PKH-Antrag und Beschwerde zur aufschiebenden Wirkung bei Asylunterkunft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage zur Wohnungszuweisung. Das OVG lehnte PKH ab und wies die Beschwerde zurück, weil kein hinreichendes Erfolgsaussicht und kein Rechtsschutzinteresse vorlagen. Die Antragsteller verfolgten materiell die Zuweisung privaten Wohnraums, stellten aber keinen entsprechenden Eilrechtsbehelf und konnten nicht glaubhaft machen, dass die Behörde die Leistung nicht bereits in begrenztem Umfang angeboten hatte.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Ein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt, wenn die gestellten Anträge strukturell nicht das vom Antragsteller verfolgte materielle Begehren erreichen.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Zuweisungsentscheidung erstreckt sich nicht auf die durch den Kläger begehrte Zuweisung privaten Wohnraums und kann dem angestrebten Rechtsschutz sogar widersprechen.
Hat die Behörde das dem tatsächlichen Begehren entsprechende Leistungsverlangen bereits innerhalb bestimmter Grenzen angeboten, muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass ihm unter diesen Bedingungen keine Unterkunft zu vermitteln war; andernfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 149 VwGO ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass das Hauptsacheverfahren fortgeführt wird oder die Vollziehung bereits begonnen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1010/12
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nicht die erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4625/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO aufzugeben, Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsteller zu unterlassen, zu Recht mit dem Hinweis abgelehnt, den Antragstellern fehle das insoweit erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Diese Einschätzung trifft schon deshalb zu, weil das materielle Begehren der anwaltlich vertretenen Antragsteller mithilfe der ausdrücklich formulierten Anträge von vorne herein nicht erreicht werden konnte. Die - auch mit dem Hilfsantrag in der Sache erstrebte - aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2012, mit der den Antragstellern ein anderes Zimmer in dem Übergangswohnheim F.----straße 7 in O. zugewiesen wurde, erschöpft sich darin, dass die Antragsteller für die Dauer des Klageverfahrens das bisher zugewiesene Zimmer hätten weiter nutzen können. Diese Wirkung bleibt jedoch nicht nur hinter dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Antragsteller zurück, sie widerspricht ihm sogar. Der Klage- und Antragsbegründung lässt sich nämlich ebenso wie dem Beschwerdeschriftsatz entnehmen, dass die Antragsteller nicht in der
- zu Recht - als unzumutbar und faktisch gesundheitsschädigend empfundenen bisherigen Unterkunft verbleiben wollen, sondern statt der von der Antragsgegnerin verfügten Zuweisung eines anderen Zimmers in dem Übergangswohnheim die Zuweisung einer angemessenen private Wohnung bzw. die Übernahme der entsprechenden Kosten anstreben. Einen in diesem Zusammenhang allein zielführenden Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO haben die Antragsteller jedoch nicht gestellt.
Selbst wenn das Begehren der Antragsteller entgegen des eindeutigen Wortlauts ihrer Anträge sinngemäß entsprechend ausgelegt würde, fehlte es für einen solchen Antrag ebenfalls an dem Rechtsschutzinteresse. Die Antragsgegnerin ist dem tatsächlichen Begehren der Antragsteller unter dem 5. September 2012 nachgekommen, indem sie die Übernahme der Kosten für die Anmietung einer privaten Wohnung von maximal 80 m² zu einer angemessenen Grundmiete in Höhe von 440,- € zuzüglich Nebenkosten/Betriebskosten sowie Heizkosten zugesagt hat. Dass den Antragstellern - wie sie mit der Beschwerde behaupten - die Anmietung einer Wohnung zu diesen Konditionen nicht gelungen wäre, haben sie ebenso wenig glaubhaft gemacht, wie die Behauptung, die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, wenn die Antragsteller die Mehrkosten für eine private Wohnung selbst trügen, verfalle der Anspruch auf die Übernahme der Kosten insgesamt. Es ist schon nicht zu erkennen, dass die Antragsteller überhaupt irgendwelche Bemühungen entfaltet haben, privaten Wohnraum in der aktuell für sie angemessenen Größe anzumieten. Dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. September 2012, das ausdrücklich zum Zwecke der Darlegung solcher Bemühungen vorgelegt wurde, lässt sich jedenfalls nur entnehmen, dass die Antragsteller am 7. September 2012 mit Hinweis auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. Anspruch auf größeren Wohnraum geltend gemacht haben. Dieses Begehren hat die Antragsgegnerin zutreffend mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass insoweit der völlig offene Verlauf des Asylverfahrens bis zum voraussichtlichen Geburtstermin im Februar 2013 abgewartet werden müsse, dann könne kurzfristig reagiert werden. Die vorliegenden Erkenntnisse geben schließlich auch Nichts für die Annahme her, die Antragsteller dürften eventuelle Mehrkosten für eine Wohnung nicht selbst tragen. Die Antragsgegnerin hat in dem Schreiben vom 5. September 2012 nur - zu Recht - darauf hingewiesen, dass vor dem verbindlichen Abschluss eines Mietvertrages die Kostenfrage mit der Sachbearbeiterin abzustimmen sei, weil die Antragsteller ansonsten Gefahr liefen, dass die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe von der Antragsgegnerin übernommen werden könnten.
Der mit der Beschwerde noch sinngemäß gestellte Antrag, der Senat möge gemäß § 149 VwGO die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, ist ebenfalls bereits unzulässig. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht das Hauptsacheverfahren während des Beschwerdeverfahrens weiter betreibt oder dass die Antragsgegnerin mit der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung begonnen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.