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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1170/08·19.08.2008

Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Vergleichsbindung im Eilverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des VG. Das OVG lehnte PKH ab, weil der Beschwerde die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlte. Der im Erörterungstermin geschlossene Prozessvergleich beende das Verfahren; ein fehlendes „gegenseitiges Nachgeben“ lag nicht vor, da Klarstellungen/Modifikationen und ein Kostenverzicht ausreichen können. Eine Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) sei nicht substantiiert dargetan und voraussichtlich unbegründet.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erfolgschance der beabsichtigten Rechtsverfolgung lediglich entfernt ist, auch wenn ein Erfolg nicht schlechthin ausgeschlossen erscheint.

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Ein verwaltungsgerichtlicher Prozessvergleich (§ 106 VwGO) ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Beseitigung einer Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben und zugleich Prozesshandlung; § 779 BGB findet ergänzend Anwendung.

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Gegenseitiges Nachgeben im Prozessvergleich kann auch in der Klarstellung, Konkretisierung oder Modifikation einer zunächst bestrittenen Verpflichtung sowie in prozessualen Zugeständnissen (z. B. Kostenverzicht) liegen.

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Die Anfechtung eines Prozessvergleichs nach § 123 Abs. 1 BGB erfordert substantiierten Vortrag zu einer widerrechtlichen Drohung oder arglistigen Täuschung; pauschale Behauptungen genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Aus der Möglichkeit oder Erforderlichkeit einer Beweiserhebung folgt im Prozesskostenhilfeverfahren nicht, dass hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung anzunehmen ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 779 BGB§ 106 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 107/08

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Antragstellerin vermag mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag, dessen Erfolg Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO ist, nicht durchzudringen.

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Dabei mag dahinstehen, ob die Antragstellerin nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können, wenn sie hier einerseits in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Juli 2008 unter der Rubrik G angibt, dass sie und ihr Ehegatte über kein Vermögen - namentlich kein Kraftfahrzeug - verfügen, andererseits aber aus dem überreichten Wohnungsmietvertrag hervorgeht, dass die Eheleute zusätzlich zur Wohnung eine Garage für monatlich 26 EUR angemietet haben. Jedenfalls fehlt der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung - der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008 - die nach § 114 Satz 1 ZPO ebenfalls vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. genannten Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 - 12 E 1097/02 -, m. w. N.

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Letzteres ist hier der Fall. Es spricht nichts dafür, dass das durch Vorlage eines Entwurfs der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift angekündigte, offensichtlich bereits auf juristischer Beratung beruhende Beschwerdevorbringen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes erschüttern könnte, einer Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel einer instanzabschließenden Entscheidung des Gerichts stehe der im Erörterungstermin vom 8. April 2008 geschlossene Vergleich entgegen.

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Das angekündigte Beschwerdevorbringen, eine Verfahrensbeendigung durch Vergleich sei schon deshalb nicht eingetreten, weil der am 8. April 2008 geschlossene „Vergleich" mangels eines Nachgebens des Antragsgegners überhaupt keinen Vergleich i. S. d. § 779 BGB darstelle, greift offensichtlich nicht durch.

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Ein Prozessvergleich i. S. d. § 106 VwGO, wie er vorliegend auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geschlossen werden konnte, ist nach Maßgabe der Legaldefinition in §§ 55 VwVfG, 54 Abs. 1 SGB X ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, und den die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits vor Gericht schließen, um den Rechtsstreit ganz oder teilweise zu erledigen. Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materiell-rechtlicher Vergleichsvertrag, auf den insoweit § 779 BGB ergänzend Anwendung findet. Gegenseitiges Nachgeben bedeutet in diesem Zusammenhang zwar, dass beide Parteien nachgeben müssen. Gibt nur einer nach, ist kein Vergleich geschlossen, es kommt immerhin aber noch ein (materiell-rechtlicher) Verzichts- oder Anerkenntnisvertrag in Betracht.

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Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 106 Rnrn. 5, 8, 9 und 23.

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Der Gegenstand des Nachgebens kann aber in rechtlich zulässigen Leistungen jeglicher Art bestehen, wobei aus der engen Verknüpfung von Prozesshandlung und materiell-rechtlicher Einigung folgt, dass das gegenseitige Nachgeben sich auf beide rechtlichen Seiten des Prozessvergleichs beziehen, dass also prozessuales mit materiellem Entgegenkommen und umgekehrt beantwortet werden kann.

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Vgl. Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 106 Rn. 38.

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Ausreichend ist deshalb in Hinblick auf ein anfängliches Bestreiten eines Anspruchs auch, wenn lediglich das Bestehen einer Verpflichtung klargestellt bzw. ihr Inhalt und ihr Umfang modifiziert oder auch nur konkretisiert wird. Nichts anderes ist seitens des Antragsgegners in den Ziffern 2. und 3. des im Erörterungstermin vom 8. April 2008 vereinbarten Vergleichs erfolgt. Außerdem hat der Antragsgegner mit der in Ziffer 4. des Vergleichs vereinbarten Regelung auf die - im Falle der Antragsabweisung mögliche - Geltendmachung eigener Kosten gegenüber der Antragstellerin verzichtet.

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Das weitere, den Abschluss eines Vergleichs voraussetzende Vorbringen der Antragstellerin, sie habe den Vergleich vom 8. April 2008 gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten, so dass dieser von Anfang an nichtig und das Verfahren fortzusetzen sei, ist ebenfalls nicht geeignet, der beabsichtigten Beschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu vermitteln, weil es die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

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Bei dieser Bewertung kann offen bleiben, ob den Beweisanträgen, die die Antragstellerin zu den behaupteten Gesprächsinhalten des Erörterungstermins am 8. April 2008 formuliert hat, aus prozessualen Gründen nachzugehen wäre. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nämlich nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Einen von der Partei beantragten Beweis müssen die Gerichte nach der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich selbst dann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen - wie vorliegend - für sehr unwahrscheinlich halten. Ein verfassungsrechtliches, materiell- rechtliches oder verfahrensmäßiges Gebot, die §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO dahin auszulegen, einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stets dann stattzugeben, wenn eine Beweiserhebung beschlossen worden ist, nur in Betracht kommt oder sich - etwa mangels hinreichend substantiierten Vorbringens - nicht als notwendig erweist, besteht indes nicht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2004 - 12 E 1097/02 -, m. w. N.; vom 30. April 2007 - 12 E 1188/06 -; vom 14. August 2007 - 12 E 439/07 - und vom 9. Oktober 2007 - 12 E 1277/06 -.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei nicht i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB widerrechtlich durch Drohung zum Abschluss des Vergleichs gedrängt worden, erweist sich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als zutreffend.

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Nach der Sachverhaltsdarstellung des Berichterstatters in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 L 107/08 (im folgenden: Berichterstatter) in seiner Dienstlichen Äußerung vom 25. Mai 2008, hinsichtlich deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht in dem anzufechtenden Beschluss keine Veranlassung zu Zweifeln gesehen hat, ist der Hinweis, eine auf die Spitze getriebene Verweigerungs- und Konfrontationshaltung eines Personensorgeberechtigten gegenüber dem Jugendamt könne dieses ggf. veranlassen, das Familiengericht anzurufen, was bis zum Verlust des Personensorgerechts führen könne, im Rahmen einer allgemeinen Diskussion über die Zusammenarbeit von Eltern und Jugendamt und losgelöst von der konkreten Fallproblematik erfolgt; der Berichterstatter habe der Antragstellerin weder mitgeteilt, dass ihr wegen ihres Verhaltens in dem Eilverfahren ein solcher Rechtsverlust ins Haus stehe, noch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber angekündigt. Schon gar nicht sei die Äußerung in einem Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens erfolgt oder habe darauf abgezielt, die Antragstellerin zum Abschluss eines Vergleichs oder zur Abgabe einer sonstigen verfahrensbeendenden Erklärung zu drängen. Dieser ins einzelne gehenden, die fragliche Äußerung in den Gesprächszusammenhang stellenden Darstellung ist die Antragstellerin auch mit der angekündigten Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Denn sie hat sich auf die bloße Behauptung beschränkt, „gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 08.04.2008" sei ihr „durch das Gericht und den Antragsgegner mit dem Entzug der elterlichen Sorge gedroht" worden, wenn sie sich „weiterhin weigern würde, den Antrag auf Hilfe zur Erziehung - ohne Streichungen - zu unterschreiben". Mit Blick darauf, dass eine vergleichsweise Beendigung des Verfahrens nach dem Protokoll des Erörterungstermins frühestens 45 Minuten nach Beginn des Termins angesprochen worden ist, bestätigt dies vielmehr die Angabe des Berichterstatters, die Äußerung sei nicht im Zusammenhang mit der Anregung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich oder sonstige Erklärung erfolgt. Auf der Grundlage des nach dem Vorstehenden anzunehmenden Sachverhalts ergibt sich nicht zuletzt auch deshalb aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Antragstellerin widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, dem Vergleich zuzustimmen. Die in dem Entwurf der Beschwerdebegründung vorgenommene Auslegung der Äußerungen des Berichterstatters zu einer Verweigerungs- und Konfrontationshaltung dahingehend, diese könnten nur auf den Eilantrag und die damit angestrebte Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen gemünzt gewesen sein, geht bereits deshalb fehl, weil sie den Zusammenhang missachtet, in welchem diese Äußerungen nach den obigen Ausführungen gefallen sind. Aber auch dann, wenn der Berichterstatter die Weigerung, den schriftlichen Antrag ohne die vorgenommenen Änderungen zu stellen, als Ausdruck einer Verweigerungs- und Konfrontationshaltung bezeichnet und auf diese Weise einen Zusammenhang mit der als letztlich möglich geschilderten Entziehung des Sorgerechts hergestellt hätte, läge kein zur Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB rechtfertigender Sachverhalt vor. Zur Drohung im Sinne dieser Vorschrift ist das (vorsätzliche) Inaussichtstellen eines künftigen Übels erforderlich, auf dessen Verwirklichung der Drohende Einfluss zu haben zumindest vorgeben muss, um damit auf die Willensentscheidung des Bedrohten einzuwirken, um ihn damit zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu bestimmen.

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Vgl. etwa Kramer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl. 2001, § 123 Rn. 45, m. w. N.

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Die Antragstellerin hat aber auch mit ihrem angekündigten Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass der Berichterstatter den möglichen Entzug des Sorgerechts nicht als seine Entscheidung (oder als eine solche des Antragsgegners, vgl. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB), sondern als eine autonome Entscheidung des allein dem Kindeswohl - und nicht Parteiinteressen - verpflichteten Familiengerichts dargestellt hat.

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Es ist von der Antragstellerin ferner auch nicht plausibel vorgetragen worden, welcher Umstand das Aufzeigen der letztmöglichen Konsequenz verfestigter fehlender Kooperationsbereitschaft überhaupt als „rechtswidrig" erscheinen lassen könnte. Dass ein Jugendamt zur Wahrung des Kindeswohls in Erwägung zieht, sich bei mangelnder Kooperationsbereitschaft der Eltern an das Vormundschaftsgericht zu wenden, führt nämlich für sich genommen nicht automatisch zur Widerrechtlichkeit in der Auswahl des Mittels.

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Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechts-behelfe und Klagen: Kramer, in: Münchener Kom-mentar zum BGB, a.a.O., § 123 Rn. 47, m. w. N.

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Ferner wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei nicht i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs gedrängt worden, durch das angekündigte Beschwerdevorbringen aller Voraussicht nach nicht in Zweifel gezogen werden können.

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Nach der Sachverhaltsdarstellung des Berichterstatters in seiner Dienstlichen Äußerung vom 25. Mai 2008, die das Verwaltungsgericht in seinem hier in Rede stehenden Beschluss für zutreffend erachtet hat, hat der Ehemann der Antragstellerin während des Termins immer wieder darauf hingewiesen, dass es nach seiner rechtlichen Überzeugung für die Ausübung des begleiteten Umgangs keines Antrages bedürfe. Seine Ehefrau habe mit dem mit Streichungen versehenen Antrag schon mehr getan, als sie müsse. Der Ehemann der Antragstellerin habe sich zur Stützung seiner Auffassung mehrfach auf eine Passage der letzten Auflage des Kommentars von von Wulffen, SGB X, berufen, der er entnehmen zu können geglaubt habe, dass das Bundessozialgericht bereits seit den 60er Jahren judiziere, im Rahmen des Jugendhilferechts bedürfe es keines Antrags. Der Antragstellerin ist insoweit zuzugeben, dass die Annahme, ihr Ehemann habe eine solche Rechtsansicht vertreten, nicht ohne weiteres als naheliegend erscheint, da die Antragstellerin bereits am 20. Dezember 2007 einen durch das Amtsgericht F. protokollierten Antrag auf Gewährung von „Hilfe zur Erziehung zur Anbahnung eines begleiteten Umgangsrechts" gestellt hatte und - vor allem - in dem Protokoll des Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgerichts festgehalten ist, dass der Beistand der Antragstellerin - ihr Ehemann - der Auffassung sei, „dass es keines schriftlichen Antrags bedürfe", der Antrag vielmehr formlos gestellt werden könne. Ebenso viel spricht indes für die Darstellung des Berichterstatters, wenn man in Rechnung stellt, dass sich die Diskussion vom konkreten Fall gelöst hatte und offenbar heftig geworden war; denn in einer solchen Situation liegt die Annahme durchaus nahe, dass der Ehemann der Antragstellerin eine „Maximalposition" eingenommen und deshalb vertreten hat, es bedürfe überhaupt keines Antrags. Dies alles mag indes letztlich auf sich beruhen. Denn unabhängig hiervon kann die Behauptung, der Berichterstatter habe tatsächlich (und nicht nur ggf. vermeintlich) ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Kinder- und Jugendhilferecht eines förmlichen Antrags bedürfe, der Antragstellerin nicht geglaubt werden. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon, dass die Antragstellerin der auch insoweit detaillierten Darstellung des Berichterstatters in der Dienstlichen Äußerung bis heute keinen substantiierten Vortrag entgegengehalten hat. Nach dieser Darstellung hat der Berichterstatter nämlich zu der von ihm vertretenen Ansicht, es bedürfe zur Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen (irgendeines) Antrages, auf den - vom Ehemann der Antragstellerin im Termin mit sich geführten - Kommentar von Wiesner zum SGB VIII und damit auf einen für die Antragstellerin sofort überprüfbaren Beleg verwiesen sowie weiter ausgeführt, dass sich das Antragserfordernis zwar nicht aus Vorschriften des SGB I, des SGB X oder des SGB VIII ergebe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auf eine Gesamtschau von Vorschriften des SGB VIII zu stützen sei; außerdem hat er nach dieser Erklärung darauf hingewiesen, dass es in diesen Entscheidungen (des Bundesverwaltungsgerichts) nur um die grundsätzliche Frage des Antragserfordernisses überhaupt, nicht aber um das Erfordernis des Ausfüllens eines vorgegebenen Formulars gehe. Bekräftigt wird die Annahme der mangelnden Glaubhaftigkeit der hier in Rede stehenden - anders lautenden - Behauptung der Antragstellerin noch durch den Umstand, dass es sich bei dem Berichterstatter nach Kenntnis des Senats um einen seit vielen Jahren mit dem Rechtsgebiet des Kinder- und Jugendhilferechts befassten und deshalb mit dessen Strukturen bestens vertrauten Richter handelt, weshalb es als völlig fernliegend bezeichnet werden muss, ein solcher Richter habe die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und auch des dem Verwaltungsgericht Aachen übergeordneten Oberverwaltungsgerichts) zu einer grundlegenden und immer wieder auftauchenden Frage dieses Rechtsgebietes fehlerhaft wiedergegeben. Für die darüber noch hinausgreifende, u. U. strafbare Behauptung der Antragstellerin, der Berichterstatter habe sie bewusst, d. h. wider besseres Wissen nicht der wahren Rechtslage entsprechend informiert, um auf eine unstreitige Erledigung des Verfahrens hinwirken zu können, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Es erscheint, ohne dass es hierauf hier noch ankommen könnte, vielmehr durchaus nicht unwahrscheinlich, dass der Berichterstatter und der Ehemann der Antragstellerin in Bezug auf die Frage des Antragserfordernisses aneinander vorbeigeredet haben und die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann den Berichterstatter deshalb insoweit nicht zutreffend verstanden haben.

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Der Vergleich erweist sich entgegen dem angekündigten Beschwerdevorbringen auch nicht etwa deshalb als nichtig, weil unter den Augen des Verwaltungsgerichts ohne Klärung der aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Fragen „ein Vergleich, der die datenschutzrechtlichen Aspekte ausklammert", „unter keinen Umständen" geschlossen werden durfte. Insoweit zeigt die Antragstellerin schon nicht einmal ansatzweise auf, weshalb die „Ausklammerung" der von ihr bzw. von ihrem Ehemann aufgeworfenen Fragen zur behaupteten Nichtigkeit des Vergleichs führen können sollte. Abgesehen davon hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2008 selbst ausgeführt, dass eine „auf Freiwilligkeit basierende Zustimmung zur uneingeschränkten Datenwiedergabe", wie sie hier nach den vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Anfechtbarkeit des Vergleichs nach § 123 Abs. 1 BGB mit der Zustimmung zu der Vergleichsregelung unter Ziffer 1. vorliegt, „selbstverständlich zulässig" sei; dem ist - namentlich auch mit Blick etwa auf §§ 61 Abs. 3, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - nichts hinzuzufügen.

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Das weitere angekündigte Beschwerdevorbringen unter Ziffer III. schließlich vermag schon deshalb keine andere Bewertung der Erfolgssaussichten einer noch zu erhebenden Beschwerde zu rechtfertigen, weil es sich auf nicht tragende („Im Übrigen ... ") Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezieht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.