von dieser dort betreut werden könnten. Auch nach der Untersagung der geänderten Organisation der Großtagespflegestelle in der H.------straße am 9. Mai 2017 hat die Antragsgegnerin die betroffenen Kinder zunächst durch eine Springerkraft betreuen lassen und die Kinder erst später dauerhaft auf andere Betreuungsstellen verteilt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin während eines laufenden Eilverfahrens die bislang in der Privatwohnung der Antragstellerin betreuten Kinder in nicht rückabwickelbarer Weise auf andere Betreuungsstellen verteilen würde. Während des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entgangene Einnahmen können - darauf hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht hingewiesen - über Amtshaftung kompensiert werden und vermögen die Unzumutbarkeit der Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.