Gegenstandswertfestsetzung für Beschwerde wegen Kostenübernahme (hälftiger Ansatz)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf 4.470,00 € fest. Grundlage war die hälftige Bemessung der begehrten Kostenübernahme für die Beschulung (1.490 € monatlich × 6 Monate), da im vorläufigen Rechtsschutz nur die anteilige Geldleistung relevant war. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.470,00 € im Beschwerdeverfahren stattgegeben; Verfahren gebührenfrei; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren ist nach dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Leistung zu bemessen.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Gegenstandswert anteilig angesetzt werden, wenn nur ein Teil der begehrten Geldleistung bzw. Kostenübernahme für die Entscheidung maßgeblich ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften des RVG und GKG (u.a. §§ 2, 23, 33 RVG; §§ 40, 47 GKG) und richtet sich nach dem Umfang des streitigen Kosteninteresses.
Das Verfahren über den Antrag kann gebührenfrei sein; insoweit sind die Vorschriften des § 188 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG zu beachten, wonach Kosten nicht erstattet werden können.
Beschlüsse über die Gebühren- oder Gegenstandswertfestsetzung können nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar sein, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 641/22
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG auf 4.470,00 Euro festgesetzt.
Dies entspricht bei ausweislich der Antragsschrift monatlich anfallenden Kosten in Höhe von 1490,00 Euro für die Beschulung an der Y. -Z. schule dem hälftigen Gesamtbetrag der begehrten Kostenübernahme im 1. Schulhalbjahr 2022/23. Die Reduzierung des sich ergebenden Gesamtbetrags (6 x 1490,00 Euro) auf die Hälfte war mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte Geldleistung bzw. Kostenübernahme angezeigt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.