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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1233/04·07.07.2004

Beschwerde wegen unzureichender Begründung nach §146 Abs.4 VwGO verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte fristgerecht eine Beschwerdebegründung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Zentrale Frage war, ob die Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht in erforderlicher Weise auf die angefochtene Entscheidung eingeht und das erstinstanzliche Vorbringen nur wiederholt. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen ungenügender Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO; Antragstellerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 146 VwGO ist unzulässig, wenn die Begründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.

2

Die Beschwerdebegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

3

Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erfüllt nicht die Pflicht zur neuen und spezifischen Begründung der Beschwerde.

4

Fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

5

Kostenentscheidungen richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 641/04

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

3

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander.

4

Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig, überprüfungsbedürftig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet.

5

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, S. 883 f., und vom 16. Dezember 2003 - 7 S 2465/03 -, Juris, sowie Beschluss vom 11. April 2002 - 1 S 705/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 797; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 16 B 1316/03 - und 27. April 2004 - 16 B 641/04 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - 1 CS 03.2000 -, Juris.

6

Die Beschwerdebegründung muss deshalb notwendigerweise eine neue Begründung des verfolgten Anspruchs sein. Es reicht also nicht, dass der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Vorbringen unverändert wiederholt.

7

Die von der Antragstellerin vorgelegte Beschwerdebegründung geht - abgesehen von formal-sprachlichen Anpassungen an die neue Prozesslage - nicht über eine solche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hinaus. Auf die differenzierte Begründung des Verwaltungsgerichts geht sie nicht ansatzweise ein.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.