Beschwerde gegen ergänzende Eingliederungshilfe (Schulbegleiter) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII in Gestalt eines Schulbegleiters und eines Integrationshelfers für Nachmittagsbetreuung. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da bereits eine Schulbegleitung bewilligt ist und der Antragsteller keine konkreten, substantiierten Nachteile oder Nachweise zur Ungeeignetheit des Integrationshelfers vorträgt. Für Nachmittagsbetreuung besteht die Möglichkeit von Fachleistungsstunden, weshalb ein Anordnungsgrund nicht dargetan ist.
Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Gewährung von Eingliederungshilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund erforderlich; der Antragsteller muss wesentliche Nachteile substantiiert darlegen, die ohne die angeordnete Regelung eintreten würden.
Eine bereits bewilligte Leistung, die den streitgegenständlichen Bedarf abdeckt, schließt regelmäßig einen Anordnungsgrund aus, unabhängig von der formalen Rechtsgrundlage der Bewilligung.
Zur Begründung der Ungeeignetheit einer eingesetzten Integrationskraft sind konkrete, substantiierte Feststellungen erforderlich, aus denen hervorgeht, welche Aufgaben nicht erfüllt werden und welche wesentlichen Nachteile hieraus entstehen; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Die gerichtliche Überprüfung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht ist auf das fristgerechte Beschwerdevorbringen beschränkt (§146 Abs.4 S.6 VwGO), sodass nur dieses Vorbringen hinsichtlich eines Anordnungsgrundes zu prüfen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3125/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form eines Schulbegleiters sowie eines Integrationshelfers für die Betreuung bei Schulaufgaben am Nachmittag zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages hinsichtlich des Bedarfs für die Schulzeit mit dem Fehlen eines Anordnungsgrundes begründet. Der Antragsteller habe wesentliche Nachteile ohne Erlass der begehrten Regelung nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 10. Juli 2017 eine Schulbegleitung für das Schuljahr 2017/18 bewilligt. Unerheblich sei, dass diese Bewilligung auf Rechtsgrundlagen des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch gestützt worden sei, da die Bewilligung den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bedarf umfasse. Die Einwände des Antragstellers gegen die Eignung des eingesetzten Integrationshelfers, Herrn Q. , verfingen nicht. Der Umstand, dass der Antragsteller in seiner Schule nicht in die nächste Jahrgangsstufe versetzt worden sei, könne angesichts des Krankheitsbildes, zu dem auch ein Vergessen von bereits Erlerntem gehöre, nicht zur Begründung der Ungeeignetheit des Herrn Q. herangezogen werden, zumal die Vermittlung von Unterrichtsstoff nicht Aufgabe des Schulbegleiters sei, sondern nur die Hilfestellung bei der Aufnahme des Unterrichtsstoffes. Ebenso führe weder das Alter noch die ursprüngliche berufliche Qualifikation zu Ungeeignetheit des eingesetzten Integrationshelfers. Hinsichtlich der Nachbereitung des Unterrichtsstoffes und der Hausaufgabenbetreuung fehle es ebenfalls an der Darlegung eines Anordnungsgrundes, da die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft erklärt habe, auf entsprechenden Antrag hin Hilfe zur Erziehung in Form von Fachleistungsstunden zu bewilligen.
Diesen Ausführungen setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere trägt er nichts vor, was entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsgrund begründen könnte. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Bedarf an Nachmittagsbetreuung. Hier setzt sich die Beschwerdebegründung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, wegen der Bereitschaft der Antragstellerin zur Bewilligung von Fachleistungsstunden fehle es an einem Anordnungsgrund, nicht hinreichend auseinander. Dass die bewilligten Fachleistungsstunden nach Auffassung des Antragstellers die seiner Ansicht nach "defizitäre Integrationshilfe" nicht kompensieren können, stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
Aber auch bezüglich seines Bedarfs "an einer fachlichen Begleitung in der Schule" legt der Antragsteller keine wesentlichen Nachteile dar, die den Erlass der begehrten Regelung erforderten. Wenn der Antragsteller den Einsatz eines "unqualifizierten" Integrationshelfers moniert, legt er keinen konkreten Förderbedarf dar, den der eingesetzte Integrationshelfer wegen - angeblich - fehlender Qualifikation nicht in der Lage ist zu erfüllen. Stattdessen wird in der Beschwerdebegründung allgemein zur Qualifikation von Schulbegleitern und zum Umfang von Schulbegleitung ausgeführt, ohne allerdings darzulegen, ob sowie ggfs. in welchem Umfang der eingesetzte Integrationshelfer diese Aufgaben nicht erfüllt und welche wesentlichen Nachteile dem Antragsteller dadurch entstehen. Beispielsweise verlangt der Antragsteller, der Integrationshelfer müsse unterstützende Tätigkeiten ausüben, um die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen und die schulischen Kompetenzen zu erreichen wie beispielsweise die Ermunterung/Aktivierung des Kindes oder Hilfestellungen im Unterricht durch spezielle Methoden. Dass der eingesetzte Integrationshelfer diese Tätigkeiten nicht ausführt oder gar hierzu nicht in der Lage ist, wird hingegen nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gilt für die vom Antragsteller eingeforderte Förderung "bestimmter Kompetenzbereiche". Hier wird schon nicht dargelegt, welche konkreten Kompetenzbereiche der Antragsteller gefördert sehen will. Dementsprechend fehlt erst recht substantiierter Vortrag, dass der eingesetzte Integrationshelfer zu dieser Förderung nicht in der Lage ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.