Beschwerde gegen Aufhebung der Pflegegeldbewilligung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Aufhebung einer Pflegegeldbewilligung nach § 39 SGB VIII und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da das Verwaltungsgericht die Entscheidung, dass die leibliche Mutter seit November 2010 teilweise erziehungsfähig ist, auf umfangreiche Jugendamtsvorgänge gestützt hat. Ergänzende Beweiserhebungen waren im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der Pflegegeldbewilligung im Eilverfahren zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können beigezogene Verwaltungsvorgänge und Gesprächsvermerke eine hinreichende Tatsachengrundlage für die rechtliche Würdigung bilden, sodass eine Entscheidung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
Ergänzende Beweiserhebungen (Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten) sind im Eilverfahren nur dann erforderlich, wenn die vorliegenden Akten keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung bieten.
Der Beschwerdesenat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdevorbringen selbständig; folgt daraus, dass die Vorinstanz keine rechtsfehlerhafte Feststellung getroffen hat, ist die Beschwerde unbegründet.
Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens können dem Antragsteller nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO auferlegt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2006/11 beim Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2011 (Aufhebung der Pflegegeldbewilligung nach § 39 SGB VIII und Anordnung der sofortigen Vollziehung) wiederherzustellen, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, beanstandungsfrei abgelehnt.
Der Antragsteller dringt mit seinen Rügen nicht durch, schon die dem Entzug des Pflegegeldes zugrunde liegende Einstellung der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil die leibliche Mutter des Kindes und Tochter des Antragstellers, Frau D. X. , aufgrund ihrer psychischen Erkrankung weder erziehungsfähig sei noch das Kind seit Anfang des Jahres im Haushalt des Antragstellers betreue. Die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die - wieder erziehungsfähige - leibliche Mutter des Kindes D1. habe seit dem Tod der Großmutter im November 2010 tatsächlich in Teilen die Betreuung und Erziehung ihrer Tochter übernommen, findet in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Jugendamts der Antragsgegnerin, insbesondere in den zahlreichen Gesprächsvermerken des Jugendamts seit dem Tode der Großmutter im November 2010, in den Berichten der E. S. -I. und dem Hilfeplanprotokoll vom 20. März 2011eine im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichende Stütze. Der vom Antragsteller angeregten Beweiserhebung durch Zeugenvernehmungen und Einholung von Sachverständigengutachten bedurfte es bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren nicht. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage in der Sache 12 B 1188/11 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.