Beschwerde gegen Wohngeldberechnung: Kein Lastenzuschuss bei Eigennutzung in Haus mit >2 Wohnungen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Wohngeldberechnung und beansprucht Abzug von Darlehensverbindlichkeiten bzw. Lastenzuschuss. Streitgegenstand ist, ob bei Eigennutzung in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen ein Lastenzuschuss statt eines Mietzuschusses zusteht und wie der Mietwert zu ermitteln ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Nach WoGG besteht nur Anspruch auf Mietzuschuss, der Mietwert zutreffend aus den Mieten der fremdvermieteten Einheiten abgeleitet und nach Mietstufe gedeckelt bestimmt wurde.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wohngeldberechnung und die Verneinung eines Lastenzuschusses als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer in einem eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen selbst Wohnraum nutzt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses; ihm steht insoweit nur Mietzuschuss zu.
Bei der Gewährung des Mietzuschusses ist als Bemessungsgrundlage der Mietwert des selbst bewohnten Wohnraums zugrunde zu legen, der sich an der Miete vergleichbaren Wohnraums orientiert.
Zur Ermittlung des Mietwerts ist die Anlehnung an die durchschnittliche Miete der fremdvermieteten Wohneinheiten im selben Haus zulässig; Höchstgrenzen nach Mietstufe und Haushaltsgröße bleiben zu beachten.
Vermögensbildende Interessen des Eigentümers zur Finanzierung des gesamten Hauses rechtfertigen keine Berücksichtigung bei der Wohngeldgewährung und führen nicht zu einem Abzug von Darlehensverbindlichkeiten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 209/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn sie vermag der das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Begründung dazu, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei, keine Argumente entgegen zu setzen, die die hierfür vom Verwaltungsgericht herangezogene Gegenüberstellung von sich nach §§ 13 und 14 WoGG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechtes und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I, 1856) und des 1. Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, 2963) ergebenden Einkommen einerseits und von monatlichen Belastungen nach § 12 Abs. 1 und 6 WoGG andererseits unter Anlegung der sich aus § 19 WoGG ergebenden Wohngeldtabelle als unzutreffend erscheinen lässt.
Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, dass der Antragsgegner seine Darlehensverbindlichkeiten mit einer Restschuld von 132.936,00 EUR per 31. Dezember 2008 sowie weitere Kosten der Liegenschaft fehlerhaft nicht in Abzug gebracht habe. Nach § 1 WoGG wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens entweder als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG ist derjenige nicht wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss, der nach § 10 Abs. 1 WoGG die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum betrifft, der Wohnraum in einem eigenen Haus bewohnt, das - wie das Haus des Antragstellers - mehr als 2 Wohnungen hat. Diesem Personenkreis, zu dem danach der Antragsteller zählt, steht nach § 3 Abs. 1 WoGG vielmehr nur Wohngeld in Form des Mietzuschusses zu. Dabei ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WoGG im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG als Miete der Mietwert des selbst bewohnten Wohnraums im eigenen Haus zugrunde zu legen. Dementsprechend findet eine Wohngeld-Lastenberechnung nach § 10 Abs. 2 WoGG, die nach Ansicht des Antragstellers entgegen § 19 Abs. 2 WoGG nicht in der nach der Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2) vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sein soll, nicht statt.
Der Mietwert des Wohnraums des Antragstellers ist zutreffend ermittelt worden. Nach § 11 Abs. 1 WoGG ist die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete die Summe aus der Miete, die sich nach § 9 WoGG ergibt, und dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG. Abschläge nach § 9 Abs. 2 WoGG hat der Beklagte zu Recht nicht vorgenommen, weil hier ein Fall des § 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG vorliegt. In den Fällen, in denen für vom Eigentümer selbst genutzten Wohnraum ein Mietzuschuss in Betracht kommt, ist anstelle eines Mietbetrages der Mietwert der Wohnung zugrunde zu legen; dies ist nach § 7 WoGV ein Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht, ggf. mit Zu- oder Abschlägen für Wohnwertunterschiede.
So Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und Mietrecht, Stand Mai 2008, Teil I/2, Anhang C.1., § 9 WoGG, Anm. 8.
Danach ist die Anlehnung an die durchschnittliche Miete pro qm für die fremdvermieteten Wohneinheiten im gleichen Haus, wie sie der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2009 dargelegt hat, nicht zu beanstanden. Gegen die Deckelung der Miete nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietstufe gem. § 12 WoGG auf 330 EUR hat der Antragsteller gleichfalls keine substantiierten Einwendungen erhoben. Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner die Mietenstufe zutreffend bestimmt hat, drängen sich nicht auf.
Ein etwaiges Interesse des Antragstellers, über die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten eigenen Wohnens hinaus die Finanzierung des gesamten Hauses mit seinen 3 Wohnungen und damit die Bildung von Vermögen zu sichern, kann im Rahmen der Gewährung von Wohngeld keine Berücksichtigung finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Mit der Streitwertfestsetzung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.