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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 988/11·28.07.2011

Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt trotz UN-Behindertenrechtskonvention

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe; das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Prüfungsgegenstand war, ob die innerstaatliche Gültigkeit der UN-Behindertenrechtskonvention die Bewilligungsvoraussetzungen beeinflusst. Das Gericht verneint dies, weil der Streit die Durchsetzung speziell in der Konvention geschützter Interessen nicht betrifft, sondern die Einhaltung von Zuwendungsbedingungen; eine besondere Betroffenenstellung wurde nicht substantiiert vorgetragen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; UN-BRK ändert nichts an den Ablehnungsgründen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die innerstaatliche Gültigkeit der UN-Behindertenrechtskonvention ändert nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern die Streitigkeit nicht die Durchsetzung speziell in der Konvention geschützter Interessen betrifft.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das Unterlassen der Rechtsverfolgung nicht gegen allgemeine Interessen verstieße und das Verfahren keine größeren Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht.

3

Die Tatsache, dass es um die Einhaltung von Bedingungen für staatliche Zuwendungen geht, begründet allein keinen Anspruch auf besondere Behandlung bei der Prozesskostenhilfe, sofern vergleichbare Anforderungen auch für andere Zuwendungsempfänger gelten.

4

Beschlüsse des Gerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Dem Begehren des Klägers um Prozesskostenhilfe ist aus den formell-rechtlichen Gründen des den Beteiligten bekannten und vom Senat in Bezug genommenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gleichen Rubrums vom 21. September 2010 – 12 E 525/10 – kein Erfolg beschieden. Die innerstaatliche Gültigkeit der UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen (vergl. BGBl. 2008 II, 1419 ff.) ändert nichts daran, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung entgegen der Anforderung in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Durchsetzung spezieller – menschenrechtlich geschützter – Interessen von Behinderten, wie sie in der UN-Konvention geregelt sind, sondern um die Einhaltung der Bedingungen für staatliche Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt, wie sie so oder ähnlich auch bei Zuwendungen an andere als Behindertenorganisationen einzuhalten sind. Dass Behindertenorganisationen in Hinblick auf den Verwendungszweck öffentlicher Zuwendungen und den Verwendungsnachweis für die erhaltenen Mittel einer Sonderbehandlung unterliegen sollen, ist von Klägerseite weder substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie der UN-Konvention zu entnehmen. Deshalb bleibt es dabei, dass die Entscheidung im zweitinstanzlichen Verfahren eben keine größeren Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und auch keine sozialen Wirkungen nach sich ziehen würde.

3

Vgl. zu diesen Gesichtspunkten: OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 1993 – 25 E 731/93 –, juris, m. w. N.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.