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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1151/22·22.11.2022

Gegenstandswertfestsetzung für Beschwerde wegen Kostenübernahme (hälftiger Ansatz)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf 4.470,00 € fest. Grundlage war die hälftige Bemessung der begehrten Kostenübernahme für die Beschulung (1.490 € monatlich × 6 Monate), da im vorläufigen Rechtsschutz nur die anteilige Geldleistung relevant war. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.470,00 € im Beschwerdeverfahren stattgegeben; Verfahren gebührenfrei; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren ist nach dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Leistung zu bemessen.

2

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Gegenstandswert anteilig angesetzt werden, wenn nur ein Teil der begehrten Geldleistung bzw. Kostenübernahme für die Entscheidung maßgeblich ist.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften des RVG und GKG (u.a. §§ 2, 23, 33 RVG; §§ 40, 47 GKG) und richtet sich nach dem Umfang des streitigen Kosteninteresses.

4

Das Verfahren über den Antrag kann gebührenfrei sein; insoweit sind die Vorschriften des § 188 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG zu beachten, wonach Kosten nicht erstattet werden können.

5

Beschlüsse über die Gebühren- oder Gegenstandswertfestsetzung können nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar sein, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 641/22

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG auf 4.470,00 Euro festgesetzt.

Dies entspricht bei ausweislich der Antragsschrift monatlich anfallenden Kosten in Höhe von 1490,00 Euro für die Beschulung an der Y. -Z. schule dem hälftigen Gesamtbetrag der begehrten Kostenübernahme im 1. Schulhalbjahr 2022/23. Die Reduzierung des sich ergebenden Gesamtbetrags (6 x 1490,00 Euro) auf die Hälfte war mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte Geldleistung bzw. Kostenübernahme angezeigt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.