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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1208/25·11.11.2025

Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Hilfe für junge Volljährige als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrecht (einstweiliger Rechtsschutz)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Beschluss im Bereich Kinder- und Jugendhilferechts (Hilfe für junge Volljährige). Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung vorgelegt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung wies zutreffend auf das fristgebundene Begründungserfordernis hin. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die innerhalb eines Monats nach Zustellung erforderliche Begründung nicht eingelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgegebene Begründungsfrist nicht eingehalten wird (§ 146 Abs. 4 VwGO).

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Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene ausdrückliche Hinweise auf ein fristgebundenes Begründungsgebot genügen, um die Parteiverantwortung für die Einhaltung der Begründungsfrist zu begründen.

3

Trifft die Beschwerde insoweit auf Unzulässigkeit und wird sie verworfen, kann das Beschwerdegericht dem unterliegenden Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegen, auch wenn das Verfahren gerichtskostenfrei war.

4

Beschlüsse über Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutz sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, soweit die Norm dies vorsieht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1227/2

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Rubrum

1

12 B 1208/25 ­

2

­11 L 1227/25 ­Arnsberg

3

Beschluss

4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

11

­­

12

­­

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wegen Kinder- und Jugendhilferechts - Hilfe für junge Volljährige;­

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hier: Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

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hat der 12. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 11. November 2025

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,

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die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,

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den Richter am Oberverwaltungsgericht Basteck

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auf die Beschwerde des Antragstellers ­gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 2025

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beschlossen:

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Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

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Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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RauschenbergSuchodollBasteck