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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1208/10·29.09.2010

Beistand zu Gesprächen mit dem Jugendamt: einstweilige Anordnung teilweise stattgegeben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Anordnung, um bei Gesprächen mit dem Jugendamt eine Vertrauensperson hinzuziehen zu dürfen. Das OVG gibt dem Antrag insoweit statt und verpflichtet das Jugendamt, die Hinzuziehung zu gestatten; weitere Anträge werden zurückgewiesen. Das Gericht stützt dies auf § 13 SGB X sowie die Voraussetzungen des § 123 VwGO und betont eine Ausnahme von § 44a VwGO in dauerhaften Verwaltungsverhältnissen.

Ausgang: Antrag teilweise stattgegeben: Verpflichtung des Jugendamtes, die Hinzuziehung eines Beistands zu Gesprächen zu gestatten; übrige Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus.

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§ 44a VwGO schließt selbständige Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nicht, wenn nur durch deren eigenständige Durchsetzung eine Rechtsvereitelung verhindert oder ein nicht durch Anfechtung ausreichend zu behebender Nachteil abgewendet werden kann.

3

Nach § 13 Abs. 4 SGB X kann ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen eine Person seines Vertrauens hinzuziehen; ein Ausschluss bedarf der Darlegung konkreter Zurückweisungsgründe nach § 13 Abs. 5 und 6 SGB X.

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Fragen der Zulassung weiterer Personen zu Umgangskontakten mit einem Kind gehören grundsätzlich in die Zuständigkeit des Familiengerichts und sind nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu regeln.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X§ 44a VwGO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antrag-stellerin zu gestatten, zu Gesprächen mit Mitarbeitern des Jugendamtes eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Antragstellerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu ½.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, denn der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt sich auf der Grundlage der dargelegten Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Ausspruch teilweise als begründet dar.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert – neben der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs – die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X.

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Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nur insoweit Erfolg, als sie begehrt, ihr zu gestatten, zu Gesprächen mit dem Jugendamt einen Beistand ihrer Wahl hinzuziehen zu dürfen.

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Es fehlt insoweit nicht deshalb an der Zulässigkeit, weil nach § 44a VwGO Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können und über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch - wie hier - auf Verfahrenshandlungen gerichtete Verpflichtungs- oder Leistungsklagen sowie Anträge gemäß § 123 VwGO auf vorläufige Verpflichtung der Behörde zur Vornahme entsprechender Verfahrenshandlungen ausgeschlossen sind. § 44a VwGO gilt nämlich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn nur durch eine "selbständige" Durchsetzung der Verfahrenshandlung eine Rechtsvereitelung verhindert werden kann oder eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, die mit einem Angriff auf die Sachentscheidung nicht oder nicht ausreichend restituiert werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens durch eine anfechtbare Sachentscheidung nicht zu rechnen ist und daher Rechtsschutz hiergegen in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung steht.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 44a, Rn. 4. und 8; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 44a VwGO Rn. 20 und 21, jeweils m.w.N.

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So liegt der Fall hier. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Jugendamt des Antragsgegners und der Antragstellerin ist aufgrund der Unterbringung der Tochter der Antragstellerin und der Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt auf Dauer ausgerichtet. Dieses Dauerverhältnis ist in erster Linie durch die kontinuierliche Zusammenarbeit der Beteiligten zum Wohl des Kindes auf der Basis von Absprachen und Übereinkünften geprägt und gerade nicht durch den alsbaldigen Erlass einer bestimmten, antragsbezogenen und anfechtbaren Sachentscheidung. Wird der Antragstellerin daher im Rahmen dieser Dauerbeziehung das auf dem Rechtsstaatsprinzip und dem darin begründeten Prinzip der Waffengleichheit beruhende Recht auf die Hinzuziehung eines Beistandes ihrer Wahl verwehrt, kommt es zu Rechtsvereitelungen, die naturgemäß nicht in Zusammenhang mit bestimmten Sachentscheidungen stehen und die daher auch nicht mit einer Klage hiergegen beseitigt oder restituiert werden können.

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Die Antragstellerin hat insoweit auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsrundes glaubhaft zu machen vermocht.

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Der Anordnungsanspruch folgt aus § 13 Abs. 4 SGB X. Danach kann ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand, d.h. einer Person seines Vertrauens, erscheinen. Das Vorliegen von Zurückweisungsgründen nach § 13 Abs. 5 und Abs. 6 Sätze 1 und 2 SGB X hinsichtlich der konkret von der Antragstellerin gewünschten Beistände ist weder ersichtlich noch wird dies vom Antragsgegner dargelegt oder behauptet.

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Es fehlt auch nicht (mehr) an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nämlich mit der Beschwerde glaubhaft zu machen vermocht, dass ihr Recht auf einen Beistand bei den Verhandlungen und Besprechungen mit dem Jugendamt des Antragstellers wesentlich erschwert wird und dessen teilweise Vereitelung droht.

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Ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und des Zeugen L.      vom 16. September 2010 hat der Antragsgegner am 20. August 2010 nämlich entgegen seiner ausdrücklichen Zusicherung im Schriftsatz vom 18. August 2010 die von der Antragstellerin - zwar in erster Linie zum Zwecke der Begleitung bei der Ausübung des Umgangsrechts mit ihrer Tochter - mitgebrachte Person ihres Vertrauens nicht nur für die Zeit des Umgangs, sondern auch für das vor bzw. nach dem eigentlichen Umgang beabsichtigte Gespräch mit dem Amtsvormund ihrer Tochter ausgeschlossen. Es steht auch zu befürchten, dass sich eine derartige Situation zumindest dann wiederholen wird, wenn der Amtsvormund der Tochter der Antragstellerin nicht in seinem Büro, sondern - wie am 20. August 2010 - bei Gelegenheit des Umgangs mit der Antragstellerin zu sprechen wünscht. Da bei einer entsprechenden Weigerung des Antragsgegners das Recht der Antragstellerin auf Erscheinen mit einem Beistand nach § 13 Abs. 4 AGB X jeweils endgültig vereitelt wird, steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung aus Gründen des effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

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Soweit die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung allerdings noch beantragt, ihr zu gestatten, zu den Umgangskontakten mit ihrer Tochter eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen, hat das Verwaltungsgericht sie zutreffend auf die Zuständigkeit des Familiengerichts verwiesen. Dieser Einschätzung ist die Antragstellerin mit der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

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An der hilfsweise beantragten Feststellung, der Antragsgegner sei aufgrund von öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht berechtigt, der Antragstellerin die Hinzuziehung einer Person ihres Vertrauens zu den Umgangskontakten mit ihrer Tochter zu verweigern, hat die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse. Nach den bekannten Umständen drängt sich nämlich nicht auf, dass der Antragsgegner sich hinsichtlich seiner Weigerung, einen von der Antragstellerin mitgebrachten Zeugen zum Umgang mit ihrer Tochter zuzulassen, einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Befugnis berühmt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass er insoweit - und zwar auch, soweit er sich auf sein Hausrecht berufen haben sollte - in Ausübung der Rechte aus der seinem Jugendamt übertragenen Vormundschaft bei der konkreten Gestaltung des familiengerichtlich bestimmten Umgangsrechtes gehandelt hat. Ob der Antragsgegner aus der Vormundschaft und der Umgangsregelung tatsächlich berechtigt ist, weitere Personen vom Umgang mit ihrer Tochter auszuschließen, hat jedoch ebenfalls das Familiengericht zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

15

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.