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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1154/24·10.12.2024

Verwerfung der Beschwerde wegen fehlender Vertretung nach § 67 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrensvoraussetzungen/VertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte ein Schreiben gegen den Beschluss des VG Köln ein, das das OVG als Beschwerde wertete. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller die nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VwGO vorgeschriebene Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder befähigten Rechtslehrer nicht beauftragte. Das Gericht verwirft die Beschwerde, weist auf die Möglichkeit der erneuten Einlegung mitVertreter hin und entscheidet über die Kosten zugunsten der Kammer.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung nach § 67 VwGO fehlte; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig und vom Senat zu verwerfen, wenn das gesetzliche Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VwGO nicht erfüllt ist.

2

Der in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Hinweis (Rechtsmittelbelehrung) auf das Vertretungserfordernis begründet keine Ersetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Bevollmächtigung.

3

Dem Beschwerdeführer kann Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist eine neue Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten einzulegen.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung richtet sich nach den Vorschriften über die Kostenfolge (vgl. §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO); der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 L 2363/24

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Der Senat wertet das mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 verfolgte Rechtsschutzbegehren zugunsten des Antragstellers als die allein statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 2024.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der Antragsteller hat sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist der Antragsteller in der mit dem erstinstanzlichen Beschluss verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

4

Dem Antragsteller bleibt anheimgestellt, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erneut Beschwerde einzulegen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.