Beschwerde gegen Ablehnung von Schulgeldübernahme als Eingliederungshilfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Beschwerde gegen die Ablehnung der Übernahme von Schulgeld als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kammer bestätigte, dass die E.-Privatschule für den festgestellten Förderschwerpunkt ohne nachweislich qualifiziertes sonderpädagogisches Personal ungeeignet ist und das Vorbringen des Antragstellers spekulativ und unbelegt blieb.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Schulgeldübernahme als Eingliederungshilfe abgewiesen; PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme von Schulgeld muss der Leistungssuchende glaubhaft darlegen, dass die beantragte Maßnahme geeignet ist, den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf zu erfüllen.
Eine Privatschule ist als geeigneter Ort sonderpädagogischer Förderung nur dann anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass dort die für den konkreten Förderschwerpunkt erforderliche qualifizierte sonderpädagogische Betreuung tatsächlich vorhanden ist.
Schlicht vorgetragene, spekulative oder nicht belegte Behauptungen sowie Verweise auf unbewiesene Einzelfälle genügen nicht, um die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 L 1904/25
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist bereits mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Der Antragsteller macht mit seinem Beschwerdevorbringen weiterhin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für das Schulgeld der E.-Privatschule lägen nicht vor, wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit selbständig tragend ausgeführt, der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft dargetan, dass es sich bei der begehrten Beschulung an der E.-Privatschule um eine für ihn geeignete Hilfemaßnahme handele. Eine Beschulung an der E.-Privatschule sei schon deshalb ungeeignet, weil die Schulaufsicht mit Bescheid vom 27. Januar 2025 für den Antragsteller einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt habe. Orte der sonderpädagogischen Förderung seien gemäß § 2 Abs. 1 AO-SF (nur) die allgemeinen Schulen, die Förderschulen und die Klinikschulen, nicht aber Privatschulen. Zudem sei aus dem Internetauftritt der E.-Privatschule auch nicht ersichtlich, dass dort die für einen gemeinsamen Unterricht mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" erforderlichen Sonderpädagogen tätig seien. Mangels nachweislich qualifizierten sonderpädagogischen Personals zur Förderung des Antragstellers sei die E.-Privatschule deshalb auch tatsächlich ungeeignet.
Dieser Annahme des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller mit seiner als "lediglich schemenhaft" bezeichneten Beschwerdebegründung, wonach die "sonderpädagogische Förderung […] nach AO-SF […] nicht zwingend gegeben" sei und "aktuell nochmals geprüft" werde, nichts Durchgreifendes entgegen. Sein weiteres Vorbringen, der "sonderpädagogische Förderbedarf" werde "zudem in Kürze für 6 Monate ruhend gestellt, wie dem beigefügten Schreiben zu entnehmen" sei, ist bereits nicht nachvollziehbar und im Übrigen spekulativ. In der mit der Beschwerdeschrift einzig überreichten Anlage, einem ärztlichen Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie Q. G. vom 28. August 2025, ist zu einem Ruhen des bei dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Januar 2025 weiterhin festgestellten Förderbedarfs in dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" nichts ausgeführt.
Der Hinweis des Antragstellers, verwunderlich sei, "dass in der E.-Schule auch Kinder aus Troisdorf unterrichtet" würden, "die dieselben Einschränkungen" aufwiesen wie er und für die "gleichzeitig eine Kostenübernahme durch die Stadt" bestehe, entbehrt schon mangels Vorlage entsprechender Nachweise einer sachlichen Grundlage. Gleiches gilt für seinen nicht belegten Vortrag, in den Fällen habe "die Antragsgegnerin auch nicht die Notwendigkeit gesehen, dass die Schule nachweislich qualifiziertes sonderpädagogisches Personal zur Förderung vorweisen" habe müssen.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. September 2025 unter Bezugnahme auf "das Empfehlungsschreiben von Frau S. M. vom 15.09.2025" meint, "der notwendige Bedarf" könne "nur unter den Rahmenbedingungen erfüllt werden, den die Hebo-Schule in Form der kleinen Klassengrößen, der therapeutischen Begleitung sowie einem angepassten Setting erfüllt", geht dieses Vorbringen an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ungeeignetheit der E.-Privatschule für den Antragsteller vorbei.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers zu der weiter selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe "unabhängig davon" nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine Beschulung an einer Schule des staatlichen Schulsystems unmöglich oder unzumutbar ist, nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).