Beschwerde gegen einstweilige Sicherung von Jugendhilfeleistung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt mit Beschwerde die einstweilige Anordnung zur Absicherung einer mit Bescheid vom 2.7.2014 gewährten Jugendhilfeleistung. Streitfrage ist, ob ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO besteht. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte vorliegen, dass der Jugendhilfeträger seine Verpflichtung nicht im Zumutbaren erfüllen werde. Eine verbindliche Zusage zu Nachhol- oder Ersatzterminen ist von der Antragsgegnerin nicht möglich.
Ausgang: Beschwerde gegen Sicherung der Umsetzung einer Jugendhilfeleistung nach §123 VwGO zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zur Absicherung der künftigen Durchführung einer Verwaltungsleistung ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse erforderlich; dieses setzt konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Verwaltung die Leistung nicht innerhalb des ihr Möglichen und Zumutbaren erfüllen wird.
Bloße Befürchtungen oder pauschale Hinweise auf mögliche Nichterfüllung genügen nicht zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses; es bedarf substanziierter Anhaltspunkte für eine reale Gefahr der Nichterfüllung.
Die Anordnung eines Trägers der Jugendhilfe, bereits jetzt verbindliche Ersatz- oder Nachholtermine für künftig mögliche Ausfälle vorzusehen, ist nicht durchsetzbar, soweit die Nachholung von unvorhersehbaren, nicht kontrollierbaren Faktoren abhängt.
Überzogenes Anspruchsdenken und spekulative, nicht konkretisierte Erwartungen an die Vorwegnahme zukünftiger Verwaltungshandlungen genießen keinen Schutz des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 675/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Mit seinem Beschwerdevortrag, auf den sich die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vermag er die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antragsbegehren sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nicht in Frage zu stellen.
Für die Absicherung der zukünftigen Umsetzung der bereits mit Bescheid vom 2. Juli 2014 gewährten Leistung der Jugendhilfe i. S. v. §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht vor dem Hintergrund der Bindung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Recht und Gesetz nämlich nur dann ein hinreichendes Rechtschutzinteresse, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht und glaubhaft gemacht ist, der Jugendhilfeträger werde der eingegangenen Verpflichtung nicht innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren nachkommen. Dafür hat der Antragsteller indes keine schlüssigen Anhaltspunkte geliefert.
Eine Modifikation der Umgangsbegleitung in Abweichung von den Vorgaben im Beschlusses des OLG I. vom 30. April 2013 - UF - ist spätestens seit dem Beschluss des Senates vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 - nicht mehr nachvollziehbar zu verzeichnen. Entsprechende Ängste beim Antragsteller sind unbegründet und entbehren eines vernünftigen Anlasses.
An einem Rechtschutzinteresse fehlt es auch insoweit, als der Antragsteller nach der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin etwas tatsächlich Unmögliches erwartet. Die Antragsgegnerin kann nämlich nicht voraussagen, wann und ob überhaupt bis zum Ende des Jahres 2014 wegen der Verhinderung/Erkrankung eines der Beteiligten einer der bereits festgelegten Umgangstermine nicht stattfinden kann. Dementsprechend ist es der Antragsgegnerin auch nicht möglich, über ein - hier konkludent zum Ausdruck gekommenes - Bemühen um einen Ersatztermin hinaus Nachholtermine schon jetzt verbindlich und konkret zuzusagen. Die Umstände, unter denen eine Nachholung des Umgangstermins stattfinden könnte, sind von den verschiedensten Faktoren abhängig, die sich nicht sicher voraussagen lassen. Der Antragsteller hat keineswegs einen Anspruch gegenüber dem Jugendhilfeträger, sich etwa von der räumlichen und personellen Kapazität her von vornherein auf alle in Frage kommenden Eventualitäten einzurichten. Übertriebenes Anspruchsdenken genießt nicht den Schutz der Rechtsordnung einschließlich des rein vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.