Beschwerde um einstweilige Anordnung für bestimmten Kita-Platz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines konkreten Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte. Das Gericht prüfte insbesondere die Eilbedürftigkeit und Zumutbarkeit alternativer Angebote. Da dem Antragsteller inzwischen ein geeigneter Platz in einer von ihm zuvor genannten Einrichtung angeboten wurde und keine substantiierten Unzumutbarkeitsvorbringen vorliegen, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten hat der Antragsteller zu tragen.
Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Eilbedürftigkeit und mangelnder Unzumutbarkeitsvorträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung ist neben einem Anordnungsanspruch stets das Vorliegen des Anordnungsgrundes, namentlich der Eilbedürftigkeit, erforderlich.
Das Angebot eines zumutbaren, fußläufig erreichbaren Betreuungsplatzes in einer zuvor vom Antragsteller benannten Einrichtung kann Eilbedürftigkeit entfallen lassen.
Die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Betreuungseinrichtung ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen; bloße Präferenzen (z. B. Kooperation mit einer Kirche) genügen nicht.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO, wenn die Beschwerde abgewiesen wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 5071/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Jedenfalls ist der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht gegeben, so dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs offenbleiben kann. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mit E-Mail vom 24. Februar 2018 einen Betreuungsplatz im Familienzentrum "W. H. " der Stadt U. angeboten hat, fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Dass dem Antragsteller eine Betreuung in dieser Einrichtung unzumutbar ist, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine der Kindertagesstätten, die der Antragsteller zunächst selbst als Wunscheinrichtungen angegeben hat. Sie liegt fußläufig erreichbar ca. 1,3 km von seinem Wohnort entfernt. Dass in dieser Einrichtung eine von ihm nicht benötigte Randzeiten-betreuung möglich ist, macht ihm eine Betreuung in dieser Kindertagesstätte nicht unzumutbar. Auch das erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argument, die Kindertagesstätte N. werde präferiert, weil nur diese aktiv mit der evangelischen Kirche zusammenarbeite, führt nicht dazu, dass dem Antragsteller eine Betreuung lediglich in dieser Einrichtung zugemutet werden kann. Der Antragsteller hat die Kindertagesstätte N. selbst nur an zweiter Stelle als Wunscheinrichtung benannt.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.