Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnungen im Jugendhilferecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Abweisung von Anträgen auf einstweilige Anordnungen im Jugendhilfekontext. Der Senat beschränkt die Überprüfung auf die Beschwerdebegründung und sieht Anordnungsgrund und -anspruch nicht als glaubhaft gemacht. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten bestätigt die Ungeeignetheit der bisherigen Therapie; entgegenstehende Atteste reichen nicht aus. Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Anordnungen als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller die begehrten Maßnahmen unverzüglich selbst bezahlen müsste.
Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass die beantragte Maßnahme für den konkreten Hilfebedarf geeignet ist; eine ungeeignete Therapie darf nicht allein wegen negativer Folgen eines Therapieabbruchs fortgesetzt werden.
Gutachten neutraler Sachverständiger können die Geeignetheit einer bisherigen Behandlung substantiiert widerlegen; selbst ausgestellte Bescheinigungen des Behandlers oder Atteste nichtfachärztlicher Ärzte genügen nicht ohne weiteres zur Erschütterung der fachlichen Feststellungen.
Das Verwaltungsgericht muss nicht abschließend klären, ob ein Hilfebedarf nach §35a SGB VIII oder nach §§41, 27 SGB VIII zu subsumieren ist, wenn die Frage für die Entscheidung über die Geeignetheit der Maßnahme ohne Bedeutung bleibt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keine Erfolg.
Dem Antragsteller ist es mit seiner Beschwerdebegründung vom 20. August 2010, auf die der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 beschränkt ist, nicht gelungen, die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die notwendige Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch auszuräumen.
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass hinsichtlich der Anträge zu 5. bis 7. kein Anordnungsgrund gegeben sei, weil nicht ersichtlich sei, dass er die begehrten Maßnahmen sofort bezahlen müsse, ist der Antragsteller mit seiner Beschwerde von vornherein nicht entgegen getreten.
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf den Anordnungsgrund das Vorliegen eines ausreichenden Hilfsangebotes des Antragsgegners anlässlich des Gespräches am 3. Juni 2009 damit bestreitet, dass aufgrund der diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens nicht die Unterstützung durch irgendeine Lernhilfe oder irgendeinen Erziehungsbeistand ausschlaggebend, sondern eine Stabilisierung der therapeutischen Beziehung zu der derzeit tätigen Therapeutin Frau T. -H. erforderlich sei, weil bei ihm ein gravierendes Misstrauen und ein Vertrauensverlust gegenüber staatlichen Institutionen, Einrichtungen und Erwachsenen außerhalb der Familie und des direkten familiären Freundeskreises – namentlich auch gegenüber dem Antragsgegner und seinen Mitarbeitern – bestehe, bleibt außer Acht, dass eine Hilfeleistung durch die Therapeutin T. -H. mangels Ungeeignetheit der von dieser angebotenen Therapie zur Deckung des Hilfebedarfs des Antragstellers gar nicht in Rede stehen kann und deshalb der Aufbau neuer Vertrauensverhältnisse unumgänglich ist. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das alternative Hilfeangebot der Antragsgegnerin zwingend als Maßnahme des Jugendamtes als vom Antragsteller mit besonderem Misstrauen begegneter Institution in Erscheinung treten würde.
Auch im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Anordnungsanspruch hat der Antragsteller die entscheidende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Therapie, die dem Antragsteller bisher maßgeblich von Seiten der Psychotherapeutin T. -H. zuteil geworden ist, von einer falschen Diagnose ausgegangen ist und ihre Fortführung nicht bedarfsgerecht – mithin zur Behandlung der seelisch/psychischen Entwicklungsstörungen des Antragstellers ungeeignet – ist, nicht in Frage stellen können. Dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 18. März 2009 auf seinen Seiten 58 und 59 hinsichtlich der Feststellung der sozialen Beeinträchtigungen des Antragstellers teilweise zu den gleichen Diagnosen wie der seinerzeit behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – Psychotherapie Dr. med. D. T1. in seiner Bescheinigung vom 22. Januar 2006 kommt, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Dr. L. in ihrem Gutachten zu Achse 5 "aktuelle belastende psychosoziale Umstände" erheblich darüber hinausgehende Feststellungen zu den belastenden intrafamiliären Beziehungen sowie zu den Belastungen des Antragstellers durch die aktuellen Erziehungsbedingungen trifft und gerade in diesem Zusammenhang zu der fachlichen Einschätzung gelangt, die bisherige Therapie sei nicht zielführend. Ob sich die Situation zu Therapiebeginn noch anders dargestellt hat, ist für den streitbefangenen Antragszeitraum ohne Belang und kann ohnedies nicht mittels der Berichte der betroffenen Therapeutin selbst oder der Einschätzung von Dr. T1. in seiner Bescheinigung vom 21. September 2006, die er zwangsläufig vor dem Hintergrund seiner unzulänglichen Diagnostik getroffen haben dürfte, hinlänglich glaubhaft gemacht werden.
In gleicher Weise nicht von Erheblichkeit ist es, dass Dr. T1. ausweislich seiner Bescheinigung vom 16. Oktober 2008 seinerzeit noch eine manifeste seelische Behinderung festgestellt hat. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Frage, ob der Hilfebedarf unter § 35a SGB VIII oder unter die §§ 41, 27 SGB VIII zu subsumieren ist, nicht weiter nachgegangen werden braucht. Wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärzte eine Therapieunterbrechung oder ein Therapieabbruch verheerende negative Auswirkungen auf den Antragsteller haben würde, kann das nicht bedeuten, dass die Behandlung in Form der gleichen ungeeigneten Maßnahme fortgesetzt werden soll. Trägt die Maßnahme, wie dem Gutachten der Sachverständigen Dr. L. entnommen werden kann, zur Internalisierung bzw. Chronisierung der Rolle des zurückgebliebenen psychisch/seelisch Kranken bei, hieße es ansonsten, "den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben".
Wenn laut des Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T2. vom 10. Juni 2009 die Unterbrechung der heilpädagogischen psychotherapeutischen Behandlung zu massiven psychischen und psychosomatischen Beschwerden geführt und sich der Gesundheitszustand mit Wiederaufnahme der Therapie stabilisiert hat, so dass aus medizinischer Sicht dringend die Weiterführung der heilpädagogischen psychotherapeutischen Behandlung angezeigt sei, lässt schon die mangelnde Fachausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie bzw. Psychotherapie nicht den Schluss zu, dass Dr. T2. das Beschwerdebild des Antragstellers, wie es die Sachverständige Dr. L. herausgearbeitet hat, im vollen Umfang bewusst war. Vielmehr beurteilt er mit seiner Stellungnahme lediglich die oberflächlichen Symptome, die bei der Unterbrechung der heilpädagogischen psychotherapeutischen Behandlung aufgetreten sind, ohne erkennbar den Kern der psychisch-seelischen Erkrankung des Antragsteller in den Blick zu nehmen.
Die Richtigkeit der von der Sachverständigen Dr. L. getroffenen Diagnose kann letztlich auch nicht mit den aktuellen Bescheinigungen des Dr. T1. vom 19. Okto-ber 2009 und vom 18. August 2010 als des für die bisherige Behandlung des Be-schwerdebildes des Antragstellers verantwortlichen Facharztes zur Überzeugung des Senates ernstlich in Zweifel gezogen werden. Zudem ist den beiden Bescheinigungen nicht zu entnehmen, dass sie gerade die bisherige Therapie seitens der Psychotherapeutin T. -H. für die richtige Maßnahme halten. In der Bescheinigung vom 19. Oktober 2009 heißt es lediglich, dass der Antragsteller für das Lernen in Vorbereitung seiner Prüfung dringend eine Unterstützung bedürfe, die aus psychodynamischen Gründen nicht von seiner Mutter gegeben werden könne. In der Bescheinigung vom 18. August 2010 ist davon die Rede, dass erfahrungsgemäß eine weitere therapeutische Begleitung – gerade aufgrund der langjährig bestehenden psychischen Belastung – erforderlich sei, um eine weitere Stabilisierung bis hin zur Heilung zu befördern. Eine Eingrenzung der Hilfe auf die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten Therapiemaßnahmen bei Frau T.
-H. ist dem allen nicht zu entnehmen.
Letztendlich ist auch von der Psychotherapeutin T. -H. nicht zu erwarten, dass sie den Erfolg ihrer bisherigen psychotherapeutischen Behandlung unter dem Gesichtspunkt der weitergehenden Einschätzung der den Antragsteller aktuell belastenden psychosozialen Umstände durch die Sachverständige Dr. L. relativiert. Deshalb vermag der Senat ihrer Bescheinigung vom 19. August 2010 keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage der Geeignetheit der Hilfemaßnahme bezogen auf das wahre Beschwerdebild des Antragstellers beizumessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.