Beschwerde gegen vorläufige BAföG-Gewährung für Top‑up‑Bachelor zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung von BAföG-Leistungen zurück. Strittig war, ob das zuvor absolvierte Vorbereitungsjahr bzw. eine zweite Ausbildung eine "weitere Ausbildung" i.S. d. § 7 Abs. 2 BAföG darstellt und damit Förderung ausschließt. Das Gericht bestätigt, dass die Voraussetzungen einer weiteren Ausbildung nicht substantiiert widerlegt wurden und der Anordnungsgrund besteht.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige BAföG-Gewährung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine "weitere Ausbildung" i.S.v. § 7 Abs. 2 BAföG liegt nur vor, wenn die nachfolgende Ausbildung zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt und die bereits erlangte Berufsqualifikation erweitert.
Die Ausnahmen des § 7 Abs. 2 BAföG dienen der Durchlässigkeit des Bildungssystems; gefördert wird nur eine planmäßig angelegte, sinnvolle Fortsetzung oder Ergänzung des begonnenen Ausbildungsweges.
Bei der Überprüfung eines Beschlusses nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die gerichtliche Prüfung auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt; die Beschwerdepartei muss substantiiert vortragen, inwiefern die Entscheidung rechtsfehlerhaft ist.
Für die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung als einstweilige Maßnahme ist als Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, dass ohne vorläufigen Leistungsanspruch die Fortführung des Ausbildungsabschnitts gefährdet wäre.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 1550/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Die von der Antragsgegnerin angeführten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts vor. Das gilt sowohl für den Anordnungsanspruch (dazu 1.) als auch für den Anordnungsgrund (dazu 2.).
1. Die Antragsgegnerin wendet gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe für das im September 2019 aufgenommene Bachelor-Studium an der T. University in T1. /V. mit hoher Wahrscheinlichkeit einen auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG beruhenden Anspruch auf Ausbildungsförderung, im Wesentlichen ein: Bereits in der Zeit von Oktober 2012 bis September 2015 habe die Antragstellerin die Ausbildung zur Staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin Medien und Kommunikation am International College erfolgreich abgeschlossen. Mit dem Erwerb dieses berufsqualifizierenden Abschlusses habe sie ihren Grundanspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Als einzige weitere Ausbildung, für welche die Antragstellerin Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG habe beanspruchen können, sei lediglich die von April 2018 bis September 2019 erneut absolvierte Ausbildung zur Staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin Medien und Kommunikation am International College anzusehen, nicht jedoch das anschließende Bachelor-Studium in T1. . Das Verwaltungsgericht sei insoweit zu Unrecht von einem einheitlichen Ausbildungsgang ausgegangen, der sich lediglich in zwei Abschnitte gliedere. Ausweislich der Schul-/ Studienbescheinigung des International College vom 15. Mai 2019 ende die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung am 27. September 2019 und damit mit einem berufsqualifizierenden Abschluss zur Staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin Medien und Kommunikation. Im Anschluss folge ein einjähriges Studium (in T1. ) mit Abschluss zum Bachelor. Sowohl die zwei Abschlüsse, die an unterschiedlichen Ausbildungsstätten erlangt würden, als auch die Bezeichnungen der beiden Bildungsgänge als „Ausbildung“ einerseits und als „Studium“ andererseits machten deutlich, dass es sich um zwei voneinander getrennte und unabhängige Bildungsgänge handele.
Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht (im Ergebnis) zu Unrecht vom Bestehen eines Ausbildungsförderungsanspruchs der Antragstellerin für das Bachelor-Studium ausgegangen ist.
a) Ausgehend davon, dass die Antragstellerin die Ausbildung zur Staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin Medien und Kommunikation in den Jahren 2012 bis 2015 bereits erfolgreich abgeschlossen hat, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die ab April 2018 aufgenommene und im September 2019 beendete Ausbildung an derselben Bildungseinrichtung eine „weitere“ Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG ist.
Die in § 7 Abs. 2 BAföG getroffenen Regelungen enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Ausbildungsförderung nur für eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. Sie sollen der angestrebten Durchlässigkeit des Bildungssystems nicht entgegenstehen. Auch künftig soll für sinnvolle neue Ausbildungswege Förderung geleistet werden können. Diese Förderungsmöglichkeit soll allerdings begrenzt sein auf planmäßig angelegte, sinnvolle Ausbildungswege. Die Förderung einer weiteren Ausbildung erscheint dann sachgemäß, wenn sie den begonnenen Ausbildungsweg sinnvoll ergänzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 - V C 39.77 -, juris Rn. 11, unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 zu § 7 Abs. 2 S. 24 f.
Die Annahme einer weiteren Ausbildung i. S. d. § 7 Abs. 2 BAföG setzt mithin voraus, dass mit dieser zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die bereits erlangte Berufsqualifikation erweitert wird.
Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 7 Rn. 24; Tz. 7.2.1 BAföG-VwV; vgl. auch Sächs. OVG, Urteile vom 10. Oktober 2019 - 3 A 716/17 -, juris Rn. 23, und vom 27. Oktober 2016 - 1 A 91/15 -, juris Rn. 18. Speziell zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 15.
Aus dem Beschwerdevortrag erschließt sich nicht, dass diese Voraussetzungen mit Blick auf die zweite Ausbildung der Antragstellerin zur Staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin Medien und Kommunikation am International College vorliegen. Die Antragsgegnerin legt nicht dar, dass diese Ausbildung der Antragstellerin zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt und ihre bereits erlangte Berufsqualifikation erweitert hat.
b) Anders als in der Bescheinigung des International College vom 15. Mai 2019 angedeutet, dürfte die Antragstellerin die Ausbildung im April 2018 nicht aufgenommen haben, um letztlich die darin angesprochene „staatliche Abschlussprüfung am 27. September 2019“ abzulegen. Denn den Abschluss zur Staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin Medien und Kommunikation hatte die Antragstellerin bereits erworben. Zudem hat das Bachelor-Studium in T1. offenbar vor dem bezeichneten Prüfungsdatum begonnen: In der Bescheinigung der T. University vom 30. April 2019 ist vom 23. September 2019 als Studienbeginn die Rede; die Antragstellerin nennt in ihrer Beschwerdeerwiderung sogar den 16. September 2019. Ziel der im April 2018 aufgenommenen Ausbildung der Antragstellerin dürfte allein gewesen sein, die Voraussetzungen für die Aufnahme in das sog. Top up-Studium an der T. University zu erfüllen. Das ergibt sich aus den weiteren Bescheinigungen des International College vom 25. Juli 2019 und 5. September 2019, in denen ausdrücklich von einem „Vorbereitungsjahr“ für das vorgesehene Top up-Studium die Rede ist. Mit der letztgenannten Bescheinigung ist der Antragstellerin zudem – vor dem besagten Prüfungsdatum – bestätigt worden, dass sie „das Vorbereitungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat“. Selbst wenn hiernach in der Sache davon auszugehen sein dürfte, dass der Antragstellerin im Zuge dieser Vorbereitung aus das Auslandsstudium zusätzliche Kenntnisse vermittelt worden sind, die noch nicht Gegenstand ihrer früheren Ausbildung in den Jahren 2012 bis 2015 waren, setzt sich die Beschwerde nicht mit dem vorbereitenden Charakter der im April 2018 aufgenommenen Ausbildung und dem Zusammenhang mit dem anschließenden Auslandsstudium auseinander. Die Antragsgegnerin geht davon aus, die Antragstellerin habe „zwei Mal denselben Abschluss … erworben“ und sieht den (angeblichen) zweiten Abschluss als „Zäsur“, ohne zu hinterfragen, ob die zweite Ausbildung tatsächlich erneut zu jenem Abschluss führte, den die Antragstellerin bereits besaß.
c) Die Antragsgegnerin legt mit ihrer Beschwerde auch nicht dar, dass das von der Antragstellerin zwischenzeitlich für vier Semester betriebene Studium der Wirtschaftsinformatik einer Förderung ihres Bachelor-Studiums in T1. entgegensteht. Denn die Antragsgegnerin nimmt selbst an, dass das abgebrochene Studium der Wirtschaftsinformatik „den Tatbestand des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG erfüllt und deshalb nicht in die Berechnung der förderfähigen Ausbildungen einbezogen werden muss.
2. Das Beschwerdevorbringen betreffend den Anordnungsgrund greift schließlich ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin macht dazu lediglich geltend, dass mangels eines Anordnungsanspruchs „dementsprechend … auch kein Anordnungsgrund (besteht)“. Damit vermag die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene Notwendigkeit einer vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen, um den Ausbildungsabschnitt beenden zu können (vgl. S. 4 des Beschlussabdrucks), nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.