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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1259/12·18.02.2013

Beschwerde abgewiesen: Fortsetzungsfeststellung im Eilrechtsschutz unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein und beantragten unter anderem die Aufhebung sowie eine Fortsetzungsfeststellung zur Inobhutnahme. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO unzulässig, da einstweilige Anordnungen keine endgültige Klärung der Rechtmäßigkeit ermöglichen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Eilrechtsschutz unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO unzulässig, weil das vorläufige Verfahren keine rechtskräftige Klärung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ermöglicht.

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§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO keine entsprechende Anwendung.

3

Die einstweilige Anordnung dient der Sicherung von Rechten oder der vorläufigen Regelung von Rechtsverhältnissen und kann nicht an die Stelle einer endgültigen Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns treten.

4

Der Prüfungsumfang im Eilrechtsschutz ist summarisch; ein auf endgültige Feststellung gerichtetes Feststellungsinteresse kann in diesem Verfahren nicht befriedigt werden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 560/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Gründe

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Die Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen stellt die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.

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Der mit der Beschwerde allein noch gestellte Antrag der Antragsteller,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2012 aufzuheben und im Wege der Fortsetzungsfeststellung festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 1. aufgrund seiner Bitte, in Obhut genommen zu werden, die er dem Antragsgegner am 28. August 2012 und am 30. August 2012 übermittelt hat, wegen des schriftlichen und tatsächlichen Verhaltens des Antragsgegners in Obhut genommen war,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass der Antragsgegner auf Bitte des Beschwerdeführers zu 1. verpflichtet war, diesen in Obhut zu nehmen,

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ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits nicht zulässig. Die entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheidet im Eilrechtsschutzverfahren im Hinblick auf dessen vorläufige Natur und auf den eingeschränkten Prüfungsumfang im Verfahren nach § 123 VwGO aus. Das mit einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren, wie es die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausdrücklich noch verfolgen, verbundene Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigen könnte, kann im Eilrechtsschutzverfahren nicht befriedigt werden. Die aufgrund einer nur summarischen Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses, kann aber nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns führen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995

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- 7 VR 16/94 -, DÖV 1995, 515, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2010 - 13 B 1066/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2012

10

- 8 CE 11.2759 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2012 - OVG 6 S 33.12 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123, Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113, Rn. 117.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.