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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 101/21·11.04.2021

Gegenvorstellung gegen Beschluss über Prozesskostenhilfe nach §152 VwGO verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss über Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz. Das OVG prüft, ob gegen einen nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbaren Beschluss eine Gegenvorstellung zulässig ist. Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen, weil §152a VwGO die Anhörungsrüge abschließend regelt; zudem wurden die Prozesskostenhilfeunterlagen nicht fristgerecht eingereicht und eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO nicht beantragt.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Beschluss über Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen einen nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbaren Beschluss ist eine nicht geregelte Gegenvorstellung unzulässig, weil der Gesetzgeber mit §152a VwGO die Anhörungsrüge als abschließlichen Rechtsbehelf vorgesehen hat.

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Eine unanfechtbare Entscheidung kann durch eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmen geändert werden, etwa bei offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit, grobem prozessualem Unrecht, schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen oder wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

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Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist einzureichen; eine nachgereichte Vervollständigung innerhalb einer gesonderten Stellungnahmefrist wahrt die Rechtsmittelfrist nicht, wenn diese bereits abgelaufen ist.

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Die Wiedereinsetzung nach §60 VwGO setzt die rechtzeitige und substantiiert begründete Darlegung von Hinderungsgründen voraus; ohne solchen Antrag ist die Frist gewahrt bzw. verloren und führt nicht zur Wiederherstellung der Rechtsposition.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO§ 152a VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 L 2364/20

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird verworfen.

Gründe

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Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig. Der angegriffene Beschluss des Senats vom 8. März 2021 (Beschluss über Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen das Gericht in diesem Fall noch zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist, und damit zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist. Es würde dem Regelungszweck des § 152a VwGO zuwiderlaufen, gleichwohl eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013  - 5 B 9.13 -, juris Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 4 A 201/20 - juris Rn. 7 m. w. N.

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Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, aus denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3, 5.

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Der Antragsteller irrt, wenn er meint, er habe die Prozesskostenhilfeunterlagen fristgerecht eingereicht, weil er diese innerhalb der von der Berichterstatterin mit Verfügung/Schreiben vom 18. Februar 2021 gewährten Stellungnahmefrist (eine Woche nach Zugang) nachgereicht habe. Denn das vollständige Prozesskostenhilfegesuch war - wie im Beschluss ausgeführt - innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen; diese war bereits am 26. Januar 2021 (Antragsfrist) bzw. 12. Februar 2021 (Begründungsfrist) abgelaufen. Die Stellungnahmefrist war gewährt worden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu dem Umstand zu äußern, dass seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2021 entgegen dem darin enthaltenen Hinweis keine Prozesskostenhilfeunterlagen beigefügt waren und - bei Vorliegen entsprechender Umstände - ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu beantragen. Solche Hinderungsgründe hat der Kläger indessen zu keinem Zeitpunkt benannt. Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 VwGO) ist verstrichen.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.