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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 118/12·29.02.2012

Einstweilige Anordnung: Aufstockung der Schulbegleitung (Integrationsassistenz)

SozialrechtJugendhilfe (SGB VIII)Eingliederungshilfe / SchulbegleitungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Aufstockung der bereits bewilligten Integrationsassistenz von 5 Wochenstunden auf eine tägliche Schulbegleitung im 2. Halbjahr 2011/2012. Das Oberverwaltungsgericht ändert den angefochtenen Beschluss und verpflichtet den Antragsgegner, die Unterrichtsbegleitung an allen Schultagen für die gesamte Unterrichtszeit sicherzustellen. Die Entscheidung stützt sich auf glaubhaft gemachte Bedarfe, den Hilfeplan und das Abwenden erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile beim Schulwechsel.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Aufstockung der Integrationsassistenz über 5 Wochenstunden hinaus und Sicherstellung täglicher Schulbegleitung für das restliche Schulhalbjahr stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO genügt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, wenn sonst erhebliche Nachteile drohen.

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Ansprüche auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind bedarfsgerecht, wenn der Hilfeplan und fachliche Stellungnahmen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung bestätigen.

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Bei streitiger Umfangsfrage obliegt es dem Leistungsträger, substantiiert darzulegen, dass ein geringer bewilligter Leistungsumfang zur Erfüllung der notwendigen Aufgaben ausreicht; dies fehlt, ist Aufstockung anzuordnen.

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Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, ist aber geboten, wenn ohne vorläufige Regelung schwerwiegende, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen und effektiver Rechtsschutz ansonsten nicht gewährleistet wäre.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X§ 35a SGB VIII§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2032/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die dem Antragsteller gewährten 5 Zeitstunden wöchentlich hinaus die Unterrichtsbegleitung und –betreuung des Antragstellers im restlichen 2. Halbschuljahr des Grundschuljahres 2011/2012 durch eine pädagogische Fachkraft – möglichst Frau H. – gem. Stundenplan an allen Schultagen der Woche für die gesamte Unterrichtszeit einschließlich dazwischenliegenden Pausen sicherzustellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Gründe

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Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde, mit der er – nach Gewährung von Eingliederungshilfe in Form des Einsatzes von Frau H.        als Integrationsassistenz für 5 Zeitstunden pro Woche ab Beginn des 2. Halbschuljahres – der Sache nach nur noch die Aufstockung der Einsatzzeit der Integrationshelferin begehrt, Erfolg. Eine Schulbegleitung des Antragstellers im letzten Schulhalbjahr vor seinem Wechsel auf eine weiterführende Schule erscheint bei vorläufiger Betrachtung in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang bedarfsgerecht und unaufschiebbar.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Insoweit ergibt sich hier aus dem Vortrag des Antragstellers in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt die erforderliche Glaubhaft-machung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

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Dass der Antragsteller zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 35a SGB VIII gehört und den Umständen des Einzelfalles nach der Einsatz eines Integrations-helfers eine bedarfsgerechte – d. h. geeignete und erforderliche – Hilfe darstellt, ist nach Maßgabe des Hilfeplans vom 6. Februar 2012 zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit und entspricht der übereinstimmenden Auffassung der am Hilfeplangespräch beteiligten Fachleuten aus Schule und sozialen Institutionen. An der Richtigkeit dieser Sachverhaltswürdigung zu zweifeln, sieht auch der Senat insoweit keinen Anlass mit der Folge, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich auf die Frage ankommt, in welchem Umfang der Antragsteller einer Integrationsassistenz bedarf.

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Diesbezüglich hat der Senat anhand der Ausführungen in der Beschwerdebegrün-dung vom 29. Januar 2012 in Verbindung mit der Zusammenfassung eines Gesprächs von Donnerstag, dem 24. November 2011, durch die Klassenlehrerin des Antragstellers – Frau K.       N.      – und insbesondere mit ihrem pädagogischen Bericht über den Antragsteller vom 16. Januar 2012 die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass eine Unterrichtsbegleitung des Antragstellers über nur 5 Zeitstunden in der Woche nicht ausreicht, um der beim Kläger behinderungsbedingt vorhandenen Teilhabebeeinträchtigung wirksam zu begegnen. Es spricht vielmehr eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller über die gesamte Unterrichts-zeit einschließlich der Pausen einer unterstützenden Begleitung bedarf.

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Der Unterstützungsbedarf des Antragstellers ist nach den glaubhaften Angaben nämlich ein schulstündlich in verschiedenen Erscheinungsformen Wiederkehrender, der sich auch durch Einübung – gesehen auf das Halbschuljahr – nur unwesentlich verringert. Schon die Vielschichtigkeit der Aufgaben, die sich einem Integrationshelfer bei der Schulbegleitung des Antragstellers nach den Feststellungen seiner insoweit am ehesten sachkundigen Klassenlehrerin stellen, bezeugt, dass ihre Bewältigung nicht punktuell in 5 – über die Schulwoche verteilten – Schulstunden erreichbar ist. Frau N.      benennt in ihrem pädagogischen Bericht vom 16. Januar 2012 als Tätigkeitsfelder für eine effektive Schulbegleitung:

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- emotionale Stabilisierung des Jungen

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- Hilfen bei auftretenden Problemen mit anderen

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Kindern

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- Hilfen in Konfliktsituationen

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- Hilfen bei der Orientierung in der neuen Umgebung

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- Aufsicht, wenn O.    einen Schonraum für sich be-

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nötigt, da er einige schulische Alltagssituationen

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nicht aushalten kann (z. B. lautes Musizieren im

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Musikunterricht

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- Unterstützung bei der Umsetzung der Anweisungen der Lehrkräfte

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- konkrete Unterstützung im Sportunterricht

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- Unterstützung bei der Bereitstellung der richtigen

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Arbeitsmaterialien, beim Aufräumen der Schulta-

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sche, bei der Strukturierung des Arbeitsplatzes

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- Unterstützung bei Partner- und Gruppenarbeiten

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- direkte Unterstützung und kleinschrittige

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Strukturierung bei offenen Lernangeboten

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- Unterstützung bei der Fokussierung der

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Aufmerksamkeit im Unterricht auf die wesentlichen

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Dinge

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- Begleitung auf dem Schulweg, in den Pausen, bei

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Klassenausflügen und Klassenfahrten

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- Kommunikation zwischen Eltern und Lehrern.

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Die Notwendigkeit einer intensiven Assistenz folgt dabei letztendlich auch daraus, dass der Antragsteller auf den Wechsel zur weiterführenden Schule vorbereitet werden muss, dessen Bewältigung an seelisch Behinderte mit dem Beschwerdebild des Antragstellers besonders hohe Anforderungen stellt.

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Vor dem Hintergrund der sich so darstellenden Sachlage wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, substantiiert – etwa im Rahmen des Hilfeplanes – darzulegen, dass die Einsatzzeit von 5 Zeitstunden pro Woche zur Erfüllung des Aufgabenkataloges, der sich für einen Integrationshelfer hier ergibt, ausreicht. Derartige Feststellungen sind aber weder dem Hilfeplan vom 6. Februar 2012 noch der Beschwerdeerwiderung vom 16. Februar 2012 zu entnehmen. Insbesondere liegt es insoweit neben der Sache, wenn der Antragsgegner ausführt, es müsse ihm als Jugendhilfeträger erlaubt sein, die Hilfe – in diesem Fall die Integrationsassistenz von 5 Zeitstunden je Schulwoche, die angeboten und bewilligt werde – zu überprüfen, anzupassen oder nach alternativen Hilfen zu suchen.

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Als bedarfsgerecht betrachtet der Senat es indes, wenn sich die Integrationsas-sistenz in jedenfalls einem Teil der betreuten Schulstunden auch auf einen weiteren Schüler der gleichen Klasse bezieht, wie es im Hilfeplan vom 6. Februar 2012 anklingt. Dass der Antragsteller eine Schulbegleitung benötigt, die ständig nur für ihn allein vorgehalten wird, und ein Integrationshelfer nicht einmal zeitweise auch zwei seelisch behinderte Schüler nebeneinander ausreichend zu unterstützen vermag, kann der Senat der ihm vorliegenden Falldarstellung nicht mit der notwendigen Gewissheit zu entnehmen.

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Wenn – wie die Eltern des Antragstellers mit ihrer Versicherung an Eides statt vom 24. Februar 2012 glaubhaft zum Ausdruck gebracht haben – das Anwachsen der Defizite im Bereich der schulischen Leistungen und die mit den Frustrationen und aufkommenden Ängsten einhergehenden Auswirkungen auf die seelische und körperliche Gesundheit des Antragstellers den anstehenden Wechsel zur weiterführenden Schule ernsthaft gefährden, ist auch ein Anordnungsgrund in ausreichendem Maße begründet. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache, für die das Verwaltungsgericht hier ein Verfahren mit dem Aktenzeichen 19 K 7911/11 angelegt hatte, zwar nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn – wie hier – ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.

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Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.