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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1257/23·05.12.2023

Beschwerde verworfen: Versäumte Begründungsfrist nach §146 Abs.4 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss, begründete diese jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 2. November 2023. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO, da in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf das fristgebundene Begründungserfordernis hingewiesen worden war. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde verworfen, weil die fristgebundene Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gemäß §146 Abs.4 VwGO vorgelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist nach §146 Abs.4 VwGO zu verwerfen, wenn die erforderliche Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses eingeht.

2

Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene und zutreffende Belehrung über ein fristgebundenes Begründungserfordernis erfüllt die Aufklärungsfunktion und rechtfertigt die Folgen der Fristversäumung.

3

Auch in gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren kann der unterliegenden Partei gemäß §154 Abs.2 i.V.m. §188 Satz 2 VwGO die Verfahrenskosten auferlegt werden.

4

Ein nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar erklärter Beschluss schließt weitere Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss aus.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1571/23

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 2. November 2023 begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis wird in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).