Beschwerdeverwerfung wegen versäumter fristgebundener Begründung (§146 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde, weil die fristgebundene Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses vorgelegt wurde. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies zutreffend auf das Begründungserfordernis hin. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde verworfen, weil die fristgebundene Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses erfolgt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung einer Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses vorzulegen; erfolgt dies nicht, ist die Beschwerde zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Die Frist zur Begründung beginnt mit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Betroffenen.
Eine inhaltlich zutreffende Rechtsmittelbelehrung, die auf das fristgebundene Begründungserfordernis hinweist, erfüllt die Anforderungen der VwGO und rechtfertigt die Fristwarnfunktion.
Bei Verwerfung der Beschwerde kann dem Beschwerdeführer die Tragung der Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens auferlegt werden (§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 188 VwGO).
Beschlüsse über Kosten oder Verwerfung von Rechtsmitteln können unanfechtbar sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 VwGO eintreten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1574/23
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 2. November 2023 begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis wird in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).