Beschwerde gegen Einstellung der Vollzeitpflege nach § 41 SGB VIII zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Weitergewährung bisheriger Vollzeitpflegeleistungen nach § 41 SGB VIII und wendet sich dagegen, dass diese eingestellt wurden. Das OVG prüft die Beschwerde nur anhand der vorgetragenen Gründe (§146 Abs.4 VwGO) und sieht keine substantiierten Darlegungen, die für weiterbestehende Defizite sprechen. Unter Berücksichtigung vorhandener anderweitiger Unterstützungsangebote ist kein Anspruch auf Fortführung der Vollzeitpflege gegeben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Einstellung der Vollzeitpflege nach § 41 SGB VIII als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen (Beschwerde‑)Gründe.
Die Weitergewährung von Vollzeitpflegeleistungen nach § 41 SGB VIII setzt glaubhaft dargelegte Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung oder der eigenständigen Lebensführung voraus.
Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht, um eine Beschwerde hinreichend zu begründen.
Bestehen zumutbare anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten, begründen diese regelmäßig keinen Anspruch auf Fortführung der bisher gewährten Vollzeitpflege.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2888/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin sinngemäß ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
Die von der Antragstellerin angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Einstellung der bisher gewährten Hilfe gemäß § 41 SGB VIII nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis tragend vor allem darauf abgestellt, dass die Antragstellerin Defizite im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung oder bei der eigen-ständigen Lebensführung, die durch eine Hilfeleistung in Form der Vollzeitpflege beseitigt werden müssten, nicht glaubhaft gemacht habe. Zudem hat es auf anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten für die Antragstellerin hingewiesen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Im Ergebnis trägt die Antragstellerin nichts Substantielles dafür vor, dass eine Notwendigkeit einer Weiterführung der bisher gewährten Vollzeitpflege besteht.
Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist insoweit ungeeignet. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum Ermessen sind ebenfalls ohne Relevanz, zumal das Verwaltungsgericht nicht von einem "freien Ermessen" der Antragsgegnerin ausgegangen ist. Auch bietet der angegriffene Beschluss keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe (rechtsfehlerhaft) eine weiterbestehende Unterstützungsverpflichtung der Pflegefamilie der Antragstellerin angenommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Auffassung vertreten, Unterstützungsleistungen seien "von Pflegeeltern gewöhnlich zu gewähren". Selbst wenn im Übrigen die von den Pflegeeltern tatsächlich erbrachten oder jedenfalls in Aussicht gestellten Unterstützungsleistungen, die das Verwaltungsgericht berücksichtigt hat, hinweg gedacht werden und mit der Antragstellerin von der Notwendigkeit weiterer Unterstützung ausgegangen wird, ergibt sich daraus insbesondere in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht und zuvor bereits von der Antragsgegnerin angesprochenen anderweitigen Unterstützungsmöglichkeiten kein Anspruch auf Weitergewährung der bisher geleisteten Vollzeitpflege. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin meint, sie sei hinsichtlich ihrer Angst vor dem neuen Lebensabschnitt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit anderen jungen Volljährigen aus normalen Familien zu vergleichen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vergleich gezogen, um zu zeigen, dass bei der Antragstellerin keine für die Weitergewährung der Hilfe erforderlichen Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung bestehen. Dies stellt die Antragstellerin nicht dadurch infrage, dass sie unter Hinweis auf die Alimentationspflicht leiblicher Eltern gegenüber ihren Kindern wiederum (sinngemäß) auf die fehlende Unterstützungsverpflichtung ihrer Pflegeeltern hinweist. Im Übrigen erschließt sich nicht, dass die Alimentationspflicht leiblicher Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern regelmäßig so weit geht, dass sie für diese bei einem neuen Lebensabschnitt zur "Absicherung des täglichen Lebens" die erforderlichen Abstimmungen mit Ämtern und Behörden vornehmen. Gerade diesbezüglich soll die Antragstellerin schließlich nach dem im Hauptsacheverfahren angefochtenen Einstellungsbescheid Unterstützung seitens der Antragsgegnerin erhalten haben. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.