Beschwerde gegen Ablehnung von AFBG‑Prüfungsförderung und PKH-Antrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und die Übernahme von Prüfungsgebühren nach dem AFBG für eine erneute Wiederholungsprüfung. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und zurückgewiesen wird. Eine nochmalige Förderung kommt wegen der Beschränkung nach §7 AFBG ohne besondere Umstände nicht in Betracht. Ein einstweiliger Rechtsschutz war nicht gerechtfertigt; PKH wurde abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der AFBG‑Förderung und Antrag auf PKH als unbegründet abgewiesen; PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Übernahme von Prüfungsgebühren nach §§10 Abs.1, 12 Abs.1 Nr.1 AFBG besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des §7 Abs.5 und Abs.7 AFBG eine nochmalige Förderung ohne das Vorliegen besonderer Umstände ausschließen.
Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme oder von Maßnahmeabschnitten wird nach §7 Abs.5 AFBG grundsätzlich nur einmal gefördert; eine weitere Förderung erfordert besondere Umstände des Einzelfalls.
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; eine fehlerhafte Glaubhaftmachung rechtfertigt die Ablehnung des Antrags.
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO aufweist.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann, kann nicht entsprochen werden. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2010 bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der Antragsteller kann den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht verlangen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen vermocht, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller, der bereits einen ersten und einen zweiten - jeweils mit Mitteln der Aufstiegsausbildungsförderung unterstützen - Prüfungsversuch erfolglos absolviert hat - kann die Förderung in Form eines Maßnahmebeitrags für die Prüfungsgebühren im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG für die nunmehr zweite Wiederholungsprüfung (Meisterprüfung für Installateur und Heizungsbauer-Handwerk in den Teilen I und II) am 29. September 2010 nicht verlangen. Einer nochmaligen Förderung steht - wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen haben - der Rechtsgedanke der Vorschriften des § 7 Abs. 5 und Abs. 7 AFBG entgegen, wonach die Wiederholung einer gesamten Maßnahme und die Wiederholung von Maßnahmeabschnitten nur einmal gefördert werden kann, und dies auch nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen, § 7 Abs. 5 Nr. 1 AFBG. Mit Blick auf den auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG zu Tage tretenden inneren systematischen Zusammenhang zwischen dem Fortbildungslehrgang, für den insgesamt oder abschnittsweise die Gebühren nur ein weiteres Mal übernommen werde können, und der abschließenden Prüfung als Ziel gerade der Fortbildungsmaßnahme, kommt jedenfalls eine für den Antragsteller günstigere Förderung der Prüfungsgebühren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.