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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 969/07·02.07.2007

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in Eingliederungshilfe-Sache

SozialrechtEingliederungshilfeVerwaltungsprozessrecht (Zulassung der Berufung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Gewährung von Eingliederungshilfe. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen und fehlender grundsätzlicher Bedeutung ab. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten und die Verweise auf Eingliederungshilfe-Vorschriften genügten nicht, das Ergebnis zu erschüttern. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder an den für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Feststellungen voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten mit der Beurteilung der Vorinstanz genügen nicht.

2

Ein gerichtlich verwertetes gutachterliches Ergebnis ist nur durch substantiierten Vortrag zu erschüttern; pauschale oder rein konträre Auffassungen ersetzen keine darlegungsfähigen Anhaltspunkte für eine Fehlbeurteilung.

3

Hinweise auf einschlägige Verwaltungsvorschriften (z. B. Eingliederungshilfe-VO) begründen ernstliche Zweifel nur, wenn sie konkreten Auslegungsbedarf oder eine abweichende rechtliche Bewertung nahelegen und nicht lediglich allgemeine Regelungsinhalte wiedergeben.

4

Fehlen besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO), ist der Zulassungsantrag zu versagen; die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Nr. 2 EinglhVO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 3071/03

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 113.010,24 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei für den streitbefangenen Zeitraum von einer Behinderung körperlicher Art der L. Q. auszugehen, nicht zu erschüttern. Der Kläger legt schon nicht dar, aus welchen Gründen die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll, Frau Prof. Dr. I. -E. habe in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 6. September 1999 nicht nur eine lediglich körperliche Erkrankung der Hilfeempfängnis diagnostiziert, sondern wegen der Auswirkungen dieser Erkrankung auch Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für erforderlich gehalten. Sein Vortrag beschränkt sich nämlich darauf, der - im einzelnen anhand des Textes der gutachterlichen Stellungnahme begründeten - Auffassung des Verwaltungsgerichts eine andere Auffassung entgegenzusetzen. Mit Blick auf diese mangelnde Darlegung kann auch der Hinweis des Klägers auf die Regelung des § 3 Nr. 2 EinglhVO (bzw. bis zum 30. Juni 2001: § 3 Satz 2 Nr. 2 EinglhVO) keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Denn dieser Regelung ist lediglich die Aussage zu entnehmen, dass eine - hier aber nicht festgestellte - seelische Störung auch Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen sein kann. Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 - 12 B 03.1068 - führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im o.g. Sinne. Denn der VGH war in jener Entscheidung für die Annahme einer seelischen Behinderung maßgeblich davon ausgegangen, dass die Symptome der Funktionsstörung des Gehirns als Auswirkungen einer körperlichen Schädigung - anders als im vorliegenden Fall - eine drohende seelische Behinderung darstellten, während eine körperliche Behinderung, an die die Hilfeleistungen anknüpfen könnten, gerade nicht feststellbar sei.

4

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf und kommt ihr auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).